StartseiteLänderOzeanienNeuseelandBekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Neuseeland

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Neuseeland

Stichtag: 13.05.2016 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Neuseeland vom 14. April 2016

(Bundesanzeiger vom 28.04.2016)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Auf der Basis des WTZ-Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland vom 2. Dezember 1977 hat sich die Kooperation in Wissenschaft und Technologie zwischen beiden Ländern erfolgreich entwickelt.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, die WTZ mit Neuseeland weiter zu intensivieren und insbesondere gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern.

Ziel und Zweck von Vorhaben der „Projektbezogenen Mobilität“ ist die Verknüpfung laufender FuE1-Vorhaben von internationalen Projektpartnern. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.

Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Das Programm unterstützt die bilaterale Kooperation zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Neuseeland und Deutschland. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen beim BMBF, der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder der Europäischen Union (EU) dienen.

Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der neuseeländischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Zuwendung ist eine „De-minimis“-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, behalte ich mir vor, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der „De-minimis“-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO).

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Neuseeland durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten. Kontakte zum neuseeländischen Partner sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehen; die Fördermaßnahme dient nicht der Kontaktanbahnung.

Thematische Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung sind:

  • Umweltwissenschaften mit besonderem Schwerpunkt auf dem Klimawandel
  • Geo-, Meeres- und Polarforschung
  • Nachhaltige Städte inklusive erneuerbare Energien
  • Gesundheitsforschung
  • Fortschrittliche Produktionstechnologien und Dienstleistungen
  • Zusätzliche Gebiete von herausragender Bedeutung für beide Länder2

Für diese Themenfelder sollen durch projektbezogene Mobilität sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland – insbesondere KMU3 – die ­Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Für die Institute im Partnerland gibt es keine Einschränkungen. Diese Institute können öffentliche oder private/multilaterale Hochschulen sein, aber auch Forschungszentren oder multilaterale Einrichtungen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, müssen zusammen mit Partnern aus Neuseeland durchgeführt werden.

Es ist nicht vorgesehen, dass Mittel aus dieser Fördermaßnahme den neuseeländischen Partner finanzieren. Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn der neuseeländische Partner einen Komplementärantrag bei der Royal ­Society of New Zealand gestellt hat (vgl. Nummer 7.1).

Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Neuseeland dokumentieren.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % mit maximal 15 000 Euro sowie für die maximale Dauer von 24 Monaten gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der „De-minimis“-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

a) Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld http://internationales-buero.de/media/content/ ­Tagespauschalen_neu.xls werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler sowie Expertinnen/Experten erfolgt durch das entsendende Land.

b) Ausgaben für Veranstaltungen
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.

c) Sachmittel und Vergabe von Aufträgen
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf und Literatur) sowie die Vergabe von Aufträgen sind in begründeten Ausnahmefällen in Höhe von maximal 10 % der Gesamtprojektfördersumme möglich.

d) Personal zur Koordinierung oder für unterstützende Tätigkeiten bezüglich der internationalen Vernetzung (z. B. Workshoporganisation) vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal können in geringem Umfang bezuschusst werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten zur Durchführung der eigentlichen Projektdurchführung (z. B. Forschungsarbeiten) und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich um projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann Universitäten und Universitätskliniken keine Projektpauschale gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HZ sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)“ – ausgenommen die Nummern 11.4 bis 11.7.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachlicher Ansprechpartner:

Dr. Hans-Jörg Stähle
Telefon: +49 2 28/38 21-14 03
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: hans.staehle(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Paria Manthegi
Telefon: +49 2 28/38 21-20 41
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: paria.manthegi(at)dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen PT angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem PT Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vom neuseeländischen Partner muss jeweils ein komplementärer Antrag bei der Royal Society of New Zealand (RSNZ) innerhalb der dortigen Antragsfrist vorgelegt worden sein. Die Royal Society of New Zealand hatte eine vergleichbare Bekanntmachung veröffentlicht.

Ansprechpartnerin in Neuseeland ist:

Dr. Troels Petersen
The Royal Society of New Zealand
4 Halswell Street
Thorndon
Wellington

Telefon: (04) 4 70-5764
E-Mail: Troels.Petersen(at)royalsociety.org.nz

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der RSNZ (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/users/login/NZL2016).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 13. Mai 2016 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/users/login/NZL2016) vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Erstellung der Projektskizze ist die vorgegebene Vorlage (Template) bei PT-Outline („Upload project description“) zu nutzen. Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherigen Erfahrungen)
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
  • Beteiligung Dritter
  • Geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online" zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • Verwertungsplan
  • z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Neuseeland
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Neuseeland
  • Verstetigung bilateraler Partnerschaften
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragstellers in der internationalen Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 14. April 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christian Jörgens

1FuE = Forschung und Entwicklung
2In den Fachthemen Biotechnologie; Genetische Ressourcen der Land-, Forst-, Fischerei- und Ernährungswirtschaft; Klimaveränderungen (Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft, Möglichkeiten zur Anpassung), Nachwachsende Rohstoffe, Produkt-/Lebensmittelsicherheit ist eine deutsch-neuseeländische Förderbekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt.
Kontakt: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 521
Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn
Internet: www.ble.de; E-Mail: bilateralerwissenschaftleraustausch(at)ble.de
3Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unter­nehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jah­resbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als ­Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: Neuseeland Themen: Förderung

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