StartseiteAktuellesBekanntmachungenBekanntmachung des BMBF zur Förderung der China-Kompetenz an deutschen Hochschulen

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der China-Kompetenz an deutschen Hochschulen

Stichtag: 15.02.2017 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung; Richtlinie zur Förderung von „Innovativen Konzepten zum Ausbau der China-Kompetenz an deutschen Hochschulen“ vom 21. November 2016

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Wesentliche Grundlage für erfolgreiche wissenschaftliche und wirtschaftliche Kooperationen mit chinesischen Partnern ist eine ausreichende China-Kompetenz der deutschen Partner. Diese beinhaltet neben auf China bezogenen Fachkenntnissen auch das Basiswissen zu Wirtschaft, Politik, moderner Geschichte und Gesellschaft sowie fremd­sprachliche und interkulturelle Kompetenz. Um eine breitere China-Kompetenz zu erzielen, kündigt die im Oktober 2015 veröffentlichte „China-Strategie des BMBF 2015 bis 2020“ die „Förderung von innovativen Konzepten zum Ausbau der China-Kompetenz deutscher Studierender und Wissenschaftler an Hochschulen“ quer über alle Fachbereiche an.

Vor diesem Hintergrund veröffentlicht das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die hier vorliegende Bekanntmachung. Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen werden eingeladen, überzeugende Konzepte mit Maßnahmen zur Stärkung der China-Kompetenz einzureichen. Verbundprojekte zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen sind möglich und – wo dies sinnvoll umzusetzen ist – ausdrücklich erwünscht.

Die Bekanntmachung dient der Umsetzung der BMBF-China-Strategie im Aktionsfeld „Schaffung einer breiteren China-Kompetenz in Deutschland“. Es handelt sich um eine Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahme. Durch Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahmen sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Kontakte geknüpft bzw. neue Kooperationen initiiert werden. Ziel ist der Aufbau intensiver und langfristiger Kooperationen.

Diese Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

„De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Bei­hilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungs­verordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der „De-minimis“-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 („Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Ausbau von China-Kompetenz an deutschen Hochschulen. Laut einer aktuellen Umfrage des BMBF ist der Bedarf an zusätzlicher China-Kompetenz an deutschen Hochschulen umfassend und bezieht sich auf diverse Personengruppen an den Hochschulen, diverse Fachbereiche sowie diverse Maßnahmen und Instrumente.

Mögliche fachliche Schwerpunkte werden in den Natur-, Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften gesehen, hier existiert ein besonders großer Bedarf an zusätzlicher China-Kompetenz. Da jedoch laut Umfrage auch in den anderen Fachbereichen ein deutlicher Handlungsbedarf besteht, können auch diese in den eingereichten Konzepten berücksichtigt werden. Konzepte, welche die China-Kompetenz von jungen Unternehmensgründungsinteressierten (und Gründerinnen und Gründern) an Hochschulen und in Forschungseinrichtungen fördern sollen, sind ebenfalls ausdrücklich erwünscht. Lediglich Lehrstühle in der Sinologie bzw. den Asienwissenschaften stehen nicht im Fokus der Bekanntmachung.

Der Ausbau von Kompetenz könnte beispielsweise durch Maßnahmen im Bereich Studierendenmobilität, gemeinsame Forschungsprojekte, gemeinsame Studienprogramme oder -kurse mit chinesischen Partneruniversitäten, interdisziplinäre Studienprogramme oder -kurse, kooperative Promotionen oder Sprach- und Kulturkompetenzvermittlung erfolgen.

Zielgruppe der Maßnahmen können neben Studierenden, Nachwuchswissenschaftlerinnen/-wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auch Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter oder die Hochschulleitung an deutschen Hochschulen sein. So können die Konzepte – wenn in die Hauptaktivität integriert – beispielsweise auch den Austausch von Lehr- und Verwaltungskräften zwischen deutschen und chinesischen Hochschulen vorsehen.

Gefördert wird die Umsetzung von detaillierten, innovativen Konzepten. In den Konzepten muss überzeugend dargelegt werden, welche Maßnahmen zur Stärkung der China-Kompetenz an der Hochschule ergriffen werden sollen. Die Konzepte sollen im Idealfall die gegebenenfalls an der Hochschule bestehenden chinabezogenen Maßnahmen bündeln, aufeinander abstimmen und durch neue Instrumente sinnvoll ergänzen. Auch eine stärkere deutschlandweite Ver­netzung der China-Aktivitäten und eine Vernetzung mit bestehenden China-Kompetenz-Zentren sind erwünscht.

Inhalt der Konzepte sollte ein abgestimmtes Maßnahmenbündel sein, das verschiedene Handlungsfelder umfasst. Zu diesen Handlungsfeldern gehören die zentrale Steuerung und Strategieentwicklung der Hochschule, der Bereich Studium & Lehre sowie die Forschung. Ebenfalls relevant können die Bereiche Beratung/Service sein. Neben mög­licherweise bewährten Maßnahmen (z. B. Workshops, Vermittlung von Informationen und Fachwissen zu China) sind innovative Einzelmaßnahmen z. B. durch die Nutzung neuer Technologien oder neue Formen der Zusammenarbeit mit chinesischen Partnern vorzusehen.

Bevorzugt werden Ansätze, die bei angemessener inhaltlicher Qualität Breitenwirkung erzielen können und ge­gebenenfalls Synergien zu anderen Fördermaßnahmen, Programmen etc. erschließen. Den Hochschulen ist die Wahl der Instrumente und Zielgruppe freigestellt. Es können in den Konzepten Maßnahmen aufgeführt werden, die für die jeweilige Institution am dringendsten benötigt werden. Darüber hinaus kann auf existierende Maßnahmen aufgebaut werden und damit einschlägige Kompetenz dokumentiert und erweitert werden. Konzepte, die ausschließlich die Einrichtung kompletter Studiengänge vorsehen, stehen nicht im Fokus der Bekanntmachung.

Durch die Umsetzung der Konzepte sollen seitens der deutschen Hochschulen innovative Ansätze erprobt werden, die zu einem späteren Zeitpunkt auch auf andere Hochschulen oder andere wichtige Partnerländer Deutschlands übertragen werden können. Die Konzepte sollen deutlich machen, wie die Zielgruppe über die Maßnahmen zur China-Kompetenz informiert wird und eine angemessene Sichtbarkeit hergestellt wird. Dies soll den zur Förderung ausgewählten Hochschulen einen Leuchtturmcharakter verleihen.

Verbundprojekte zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen sind möglich und – wo dies sinnvoll umzusetzen ist – ausdrücklich erwünscht.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)*, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung einen Sitz in Deutschland haben. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraus­setzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Aus­gaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Bewerber sollten mit ihren Konzepten, die im Rahmen dieser Bekanntmachung eingereicht werden, belegen, dass sie in der Lage sind, mit ihren Maßnahmen zur Stärkung der China-Kompetenz an der Hochschule die oben genannten Ziele zu erreichen. Die Maßnahmen sollten gut umsetzbar sein.

Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6 – unter „Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte“) entnommen werden.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollen das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit China und konkrete Kooperationsansätze dokumentieren.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Neben Personalmitteln können die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Mittel für Sach- und Reisemittel sowie für Veranstaltungen bewilligt werden.

Da es sich um eine Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahme und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ bzw. Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtzgemeinschaft sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (NKBF98)“.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht über­schreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:

Dr. Nicola Hartlieb
Telefon: +49 2 28/38 21-14 09
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Nicola.Hartlieb(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Petra Bauer
Telefon: +49 2 28/38 21-14 04
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Petra.Bauer(at)dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Die Konzepte werden in Form von Projektskizzen vorgelegt. Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool „PT-Outline“ und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 15. Februar 2017 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form über das Skizzentool pt-outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/CHN_Komp) vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berück­sichtigt werden.

In der Projektskizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

Part A

A.I
Angaben für administrative Zwecke (Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern)
A.II
Finanzübersicht (geschätzte Ausgaben/Kosten, voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)

Part B Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:

B.I
Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens

  • Darstellung der angestrebten Vorhabenziele, der Exzellenz und Originalität des Vorhabens
  • ausführliche Beschreibung der Konzeptidee
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme

B.II
Stand des Aufbaus von China-Kompetenz; bisherige Initiativen in diesem Bereich

  • Angaben zum aktuellen Stand des Aufbaus von China-Kompetenz beim Förderinteressenten bezüglich der genannten Themen und Ziele (wie Vorarbeiten, bisherige und bestehende Maßnahmen zur Stärkung der China-Kompetenz, vorhandene Erkenntnisse und Erfahrungen)

B.III
Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse

  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten im Hinblick auf die in Nummer 2 genannten Ziele der Bekanntmachung
  • Plan zur Verstetigung der China-Kompetenz-Stärkung (inkl. Finanzierungsplan) über den Förderzeitraum hinaus

B.IV
Zusammenarbeit mit Dritten

  • Beteiligung Dritter

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Der Umfang der Projektbeschreibung sollte zwölf Seiten nicht überschreiten.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Vermittlung von China-Kompetenz an deutschen Hochschulen
  • Qualität und Vorbildcharakter bestehender Maßnahmen zur Erhöhung der China-Kompetenz
  • Übereinstimmung des Konzepts mit den inhaltlichen Vorgaben, z. B. potenzielle Nachhaltigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme/n im Hinblick auf Finanzierung und Wirkung
  • Innovativität, Originalität und Qualität der einzelnen Maßnahmen und Synergiepotenzial des Maßnahmenbündels durch Abdeckung verschiedener Handlungsfelder
  • Synergiepotenzial mit anderen Maßnahmen, z. B. aus anderen Förderprogrammen
  • überzeugende Auswahl von pilothaften Umsetzungsmaßnahmen und Erläuterung von messbaren Wirksamkeits- bzw. Erfolgskriterien
  • Darstellung der Qualifikation des Koordinators der gegebenenfalls beteiligten Partner
  • Übertragbarkeit des (erfolgreichen) Konzepts auf andere Hochschulen bzw. Länder

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach ab­schließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Ziele der/des Antragsteller/s
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge möglicher chinesischer Partner, Zugang zu Ressourcen in China
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
  • Arbeitsschritte des Vorhabens, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform
  • Plan zur Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in China über den Förderzeitraum hinaus
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit China
  • Verstetigung bilateraler Partnerschaften
  • Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität und Nachhaltigkeit der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Verwertbarkeit des Konzepts für andere Akteure
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 gültig.

Bonn, den 21. November 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. L. Mennicken

 

*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: China Themen: Förderung Bildung und Hochschulen

Weitere Informationen

Projektträger