StartseiteLänderAsienRepublik Korea (Südkorea)Bekanntmachung des BMBF im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung von Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit der Republik Korea

Bekanntmachung des BMBF im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung von Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit der Republik Korea

Stichtag: 31.05.2011 Programmausschreibungen

Vom 15. März 2011

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Grundlage für die bilaterale Zusammenarbeit ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit vom 11. April 1986 (BGBI 1986 II 928). Beruhend auf diesem Abkommen hat sich die bilaterale Kooperation zwischen beiden Ländern in den letzten Jahren positiv entwickelt.

Als Maßnahme zur Förderung der bilateralen Kooperation beider Länder sollen durch das Deutsch-Koreanische Mobilitätsprogramm sowohl neue Gemeinschaftsprojekte initiiert als auch bestehende Kooperationen ausgebaut werden. Ziel der Mobilitätsmaßnahmen für die deutschen Antragsteller sollte eine sich zukünftig selbsttragende Zusammenarbeit oder die Vorbereitung von Projekten der angewandten Forschung und Entwicklung im Rahmen der aktuellen Förderprogramme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sein. Dabei kommt auf deutscher Seite den spezifischen Innovationsfeldern der "Hightech-Strategie für Deutschland" eine besondere Bedeutung zu. In bestimmten Fällen kann das Ziel der Mobilitätsmaßnahmen auch die mögliche Einbeziehung eines koreanischen Partners in Anträge zum 7. Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Union (EU) oder ggf. eines anderen Drittmittelgebers sein. Auf koreanischer Seite ergeben sich die Schwerpunktthemen insbesondere aus der "577 Initiative".

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen (im Rahmen privatrechtlicher Zuwendungsverträge) gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung richten sich nach den Schlüsseltechnologien der "Hightech-Strategie 2020" des BMBF: Klima/Energie, Gesundheit/Ernährung, Mobilität, Sicherheit und Kommunikation.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland. Zeichnen sich im Rahmen bestehender Kooperationen kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten ab, können auch kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU)* mit Sitz in Deutschland gefördert werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist die Eignung der Anträge in Bezug auf die Ziele dieser Bekanntmachung sowie die durch Vorarbeiten belegte Expertise der Antragsteller. Die gezielte Einbeziehung von Nachwuchswissenschaftlern/innen sollte bei der Antragstellung berücksichtigt werden.

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Da es sich bei der Förderung um eine Ergänzungsfinanzierung handelt, müssen die beteiligten Einrichtungen erklären, dass die weiteren für die Durchführung des Projektes erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

Für die Anträge auf die unter den Nummern 5a bis 5d genannten Förderinstrumente sind von den südkoreanischen Partnern jeweils komplementäre Anträge bei der National Research Foundation, Center for International Affairs (NRF) zu stellen. Seitens NRF wurde hierfür eine vergleichbare Ausschreibung mit identischer Einreichungsfrist veröffentlicht. Wird beispielsweise ein Aufenthalt in Korea beantragt, sollte der koreanische Partner einen vergleichbaren Aufenthalt in Deutschland bei NRF beantragen. Wird die Durchführung eines Workshops in Deutschland beantragt, sollte der/die koreanische/n Partner einen Antrag auf Förderung der Reisekosten bei NRF einreichen etc. Ausnahmen von dieser Regelung sind in begründeten Einzelfällen möglich.

Ansprechpartner in Korea ist:
Mr. Choi Won Keun
International Cooperation Team
Center for International Affairs
National Research Foundation of Korea (NRF)
25, Heolleungno, Seocho-gu
Seoul 137-748
E-Mail: onekeun(at)nrf.go.kr 
Tel.: +82-2-3460-5722 
Fax: +82-2-3460-5309
Internet: http://www.nrf.go.kr/

Voraussichtlicher Förderbeginn ist der 1. September 2011. Die Projektlaufzeit beträgt zwei Jahre. Alle beantragten Maßnahmen müssen noch in diesem Jahr beginnen und zum 31. August 2013 enden.

5 Art und Umfang, Höhe der Förderung

Mit den Mitteln des BMBF können folgende Maßnahmen zur Vorbereitung von gemeinsamen Projekten oder zur Vertiefung einer bestehenden Kooperation gefördert werden:

  1. Austausch von Experten:
    Der Aufenthalt besonders qualifizierter deutscher Nachwuchswissenschaftler und Experten in Korea wird für eine Dauer von maximal 3 Monaten mit ¬ 2 392 pro Monat sowie einem Hin- und Rückflug "Economy" unterstützt.
  2. Sondierungsreisen:
    Fördermittel können auch für Reisen zur Verfügung gestellt werden, die der Sondierung der koreanischen FuE-Landschaft in einem bestimmten Themengebiet und der Suche nach zusätzlichen Kooperationspartnern dienen (pro Antrag maximal vier Flüge "Economy" und eine Tagespauschale in Höhe von ¬ 107 für Aufenthalte von bis zu 15 Arbeitstagen).
  3. Workshops:
    Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Kosten z. B. für Transfers in Deutschland, Unterbringung, Räumlichkeiten und Verpflegung mit maximal ¬ 6000 pro Workshop und Antragsteller bezuschusst.
    Für die Teilnahme an bilateralen Workshops in Südkorea können Reisemittel zur Verfügung gestellt werden (pro Antrag maximal vier Flüge "Economy" und eine Tagespauschale in Höhe von ¬ 107 für Aufenthalte von bis zu fünf Arbeitstagen).
  4. Sachmittel:
    Die Gewährung von Sachmittelzuschüssen ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  5. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalkosten und übliche Grundausstattungen wie Büromaterial, Kommunikations-, Labor - und EDV-Ausstattung.

Die genannten Maßnahmen können in einem Antrag kombiniert werden.

6 Verfahren

6.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt:

Internationales Büro des BMBF
im Projektträger
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachliche Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Dr. Sabine Puch
E-Mail: sabine.puch(at)dlr.de 
Tel.: + 49 (0)2 28 38 21-4 23

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Birgit Ehrenberg
E-Mail: birgit.ehrenberg(at)dlr.de 
Tel.: + 49 (0)2 28 38 21-4 71

6.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Förderanträge müssen bis spätestens 31. Mai 2011 vorliegen. Das Förderverfahren ist einstufig. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des Elektronischen Webbasierten Antragssystems (EWA) unter http://www.ewa.internationales-buero.de/?project_cat=WTZ4 zu verwenden.

Zusätzlich zur elektronischen Antragsstellung ist eine unterschriebene und abgestempelte Version des endgültigen Antrags bis zum 31. Mai 2011 einzureichen. Dieser ist per Post bis zum 31. Mai 2011 an folgende Adresse zu senden:

Internationales Büro des BMBF
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Dr. Sabine Puch
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Förderanträge können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Die Frist auf koreanischer Seite ist identisch.

Bei Fragen zur Elektronischen Webbasierten Antragsstellung wenden Sie sich bitte an:

Internationales Büro des BMBF
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Martina Lauterbach
Heinrich-Konen-Straße 1'
53227 Bonn
E-Mail: martina.lauterbach(at)dlr.de 
Telefon: + 49 (0)2 28 38 21-7 34

6.3 Auswahl und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Förderanträge werden anhand der folgenden Kriterien beurteilt:

  • Kompetenz des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität der Idee
  • Erfolgsaussichten einer geplanten Kooperation oder des geplanten Projektes insbesondere in Bezug auf die Fachprogrammförderung des BMBF bzw. des EU-Forschungsrahmenprogramms sowie anderer Drittmittelgeber
  • Ggf. Bewertung des Antrages der koreanischen Partner durch die koreanischen Seite
  • Anbahnung neuer Partnerschaften und Einbeziehung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Nutzen der Kooperation für die beteiligten Partner und ggf. Verwertbarkeit der erwarteten Ergebnisse.

Die Antragsteller werden über das Ergebnis der wettbewerblichen Auswahl schriftlich informiert. Mit den ausgewählten Antragstellern wird das Internationale Büro im DLR einen privatrechtlichen Zuwendungsvertrag abschließen.

Spezifische Informationen zu den Förderbekanntmachungen des BMBF finden sich im Internet unter www.bmbf.de/foerderungen/677.php. Angaben zu den Schlüsseltechnologien der "Hightech-Strategie 2020 für Deutschland" des BMBF sind unter http://www.hightech-strategie.de/de/350.php aufgelistet.

7 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 15. März 2011

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Andreas Kirchner

(*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Mio. erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens € 43 Mio. beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens € 10 Mio. beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens € 2 Mio. beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf

Quelle: Aktuelle Bekanntmachungen von Förderprogrammen und Förderrichtlinien Redaktion: Länder / Organisationen: Republik Korea (Südkorea) Themen: Förderung Fachkräfte

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