StartseiteLänderAmerikaChileBekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Singapur

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Singapur

Stichtag: 27.11.2015 Programmausschreibungen

Bekanntmachung: Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Singapur vom 5. August 2015. Bundesanzeiger 05.10.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Bekanntmachung beruht auf der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland1 und dem Ministerium für Handel und Industrie der Republik Singapur über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung vom 13. April 1994.

Die Bekanntmachung soll dazu dienen, die Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Singapur durch Mobilitätsförderung zu intensivieren. Ziel der Maßnahme für die deutschen Antragsteller soll der Aufbau einer nachhaltigen Zusammenarbeit mit singapurischen Partnern sein. Diese Nachhaltigkeit kann z. B. durch die Vorbereitung von Antragstellungen bei deutschen und singapurischen nationalen Förderprogrammen oder bei der Europäischen Union (EU) gewährleistet werden. Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler stellen eine besondere Zielgruppe dieser Maßnahme dar. Mit der ­Bekanntmachung wird weiterhin das Ziel verfolgt, die Sichtbarkeit der deutschen Forschungslandschaft in Singapur zu steigern.

Die Bekanntmachung wird auf singapurischer Seite zusammen mit zwei Universitäten, der Nanyang Technological University (NTU) und der Singapore Management University (SMU), sowie der Singapore Agency for Science, ­Technology and Research (A*STAR) durchgeführt.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechts­anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Zuwendung ist eine "De-minimis"-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. "De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, behalte ich mir vor, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Singapur, durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten von Hochschulen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)"².

Die Schwerpunkte für die Kooperationen mit der Nanyang Technological University (NTU) und der Singapore Agency for Science, Technology and Research (A*STAR) sind:

  • Biotechnologie, Gesundheitsforschung
  • Umwelt- und Wassertechnologie
  • Materialforschung mit den Schwerpunktthemen Graphen und poröse Materialien
  • Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere Quantenkommunikation
  • Energiesysteme, vor allem Energieeffizienz und Solarenergie
  • Ingenieurwissenschaften, vor allem Elektronik
  • Wirtschafts-, Geistes- und Sozialwissenschaften

Die Schwerpunkte für die Kooperationen mit der Singapore Management University (SMU) sind:

  • Wirtschafts-, Geistes- und Sozialwissenschaften

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland – insbesondere KMU –, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es können nur bilaterale Projekte gefördert werden. Jeder Förderantrag muss neben dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit einem Kooperationspartner aus Singapur eingereicht werden.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Projektkooperation zwischen einer singapurischen und einer deutschen Gruppe besteht mit je einem wissenschaftlichen Betreuer in Deutschland und in Singapur. Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit den singapurischen Partnern dokumentieren.

Es ist nicht vorgesehen, dass Mittel aus dieser Fördermaßnahme den singapurischen Partner finanzieren. Die singapurischen Partner müssen einen Komplementärantrag bei der entsprechenden singapurischen Partnerinstitution, die sich an der Bekanntmachung beteiligt, stellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel für die Dauer von 24 Monaten gefördert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Laufzeit um bis zu ein Jahr auf insgesamt maximal drei Jahre verlängert werden. Im Falle der Beantragung von Workshops kann die Laufzeit auch deutlich kürzer ausfallen.

Die Förderung für den deutschen Teil wird vom DLR Projektträger – Europäische und Internationale Zusammenarbeit bereitgestellt. Die Förderung für den singapurischen Teil des Projektes stellt die singapurische Partnerinstitution zur Verfügung.

5.1 Die Förderung sieht, je nach singapurischer Partnerinstitution, abweichende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten und Fördermodalitäten vor. Nanyang Technological University (NTU) – Austausch von Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern

Für Anträge die gemeinsam mit der Nanyang Technological University (NTU) gestellt werden gilt:

a) Für die Förderung von Reisekosten von Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftlern der deutschen Partner gilt:

  • Die An- und Abreisekosten (Economy Class/Bahnfahrt zweiter Klasse) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom deutschen Zuwendungsgeber, das Tagegeld vom singapurischen Partner übernommen. Die Projektreisen der deutschen Seite müssen im deutschen Antragsformular aufgeführt und begründet werden.

b) Für die Förderung der Reisekosten von Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftlern der singapurischen Partner gilt:

  • Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag.
  • Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
  • Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.
  • Die Aufenthalte der singapurischen Seite müssen im deutschen Antragsformular aufgeführt und begründet werden.

5.2 Singapore Agency for Science, Technology and Research (A*STAR) oder Singapore Management University (SMU) – Austausch von Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern

Für Anträge die gemeinsam mit der Singapore Agency for Science, Technology and Research (A*STAR) oder der Singapore Management University (SMU) gestellt werden gilt:

a) Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler gilt:

  • Die An- und Abreisekosten (Economy Class/Bahnfahrt zweiter Klasse) bis zum und vom Ort des Projektpartners und das Tagegeld in Singapur werden vom deutschen Zuwendungsgeber übernommen.
  • Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Singapur wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 107 Euro pro Tag bzw. 2 392 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 80 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag.
  • Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
  • Die Aufenthalte der deutschen Seite müssen im deutschen Antragsformular aufgeführt und begründet werden.

b) Für die Förderung der Reisekosten von Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftlern der singapurischen Partner gilt:

  • Die Reisen der singapurischen Partner sollten im Antragstext erläutert werden – sie werden jedoch von singapurischer Seite finanziert.

Für alle Partnerinstitutionen gilt:

5.3 Sachmittel

Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begrenztem Umfang und in begründeten Ausnahmefällen möglich.

5.4 Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

  • Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachkosten, z. B. für die Unterbringung der ausländischen Gäste, Transfers in Deutschland, die inhaltliche Vorbereitung, Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. Die Bewirtungsgrenze liegt bei 30 Euro pro Person pro Mittag- oder Abendessen. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vergleiche Nummer 5.1 Buchstabe b) gezahlt.
  • Workshops in Singapur werden vom singapurischen Partner organisiert und finanziert.

Die Workshops müssen der Intensivierung und langfristigen Ausrichtung der deutsch-singapurischen Zusammenarbeit im jeweiligen Fachgebiet dienen, z. B. der Vorbereitung eines umfangreicheren Antrags bei nationalen und multilateralen Fördereinrichtungen wie z. B. der EU-Kommission.

5.5 Personalkosten/-ausgaben

Kosten für studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte zur Vorbereitung einer umfangreicheren Aktivität in Deutschland (z. B. eines großen Workshops) im Rahmen des beantragten Vorhabens können in Ausnahmefällen für eine Dauer von maximal drei Monaten über die gesamte Laufzeit bezuschusst werden. Sonstige Personalkosten werden nicht übernommen.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten zur Durchführung der eigentlichen Projektdurchführung (z. B. Forschungsarbeiten) und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich um eine Projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)".

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides an die FhG oder Helmholtz-Gemeinschaft werden grundsätzlich die "All­gemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)".

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und Internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartnerin/Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Herr Dr. Hans-Jörg Stähle
Telefon: +49 2 28/38 21-14 03
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: hans.staehle(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Frau Alexandra Stinner
Telefon: +49 2 28/38 21-18 94
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: alexandra.stinner(at)dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool "PT-Outline" und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und ­Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens

27. November 2015

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/sgp_prog3) vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiben. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zum Projektkoordinator und -partnern
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen)
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
  • Beteiligung Dritter
  • Geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
    • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1.1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
    • Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
    • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
    • detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform
  • Verwertungsplan
    • z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Singapur
    • geplante Kooperation in Folgeprojekten
    • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Singapur
  • Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 5. August 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christian Jörgens

 

¹ - Seit 1994 Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).
² - Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe ­Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23) Quelle: http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/10109/attachments/1/translations/en/renditions/native  und http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm 

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Redaktion: von Miguel Krux Länder / Organisationen: Singapur Themen: Förderung Energie Engineering und Produktion Geistes- und Sozialwiss. Lebenswissenschaften Information u. Kommunikation Umwelt u. Nachhaltigkeit

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