StartseiteLänderEuropaPolenBekanntmachung des Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

Bekanntmachung des Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

Stichtag: 28.06.2010 Programmausschreibungen

Richtlinien zur Förderung eines Ideenwettbewerbs zum Auf- und Ausbau innovativer FuE-Netzwerke mit Partnern in Ostseeanrainerstaaten - Circum Mare Balticum -

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck
In der internationalen Zusammenarbeit Innovationspotentiale zu erschließen, ist ein wichtiges Ziel der Bundesregierung. Die Chancen für deutsche Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, im internationalen Wettbewerb erfolgreich zu sein, steigen, wenn sie sich international vernetzen.

Der Ostseeraum bietet ein großes Potential für die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung (FuE). In wichtigen Zukunftsthemen sind Akteure aus dieser Region weltweit führend. Es bestehen bereits vielfältige grenzüberschreitende Initiativen von verschiedenen Ländern rund um die Ostsee, die für eine Beteiligung deutscher Forscher sehr attraktiv sind. Das vorliegende Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) soll diese daher unterstützen, sich mit exzellenten Forschern in Ostseeanrainerstaaten zu vernetzen, um gemeinsam Kooperationsstrategien zu entwickeln und erfolgreich an FuE-Projekten zu arbeiten. Die Internationalisierung bereits bestehender nationaler Kompetenznetze soll auf diese Weise weiter vorangetrieben werden.

Um Technologietransfer und Innovation besonders zu fördern, wird eine internationale Verzahnung entlang der gesamten Wertschöpfungskette angestrebt. Eine Beteiligung von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), an den FuE-Netzwerken ist daher ausdrücklich gewünscht.

Bei der Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und Prozesse wird es immer wichtiger, die Bedürfnisse der zukünftigen Nutzer einzubeziehen. Hier bieten insbesondere die nordischen Staaten im Hinblick auf "User Driven Innovation" oder "Open Innovation" interessante Konzepte, von denen deutsche Unternehmen profitieren können.

1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen in Form von privatrechtlichen Zuwendungsverträgen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber ent-scheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Auf- und Ausbau von FuE-Netzwerken bzw. deren Internationalisierung mit Partnern aus Ostseeanrainerstaaten zu den Bedarfsfeldern der Hightech-Strategie der Bundesregierung (Klima/Energie, Gesundheit/Ernährung, Sicherheit, Mobilität, Kommunikation) sowie zu Schlüsseltechnologien, die auf diese Bedarfsfelder ausgerichtet sind (vgl. Informationen auf der Internetseite des BMBF www.bmbf.de).
Innovative Konzepte zum Auf- bzw. Ausbau interdisziplinär zusammengesetzter Netzwerke werden begrüßt.

3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU*, sowie Geschäftsstellen bereits bestehender FuE-Netzwerke.
 
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.

Überwiegend öffentlich geförderte Einrichtungen zur lokalen oder regionalen Entwicklung können als Partner beteiligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen / Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Voraussetzung für die Förderung ist eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance der Anträge im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung.

An dem Auf- bzw. Ausbau des FuE-Netzwerkes müssen mindestens drei Einrichtungen beteiligt sein:

a. Einer der deutschen Partner fungiert als bevollmächtigter Antragsteller.
Zusätzlich muss mindestens eine Einrichtung aus:

b. Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden
und mindestens eine Einrichtung aus:

c. Estland, Lettland, Litauen oder Polen
beteiligt sein.

Partner aus Russland können zusätzlich einbezogen werden. Der Antragsteller muss seinem Antrag mindestens eine Absichtserklärung ("letter of intent") zur Zusammenarbeit von einer ausländischen Einrichtung der unter 2. oder 3. genannten Länder beifügen. 

Partner aus weiteren Ländern, die nicht oben genannt sind, können am FuE-Netzwerk beteiligt werden, sofern sie sich selbst finanzieren. Der Mehrwert dieser Beteiligung für das Netzwerk muss im Antrag begründet werden.

  • Auf- bzw. Ausbau des Netzwerkes (Förderphase 1)
    In einer ersten Förderphase von bis zu 12 Monaten ist eine finanzielle Unterstützung in Höhe von maximal 50.000 € möglich. Sie dient der Bildung des neuen FuE-Netzwerkes bzw. der Erweiterung eines bereits bestehenden FuE-Netzwerkes um Partner aus den oben genannten Ostseeanrainerstaaten. Ziel ist es, nachhaltige Netzwerkstrukturen aufzubauen. Daher soll am Ende dieser Phase eine schriftliche Vereinbarung über die Art und Weise der Zusammenarbeit innerhalb des Netzwerkes z.B. in Form eines Memorandum of Understanding (MoU) von den Netzwerkteilnehmern unterzeichnet werden.
  • Anbahnung konkreter FuE-Projekte (Förderphase 2)
    In einer zweiten Förderphase von bis zu 12 Monaten wird die Anbahnung konkreter gemeinsamer Projekte mit maximal 30.000 € unterstützt. In dieser Phase soll von den Netzwerkpartnern ein Projektantrag zu den unter Nummer 2 genannten Themen ausgearbeitet und eingereicht bzw. ein FuE-Auftrag von der Industrie akquiriert werden.

    Voraussetzung für die Förderung der Phase 2 ist der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an Förderphase 1, die durch einen Bericht über die erreichten Ergebnisse inklusive der geschlossenen Vereinbarung nachgewiesen werden muss. Damit eine weitere Förderung in Phase 2 möglich ist, muss eine konkrete Förder- oder Finanzierungsmöglichkeit für ein gemeinsames Forschungsprojekt innerhalb des Netzwerkes überzeugend dargestellt werden. Das kann z.B. eine konkrete Ausschreibung innerhalb eines EU-Förderprogramms, eines nationalen Förderprogramms (Bund o.a.) oder regionalen Förderprogramms oder eine Ausschreibung eines anderen Ostseeanrainerstaates sein, an der sich das Netzwerk beteiligen möchte, oder aber ein Auftrag aus der Industrie, der von den Netzwerkpartnern gemeinsam akquiriert werden soll. In diesem Fall ist dem Antrag eine Interessensbekundung der potentiellen Industriepartner beizufügen, die ein generelles Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem FuE-Netzwerk und an einer potentiellen Vergabe von FuE-Aufträgen bestätigt.

Es ist vorgesehen, die geförderten Maßnahmen zu evaluieren. Die Teilnahme der Antragsteller an jeweils einem Workshop zum Kick-off und zur Evaluierung nach Förder-phase 1 bzw. 2 wird vorausgesetzt.

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach An-wendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Ländern und für KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Folgende Maßnahmen können während der Förderphasen 1 und 2 finanziert werden:

a. Reisen deutscher Experten in die Ostseeanrainerstaaten u. Aufenthalt vor Ort
Flugtickets: Economy-Class und ggf. Visakosten
Tagesgeldpauschale in Höhe von 94 € für die Unterbringung und Verpflegung vor Ort

b. Gastaufenthalte ausländischer Experten aus Estland, Lettland, Litauen, Polen und ggf. Russland in Deutschland 

c. In besonders begründeten Fällen:
Personal auf deutscher Seite z.B. für die Durchführung von Veranstaltungen und Untersuchungen der Durchführbarkeit (bis zu drei Personenmonate) 

d. Für die Durchführung von Workshops in Deutschland werden Kosten z.B. der inhaltlichen Vorbereitung, der Anmietung von Räumlichkeiten, der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland und der Bewirtung bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. a.) gezahlt. Kosten für Veranstaltungen in Estland, Lettland, Litauen, Polen und ggf. Russland können anteilig bezuschusst werden.

e. Sachmittel (z.B. für Pilotstudien) in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:

  • Personalkosten (Ausnahme vgl. oben unter c.)
  • Aufwendungen für Übersetzungen von Arbeitsunterlagen, Dolmetscherleistungen, etc.

Weiterhin auch nicht die übliche Grundausstattung, wie:

  • Aufwendungen für z.B. Büromaterial oder Kommunikation
  • Labor- und EDV-Ausstattung.

5 Verfahren

5.1 Einschaltung des Internationalen Büros des BMBF und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro (IB) beauftragt:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/www.internationales-buero.de<//a>

Fachlicher Ansprechpartner (nordische Länder) beim Internationalen Büro:
Dr. Hans-Peter Niller
E-Mail: hans-peter.niller(at)dlr.de
Telefon: +49 228 3 82 14 68

Fachlicher Ansprechpartner (baltische Länder und Polen) beim Internationalen Büro:
Dr. Michael Lange
E-Mail: michael.lange(at)dlr.de
Telefon: +49 2 28 3 82 14 85

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Agnieszka Wuppermann
E-Mail: agnieszka.wuppermann(at)dlr.de
Telefon: +49 228 3 82 15 07

5.2 Vorlage förmlicher Förderanträge
Förderanträge müssen bis spätestens 28. Juni 2010 vorliegen.

Zur Erstellung förmlicher Förderanträge ist das elektronische webbasierte Antragssystems "ewa" des IB zu verwenden, das unter folgender Internetadresse aufgerufen werden kann: http://www.ewa.internationales-buero.de/?project_cat=WTZUwww.ewa.internationales-buero.de<//a>.

Zusätzlich zur elektronischen Antragstellung ist eine vom deutschen und einem ausländischen Partner unterschriebene und gestempelte Version des endgültigen (in der elektronischen Antragstellung finalisierten) Antrags per Post bis zum 28. Juni 2010 an folgende Adresse (unter Beachtung der Vorlagefrist!) zu senden:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Internationales Büro des BMBF
Agnieszka Wuppermann
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn

Bei technischen Fragen zur Internetbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Martina Lauterbach
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Internationales Büro des BMBF
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
E-Mail: martina.lauterbach(at)dlr.de
Telefon: +49 228 3 82 17 34

Die Vorlagefrist ist keine Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Antrag für die Förderphase 1 muss als Anlage (maximal zehn Seiten) zum elektronischen Antrag folgende Gliederungspunkte aufweisen:

  1. Formulierung der zu erreichenden Ziele der Maßnahme in Phase 1 (Aufbau bzw. Ausbau des Netzwerkes) und erste Ideen zu geplanten Folgeaktivitäten in Phase 2 
  2. Erfahrung im Forschungsmanagement bei der Koordination internationaler Projekte und Netzwerke
  3. Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit den Zielländern in der Region 
  4. Aussagen zum Forschungs- und Innovationspotential der möglichen Partner in den Partnerländern 
  5. Gesamtkonzeption des Netzwerkes sowie geplante Einzelmaßnahmen zum Auf- bzw. Ausbau des Netzwerkes
  6. Mittel- und langfristige Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung 
  7. Detaillierter Arbeits- und Zeitplan sowie ggf. Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit den bestehenden und möglichen Partnern 
  8. Strukturierter Finanzierungsplan mit Angaben zu eingesetzten Eigenmitteln und zum Finanzierungsbedarf, gegliedert nach den zulässigen Ausgabenarten (vgl. Nummer 4) 
  9. Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums/IPR: Anhaltspunkte für Kooperationsvereinbarungen enthält die BMBF-Broschüre zum Schutz geistigen Eigentums. Diese Broschüre kann unter folgendem Link herunter geladen werden: http://www.bmbf.de/pub/know_how_internationale_kooperation.pdfwww.bmbf.de/pub/know_how_internationale_kooperation.pdf<//a>
  10. Vorschläge zur Evaluierung der eigenen Maßnahmen.
    Für die Förderphase 2 muss ein gesonderter Anschlussantrag gestellt werden.

5.3. Auswahl- u. Entscheidungsverfahren
Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Gutach-ter/Gutachterinnen anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Plausibilität und Innovationspotential des Gesamtkonzeptes
  • Anbahnung neuer Partnerschaften sowie Ausbau und Vertiefung bereits vorhandener Partnerschaften in der Ostseeregion
  • Fachliche und administrative Kompetenz des deutschen Antragstellers zur Leitung des angestrebten Netzwerkes
  • Plausibilität und Realisierbarkeit der Methodik sowie des Arbeits- und Zeitplans
  • Forschungs- und Innovationspotential der möglichen Partner in den Partnerländern
  • Fachliche Verbindung des Antragstellers mit den angestrebten Partnerländern 
  • Beteiligung von Unternehmen, insbesondere KMU
  • Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen aus deutscher Sicht sowie mittel- und langfristige Wirksamkeit über die Förderphasen hinweg.

Zusätzliche Kriterien für die Förderphase 2 sind:

  • Erfolgsaussichten des Projektes hinsichtlich einer Förderung im Rahmen eines regionalen, nationalen oder europäischen Förderprogramms
  • Beteiligung der Industrie an den FuE-Netzwerken: Commitment der Industriepartner, über einen längeren Zeitraum mit dem Netzwerk zu kooperieren und FuE-Aufträge zu vergeben.

Auf der Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Alle Antragsteller werden voraussichtlich im Laufe des Monats September 2010 über das Ergebnis der Auswahl für die Förderphase 1 schriftlich informiert.

Mit den ausgewählten Antragstellern wird das Internationale Büro im Auftrag des BMBF einen privatrechtlichen Zuwendungsvertrag abschließen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Kündigung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der BHO.

6 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 21. April 2010

Bundesministerium für
Bildung und Forschung

Im Auftrag

Dr. Erika Rost
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* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. € beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. € beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden.
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdfec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf<//a>

Quelle: BMBF / IB des BMBF Redaktion: Länder / Organisationen: Dänemark Estland Finnland Lettland Litauen Polen Russland Schweden Themen: Netzwerke Innovation Infrastruktur Förderung

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