Vorbemerkungen
Die Förderrichtlinie wird im Rahmen des ERA-NET "M-era.Net II" veröffentlicht. Ziel des ERA-NET ist die Koordinierung von FuE1-Tätigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten in der Materialwissenschaft und den Werkstofftechnologien im Hinblick auf innovative industrielle Anwendungen neuer Materialien. Durch die transnationalen Förderaktivitäten sollen länderübergreifende Kooperationen europäischer Forschergruppen aus Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas als FuE-Standort zu steigern.
Das M-era.Net II ist eine gemeinsame Initiative von 41 Partnern aus 28 europäischen und außereuropäischen Ländern. Im Rahmen der Ausschreibung des M-era.Net II in 2017 steht die Beteiligung an Projekten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und Forschungseinrichtungen offen. Die finale Liste der teilnehmenden Länder ist der M-Era.Net II-Internetseite zu entnehmen.2 Darüber hinaus können in jedem geförderten Projekt auch Partner aus anderen Staaten bzw. Regionen teilnehmen, falls sie ihre Finanzierung auf anderem Wege als über das ERA-NET M-era.Net II sicherstellen und die Mindestanforderungen an das Konsortium erfüllt sind (mindestens drei Partner aus zwei am M-era.Net beteiligten Ländern; davon mindestens ein europäisches Land).
Die Fördermittelgeber der anderen Regionen und Länder veröffentlichen vergleichbare, an das jeweilige regionale/nationale Recht angepasste Regelungen. Die Förderinitiative M-era.Net II ergänzt die nationale Förderung sowie die Förderung im Rahmenprogramm für Innovation und Forschung "Horizont 2020".
Für die vorliegende Fördermaßnahme wurden von den beteiligten Förderorganisationen gemeinsame begleitende Dokumente verfasst. Sie bilden die inhaltliche Grundlage dieser Bekanntmachung und können von der M-era.Net II-Webseite heruntergeladen werden. Es wird empfohlen, alle begleitenden Dokumente im Sinne einer zielführenden Konzeption von Anträgen für internationale Forschungskooperationen zu beachten. Entsprechende Dokumente werden zeitnah von allen an der Ausschreibung beteiligten Partnerorganisationen in den jeweiligen Ländern bzw. Regionen veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
In diesem Zusammenhang wird vor der Antrags- bzw. Skizzeneinreichung eine Kontaktaufnahme mit den beauftragten Projektträgern (siehe Nummer 7.1) dringend empfohlen.
Die nachfolgenden Regelungen sind spezifisch auf potenzielle Antragsteller aus Deutschland ausgerichtet.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt auf der Grundlage der beiden Rahmenprogramme "Vom Material zur Innovation" und "Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen" FuE-Projekte zu dem Themenschwerpunkt "Materialien für die Additive Fertigung" zu fördern.
Die im Rahmen des M-era.Net II veröffentlichte Ausschreibung ergänzt die nationalen und europäischen Fördermaßnahmen zur Materialforschung. Die Ausschreibung ermöglicht dabei die Zusammenarbeit deutscher Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit akademischen und industriellen Partnern der am M-era.Net II beteiligten Länder/Regionen in FuE-Projekten. Die aktuelle Ausschreibung zielt dabei auf FuE-Projekte, die nur durch eine internationale Zusammenarbeit zum Erfolg zu führen sind.
Die intensive Zusammenarbeit von Unternehmen und öffentlicher Forschung auf europäischer Ebene soll unter anderem zur Vorbereitung zukünftiger Projektanträge unter Horizont 2020 dienen. Außerdem soll der sichere und schnelle Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die industrielle Anwendung unterstützt werden. Dabei steht das Thema "Materialien für die Additive Fertigung" im Fokus der deutschen Beteiligung.
Diese Fördermaßnahme ist Bestandteil der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung. Sie zielt auf Innovation und Wachstum der Industrie. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung vor allem auch der Beiträge kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie der Verwertung der Projektergebnisse im europäischen Wirtschaftsraum eine besondere Bedeutung zu.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind FuE-Aufwendungen im Rahmen industriegeführter vorwettbewerblicher transnationaler Verbundprojekte, die das Themenfeld "Materialien für die Additive Fertigung" in der Produkt-, Verfahrens- und Materialentwicklung adressieren:
- Es sollen innovative metallische, keramische und Polymermaterialien für den Einsatz in der Additiven Fertigung entwickelt werden, um die Eigenschaften der hergestellten Komponenten zu verbessern. Ziel ist es, Materialien zu entwickeln, die spezifisch für den additiven Fertigungsprozess gestaltet wurden. Im Rahmen dieser Bekanntmachung sind Anwendungen in der Medizintechnik ausgeschlossen (Materialforschung).
- Die Entwicklung neuer Prozess- und Anlagentechnologien für die Additive Fertigung innovativer Bauteile und Produkte mittels neuer Materialien wird im Rahmen der Produktionsforschung gefördert.
- Projekte, die sowohl Materialentwicklungs- als auch Prozesstechnologien für die Additive Fertigung adressieren nehmen die Zuordnung zum Förderprogramm nach dem jeweiligen Themenschwerpunkt vor.
Verbundprojekte mit deutscher Beteiligung zu dem genannten Themenfeld sind ausschließlich im Hinblick auf den Schwerpunkt "Materialien für die Additive Fertigung" förderfähig. Für das Themenfeld "Materialien für Intelligente Textilien (smart textiles)" im Kontext des M-era.Net II wird zeitgleich eine weitere Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die detaillierten Ausschreibungstexte des M-era.Net II sind unter www.m-era.net/joint-call-2017 zu finden und für die Antragsausarbeitung unbedingt zu nutzen.
Das Ziel dieser Bekanntmachung ist das Schließen vorhandener Wissenslücken in Bezug auf grundlegende Fragestellungen, Entwicklung, Herstellung, Handhabung und Analytik, die im Zusammenhang mit Materialien für die Additive Fertigung stehen. Hierdurch sollen verlässliche Rahmenbedingungen für den schnellen Transfer von Forschungsresultaten aus den Materialwissenschaften und Werkstofftechnologien sowie den Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen in industrielle Anwendungen geschaffen werden.
Die Bekanntmachung richtet sich in Bezug auf die Beteiligung deutscher Partner an innovative, transnationale Forschungsprojekte, die sich mit dem Themenschwerpunkt "Materialien für die Additive Fertigung" befassen. Es wird erwartet, dass in den zu fördernden Vorhaben Charakterisierungsmethoden und Verfahren angewendet werden, die dem aktuellen Wissensstand entsprechen. Die Einbeziehung von KMUs in die Projektverbünde ist erwünscht, wobei der Nutzen der vorgeschlagenen Forschungsarbeiten für die KMUs dargestellt werden muss.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union, darunter insbesondere auch KMU. Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung.3
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes M-Era.Net-Partnerland finanziert die an positiv begutachteten Skizzen beteiligten Universitäten, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben und Unternehmen des jeweils eigenen Landes.
Förderfähig im Rahmen dieser Bekanntmachung sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.
Die transnationalen Verbundprojekte müssen aus mindestens drei geförderten Verbundpartnern bestehen, die aus zwei an der Ausschreibung beteiligten Partnerländern bzw. -regionen kommen müssen.4 Jedes Konsortium muss einen Verbundkoordinator benennen, der das Konsortium des Verbundvorhabens repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist.
Teilnehmer von Nicht-Partner-Ländern können sich an Projekten beteiligen, wenn sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen und wenn ihre Expertise für das Erreichen der Projektziele notwendig ist. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern müssen die vorgegebenen Regeln beachten (vgl. Vorbemerkungen).
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung.5
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 01106). Bei der Formulierung einer Kooperationsvereinbarung kann sich an dem DESCA model consortium agreement orientiert werden.7
Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen. Die Mitarbeit in Gremien zur Einbringung der Projektergebnisse im Hinblick auf spätere Zulassungen, Normen und Standards ist im Rahmen der Vorhaben förderfähig.
Bei allen Konsortien mit deutscher Beteiligung wird im Sinne der Zielerreichung dieser Ausschreibung die Einbindung deutscher Industriepartner positiv gewertet. Verbünde mit signifikanter Mitwirkung deutscher Industriepartner werden bevorzugt behandelt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Staatliche und nicht staatliche Hochschulen, die auf Ausgabenbasis abrechnen, können für Forschungsvorhaben eine zusätzliche Projektpauschale in Höhe von 20 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben erhalten. Diese Projektpauschale muss beantragt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU3 differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken.
Die Förderung ist auf einen Zeitraum zwischen 24 und 36 Monaten angelegt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit, nach Nummer 5.6 NKBF 98 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 120 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung von Projektträgern und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme für den Schwerpunkt "Materialforschung" hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt. Es wird dringend empfohlen, die Projektträger vor der Einreichung der Unterlagen zu kontaktieren.
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
52425 Jülich
Internet: http://www.werkstofftechnologien.de/
Ansprechpartner:
Herr Dr.-Ing. Moritz Warnecke
Fachbereich PtJ-NMT3
Telefon: 0 24 61/61-24 58
E-Mail: m.warnecke(at)fz-juelich.de
Frau Eva Brockhaus
Fachbereich PtJ-NMT3
Telefon: 0 24 61/61-9 63 20
E-Mail: e.brockhaus(at)fz-juelich.de
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme für den Schwerpunkt "Produktionsforschung" hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt:
Projektträger Karlsruhe
Produktion und Fertigungstechnologien (PTKA-PFT)
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Internet: www.produktionsforschung.de
Ansprechpartner:
Herr Stefan Scherr
Telefon: 07 21/6 08-2 52 86
E-Mail: stefan.scherr(at)kit.edu
Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist die internetbasierte Plattform easy-Online zu benutzen. Die Plattform ist unter folgendem Link zu erreichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.
7.2 Antragsverfahren
Das nationale Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Durch den Prozess des M-Era.Net II Call-Sekretariats ergibt sich insgesamt ein dreistufiger Prozess.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem M-era.Net II Call-Sekretariat durch den Verbundkoordinator die internationale, englischsprachige Ideenskizze in elektronischer Form bis zum 13. Juni 2017, 12.00 Uhr vorzulegen ("pre-proposal"). Einzelheiten des Einreichungsverfahrens sind unter http://m-era.net/joint-call-2017 verfügbar. Außerdem befinden sich dort weitere Informationen und Hilfestellungen.
Zusätzlich müssen die beteiligten deutschen Partner dem beauftragten Projektträger (Projektträger Jülich [PtJ] für Projektskizzen mit Schwerpunkt "Materialforschung"; Projektträger Karlsruhe [PTKA] mit Schwerpunkt "Produktionsforschung") ebenfalls bis zum 13. Juni 2017 (es gilt das Datum des Poststempels) folgende Unterlagen vorlegen:
- Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache (maximal eine DIN-A4-Seite)
- Projektblatt zur Skizze für das deutsche Teilkonsortium (elektronisches Antragssystem "easy-Online")
- Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive.
Die Dokumente sind durch den Projektkoordinator des deutschen Teilkonsortiums über das Internetportal easy-Online zu erstellen und einzureichen. Das Internetportal easy-Online ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline/ erreichbar.
Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistent den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:
Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fördermaßnahme: M-era.Net II – Materialwissenschaft und Werkstofftechnologien
Förderbereich: Materialien für Additive Fertigung Materialforschung
oder
Förderbereich: Produktion für Additive Fertigung Produktionsforschung
Damit die Online-Version der genannten Dokumente rechtsverbindlich werden, müssen diese zusätzlich fristgerecht zu oben genannter Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Vor der Einreichung wird eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger für jeden Antragsteller dringend empfohlen.
Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Einreichung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die Begutachtung in der ersten Verfahrensstufe erfolgt auf nationaler Ebene. Beurteilt werden die beim M-Era.Net II Call-Sekretariat eingereichten pre-proposals sowie die zusätzlich eingereichten Dokumente des deutschen Teilkonsortiums. Für die Beurteilung werden, analog zu den Evaluierungs-Kriterien des M-Era.Net II, die nachfolgenden Evaluierungs-Kriterien angewendet:
- Exzellenz:
- Übersichtlichkeit und Relevanz der Projektziele hinsichtlich der M-Era.Net II-Ausschreibung und der deutschen Bekanntmachung;
- Plausibilität des vorgeschlagenen Lösungsansatzes und Realisierungschancen des dargestellten Konzepts;
- Ambitionen und Ausmaß der vorgeschlagenen Arbeiten über den Stand der Technik hinaus sowie Innovationspotenzial.
- Effekte und Auswirkungen der Projektresultate auf:
- Beitrag auf europäischer oder internationaler Ebene zu den erwarteten Auswirkungen, die im Arbeitsprogramm unter dem relevanten Thema aufgeführt sind;
- Steigerung der Innovationsfähigkeit und Integration neuer Kenntnisse; Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen (inkl. Unternehmenswachstum); weitere umwelt- und gesellschaftsrelevante Auswirkungen;
- Wirksamkeit der vorgeschlagenen Messgrößen zur Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse (inklusive IP-Rechte) und zur Verwaltung der Forschungsdaten (wenn zutreffend).
- Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements:
- Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren;
- Qualität und relevante Erfahrung der einzelnen Projektpartner;
- Qualität des Gesamtkonsortiums (einschließlich Komplementarität, Ausgewogenheit und Mehrwert durch diese internationale Kooperation);
- Angemessene Verteilung und Begründung der beantragten Ressourcen (Gesamtbudget, Personal, Verbrauchsgüter, etc.).
Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.
Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der zweiten, internationalen Begutachtungsstufe werden die Verbundkoordinatoren von positiv bewerteten pre-proposals vom M-Era.Net II Call-Sekretariat zur Erstellung von Projektskizzen ("Full proposals") in Abstimmung mit den Verbundpartnern aufgefordert.
Die Einreichungsfrist der Projektskizzen ("Full proposals") ist der 9. November 2017, 12.00 Uhr. Die Einreichung erfolgt elektronisch durch den Verbundkoordinator über die M-Era.Net-Seite. Weitere Details zum Verfahren der Einreichung können der M-Era.Net II-Seite entnommen werden oder beim Projektträger erfragt werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler Gutachterinnen und Gutachter bewertet. Bei der Bewertung werden dieselben Kriterien wie bei der Bewertung der pre-proposals zugrunde gelegt (siehe Nummer 7.2.1).
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.
7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Nach Auswahl der positiv begutachteten und somit zur Förderung empfohlenen Projektskizzen werden die deutschen Projektpartner vom Projektträger zur förmlichen Antragstellung aufgefordert.
Die Informationen in der Projektskizze (Full proposal) sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen. Die Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachter sind dabei zu berücksichtigen. Die Dokumente sind in deutscher Sprache einzureichen:
- Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
- Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite);
- detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten u. a.);
- detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung;
- Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien;
- Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive;
- Notwendigkeit der Zuwendung;
- Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ unter (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) zu nutzen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch das BMBF. Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
- Umsetzung eventueller Auflagen aus vorangegangenen Begutachtungen und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 28. Februar 2023 gültig.
Bonn, den 14. März 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Peter Schroth Dr. Otto Fritz Bode
1 FuE = Forschung und Entwicklung
2 https://m-era.net/joint-calls/joint-call-2017
3 https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220
4 https://m-era.net/joint-calls/joint-call-2017
5 http://www.horizont2020.de/
6 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6
7 http://www.desca-2020.eu/