StartseiteLänderEuropaEuropa: Baltische LänderBekanntmachung des BMBF zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu psychischen Störungen

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu psychischen Störungen

Stichtag: 11.03.2013 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu psychischen Störungen vom 18. Dezember 2012

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Unter den vielen Erkrankungen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen, sind Erkrankungen des zentralen Nervensystems eine der Hauptursachen für Morbidität, Mortalität und verminderte Lebensqualität. Weltweit leiden Schätzungen zufolge mehr als eine Milliarde Menschen unter Erkrankungen des zentralen Nervensystems. In Europa werden annähernd ein Drittel aller Krankheitskosten durch solche Erkrankungen verursacht. Aus diesem Grund ist es von höchster Priorität, Erkrankungen des zentralen Nervensystems zu erforschen und die Forschungsergebnisse in verbesserte diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu übertragen.

Vor diesem Hintergrund wurde das Netzwerk ERA-NET NEURON ("Network of European Funding for Neuroscience Research") gegründet, das durch die Europäische Kommission gefördert wird. Ziel des ERA-NET NEURON ist es, die Forschungsaktivitäten und -programme der beteiligten europäischen Länder auf dem Gebiet der krankheitsbezogenen Neurowissenschaften zu koordinieren (http://www.neuron-eranet.eu/).

Im Rahmen von NEURON wurden in den Jahren 2008 bis 2012 fünf transnationale gemeinsame Förderbekanntmachungen zu verschiedenen Themen veröffentlicht. Die sechste gemeinsame Bekanntmachung hat das Thema "Psychische Störungen". Die folgenden Förderorganisationen haben sich bereit erklärt, diese gemeinsame Maßnahme zur Förderung multinationaler kooperativer Forschungsprojekte zu implementieren:

  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland
  • Austrian Science Fund (FWF), Österreich
  • Research Foundation - Flanders (FWO), Belgien
  • Canadian Institutes of Health Research (CIHR), Kanada
  • Fonds de recherche du Québec-Santé (FRQS), Québec (Kanada)
  • Academy of Finland (AKA), Finnland
  • National Funding Agency for Research (ANR), Frankreich
  • The Icelandic Centre for Research (RANNIS), Island
  • Chief Scientist Office, Ministry of Health (CSO-MOH), Israel
  • Ministry of Health (MOH), Italien
  • Latvian Academy of Sciences (LAS), Lettland
  • National Research Fund (FNR), Luxemburg
  • National Centre for Research and Development (NCBiR), Polen
  • Foundation for Science and Technology (FCT), Portugal
  • Executive Agency for Higher Education, Research, Development & Innovation Funding (UEFISCDI), Rumänien
  • Swedish Research Council (SRC), Schweden

Mit der vorliegenden Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, die Expertise und Ressourcen einschlägig qualifizierter Arbeitsgruppen aus den oben genannten Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze sollen Fortschritte im Verständnis, bei der Diagnose und bei der Therapie von Hirnerkrankungen erzielt und Synergieeffekte ermöglicht werden, die allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind.

Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land durchgeführt und zentral durch ein gemeinsames NEURON-Sekretariat koordiniert. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext (http://www.neuron-eranet.org/en/405.php) und den zugehörigen Webseiten des ERA-NET NEURON zu entnehmen.

Mit dieser Fördermaßnahme beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfeldes 6 "Gesundheitsforschung in internationalen Kooperationen" im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung zu leisten. Das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung ist im Internet verfügbar: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie ist eine Durchführungsrichtlinie zum Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

Zuwendungen an Unternehmen sind Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). Sie unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Sie sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung von transnationalen Verbundvorhaben zu bedeutenden Fragen auf dem Gebiet psychischer Störungen. Gefördert werden können Vorhaben, die affektive Störungen, stressbezogene Erkrankungen und Angststörungen, Schizophrenie und psychotische Störungen sowie Suchterkrankungen und andere psychische Störungen thematisieren. Fragestellungen zu Demenzen sind nicht Gegenstand der Förderung.

Gefördert werden können Vorhaben, die die gesamte Breite von Forschungsansätzen von der Untersuchung grundlegender Krankheitsmechanismen bis hin zu klinischen Studien (bis zu Phase 2, "proof-of-concept") umfassen. Insbesondere soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Arbeitsgruppen gefördert werden sowie translationale Forschungsansätze, bei denen Grundlagenforschung mit klinischen Fragestellungen kombiniert wird.

Die Vorhaben sollen mindestens eines der folgenden Forschungsgebiete abdecken:

  • Grundlagenorientierte Forschungsansätze im Bereich der Pathogenese und Ätiologie psychischer Störungen. Gefördert werden kann z. B. die Entwicklung besonders innovativer oder gemeinsam verwendeter Ressourcen und Technologien. Der Krankheitsbezug muss dabei deutlich dargestellt werden.
  • Forschungsansätze zur Entwicklung neuer Verfahren zur (Früh-) Diagnose, Therapie oder Rehabilitation auf dem Gebiet psychischer Störungen.

Eines der Ziele von NEURON ist es, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu unterstützen und die Integration junger Forscherinnen und Forscher in die Forschungskonsortien als unabhängige Projektleiterinnen und Projektleiter zu erleichtern, um ihnen so wertvolle Erfahrungen zu vermitteln und einen wichtigen Karriereschritt einzuleiten.

Die Teilprojekte eines Verbundvorhabens sollen komplementär sein und innovative ehrgeizige Ideen verfolgen. Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen.

Klinische Studien sind förderbar bis zu Phase 2, "proof-of-concept".

Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen mindestens drei einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen antragsberechtigt sein bei den Förderorganisationen, die in Nummer 1.1 genannt sind. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf maximal aus fünf Arbeitsgruppen bestehen (siehe hierzu auch Nummer 4 Zuwendungsvoraussetzungen). Es sollen hierbei nicht mehr als zwei Arbeitsgruppen aus einem Land stammen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind als deutsche Verbundteilnehmer staatliche und nichtstaatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ggf. auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE (Forschungs- und Entwicklungs)-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist einzusehen unter dem Link http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_de.htm). Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur transnationale Forschungsverbünde gefördert, eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer wird vorausgesetzt. Arbeitsgruppen, die nicht von einer der unter Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen gefördert werden können, können ggf. an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist und sofern mindestens drei antragsberechtigte Gruppen aus drei verschiedenen Ländern am Verbund teilnehmen (siehe auch Nummer 2 Gegenstand der Förderung). Dazu ist im Antrag darzulegen, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie sie bis zum geplanten Beginn des gemeinsamen Projektes gesichert werden soll.

Sofern die Beteiligung solcher Arbeitsgruppen als essenziell für den wissenschaftlichen Erfolg des beantragten Forschungsprojektes betrachtet wird, müssen die betreffenden Arbeitsgruppen über die Verbundkoordinatorin bzw. den Verbundkoordinator den Nachweis der entsprechenden finanziellen Ressourcen vor der endgültigen Förderentscheidung vorlegen. In jedem Fall beträgt die maximale Anzahl an Arbeitsgruppen in einem Verbund fünf. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator des Verbundes (siehe unten) muss bei einer der in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Die Zusammensetzung des Verbundes soll den Forschungszielen des geplanten Projektes angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger Ideen sicherstellen. Der Mehrwert internationaler Kooperation muss klar erkennbar sein.

Für das geplante Projekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden, die bzw. der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von jährlichen Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator soll ferner das Verbundprojekt im Rahmen eines Symposiums des ERA-NET NEURON vorstellen, das zur Mitte und zum Ende des Förderzeitraums stattfinden wird.

Kontaktpersonen für die jeweiligen nationalen Förderorganisationen sind die Teilprojektleiterinnen und -leiter, die aus dem entsprechenden Land kommen. Teilprojektleiterinnen und -leiter sollen an einem Abschluss-Symposium des ERA-NET NEURON teilnehmen. Ausgaben für Dienstreisen sind entsprechend zu planen.

Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die internationalen Standards als vorgegebene Maßstäbe zugrunde zu legen (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten Klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG).

Antragstellerinnen und Antragsteller sollen sich auch im eigenen Interesse im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist zu Beginn des Jahres 2014 zu rechnen.

Zuwendungsfähig für Antragstellerinnen und Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Hochschulen kann die sogenannte "Projektpauschale" gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie im Internet unter:

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block (s. Menüpunkt "Zuwendungen auf Ausgabenbasis").

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft FhG die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR für das BMBF

- Gesundheitsforschung -

Heinrich-Konen-Straße 1

53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21 - 12 10

Telefax: 02 28/38 21 - 12 57

E-Mail: gesundheitsforschung(at)dlr.de

Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vorhabensbeschreibungen für die transnationalen Verbundprojekte (siehe Nummer 7.2.1) sind beim NEURON-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung einzureichen: http://www.neuron-eranet.eu/.

Während die Vorhabensbeschreibung eines Verbundprojektes von den Teilprojektleiterinnen und -leitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich eingereicht wird, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten von der jeweiligen Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden, nach den Richtlinien dieser Förderorganisation.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Weiterhin wird empfohlen, dass alle Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Zunächst erfolgt die Einreichung von Antragsskizzen, die von einem unabhängigen Gutachterkreis evaluiert werden. Auf der Basis eines positiven Gutachtervotums werden Antragsskizzen für die Förderung ausgewählt. Die Antragsteller der ausgewählten Skizzen können sodann im zweiten Verfahrensschritt förmliche Förderanträge (Vorhabensbeschreibung und Formantrag) einreichen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Antragsskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem NEURON-Sekretariat (http://www.neuron-eranet.eu/) zunächst eine Antragsskizze für das beabsichtigte Verbundvorhaben über die Koordinatorin bzw. den Koordinator des Verbundes bis spätestens zum 11. März 2013 in elektronischer Form vorzulegen. Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist die Vorhabensbeschreibung in englischer Sprache vorzulegen.

Die Antragsskizze soll dem Gutachtergremium eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Sie ist anhand der dafür vorgesehenen Antragsbögen ("proposal template") zu erstellen. Aus der Vorlage einer Antragsskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem NEURON-Sekretariat empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax alleine ist nicht möglich.

Das NEURON-Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Antragsskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben (z. B. Abgabedatum, Seitenzahl, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch) und inhaltlichen Vorgaben (Fragestellung im Rahmen des Bekanntmachungstextes) hin prüfen. Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Antragsskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Gutachtergremium weitergeleitet.

Die gemeinschaftlich vorgelegten Antragsskizzen werden unter Beteiligung eines international besetzten Gutachtergremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der beantragten Projekte bezüglich der Ziele der Bekanntmachung
  • Wissenschaftliche Qualität (Innovationspotenzial, Methodik)
  • Durchführbarkeit des Forschungsprojekts (Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans, der beantragten Mittel, vorhandener Ressourcen)
  • Internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Forschungsgruppen auf dem Gebiet der Bekanntmachung (einschlägige Vorarbeiten, Expertise)
  • Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsgruppen und Mehrwert durch die Kooperation im Verbund, sowohl auf wissenschaftlicher als auch auf transnationaler Ebene. Vorhaben, die dieses Kriterium nicht hinreichend erfüllen, können abgewertet werden.
  • Potential der erwarteten Ergebnisse für eine zukünftige klinische Nutzung und für andere gesundheitsrelevante Fragestellungen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Antragsskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In einer zweiten Verfahrensstufe werden die Antragstellerinnen und Antragsteller bei positiv bewerteten Antragsskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung wird auf die detaillierte Darstellung der Anforderungen für die Antragstellung verwiesen (http://www.neuron-eranet.eu/). Förderanträge sollten den dort niedergelegten Anforderungen genügen.

Die vorgelegten Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Gutachterkreises bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Die jeweiligen deutschen Interessenten werden bei positiver Bewertung eines beantragten kooperativen Forschungsprojektes aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die entsprechenden Arbeitspakete im Verbundprojekt vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse https://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (Internet-Adresse siehe oben).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 18. Dezember 2012

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Dr. Markus Braig

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/4650.php zu finden.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Redaktion: Länder / Organisationen: Belgien Frankreich Finnland Polen Portugal Österreich Rumänien Schweden Luxemburg Lettland Italien Island Israel Kanada Themen: Förderung Lebenswissenschaften

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