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Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der naturwissenschaftlichen Grundlagenforschung im Rahmen der deutsch-schwedischen Kooperation (Röntgen-Ångström-Cluster)

Stichtag: 29.05.2015 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von ausgewählten Schwerpunkten der naturwissenschaftlichen Grundlagenforschung auf den Gebieten "Materialforschung und Strukturbiologie mit Neutronen und Synchrotronstrahlung" im Rahmen der deutsch-schwedischen Kooperation (Röntgen-Ångström-Cluster) vom 24. Februar 2015.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, Vorhaben zu fördern, die der Zielsetzung des deutsch-schwedischen Röntgen-Ångström-Clusters (http://www.rontgen-angstrom.eu/) im Rahmen der naturwissenschaftlichen Grundlagenforschung vor dem Hintergrund des Engagements Deutschlands für die europäischen Großgeräte European Spallation Source in Lund (Schweden) und European XFEL in Hamburg dienen. Insbesondere soll die Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Arbeitsgruppen aus Deutschland und Schweden initiiert bzw. weiter ausgebaut werden. Grundlage hierfür bilden das zwischen Deutschland und Schweden geschlossene Memorandum of Understanding (MoU) vom 15. Juni 2009 und die Empfehlungen des begleitenden Lenkungsausschusses.

Es handelt sich hierbei um eine mit dem Schwedischen Wissenschaftsrat (VR) koordinierte Fördermaßnahme. Es ­können ausschließlich binationale Verbundprojekte gefördert werden. Dabei haben die Förderinstitutionen die Absicht, jeweils nur die im eigenen Herkunftsland ansässigen Vorhabenpartner zu fördern.

Die Maßnahme ist auf Vorhaben der naturwissenschaftlichen Grundlagenforschung unter Einsatz ausgewählter, größtenteils durch den Bund finanzierter Großgeräte begrenzt.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Verbundprojekte, die von deutschen und schwedischen Partnern auf den Forschungsgebieten der Strukturbiologie und Materialforschung mit Neutronen und Synchrotronstrahlung gemeinsam durchgeführt werden und der Zielsetzung des Röntgen-Ångström-Clusters dienen.

Die binationalen Verbundprojekte müssen mindestens eine der unten genannten Photonen- bzw. Neutronenquellen als Großgeräte einbeziehen, die Entwicklung von Methodik und Instrumentierung zum Gegenstand haben und somit zur Steigerung der Leistungsfähigkeit vorhandener und zukünftiger Großgeräte beitragen.

Bei den Großgeräten handelt es sich um:

Photonenquellen:

  • PETRA III und FLASH beim Deutschen Elektronen-Synchrotron DESY, Hamburg
  • BESSY II beim Helmholtz-Zentrum für Materialien und Energie, Berlin
  • den im Bau befindlichen European XFEL, Hamburg
  • das im Bau befindliche MAX IV Laboratory, Lund

Neutronenquellen:

  • BER II beim Helmholtz-Zentrum für Materialien und Energie, Berlin
  • FRM II bei der Technischen Universität München
  • ILL am Institut Laue-Langevin, Grenoble
  • die im Bau befindliche European Spallation Source, Lund

Wissenschaftliche Projekte, die von der Entwicklung neuer Instrumentierung bzw. Methoden losgelöst sind, sind nicht Gegenstand dieser Fördermaßnahme. Dazu zählt beispielsweise der Routinebetrieb von Experimentiereinrichtungen oder von Standardausrüstungen im Umfeld der Quelle.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Hochschulen.

Außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Eine ­Voraussetzung wäre erfüllt, wenn die Beteiligung einer Forschungseinrichtung für den Erfolg eines Verbundprojekts unverzichtbar und eine angemessene Eigenbeteiligung sichergestellt ist.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden binationale Verbundprojekte bestehend aus mindestens je einem Teilprojekt eines deutschen und eines schwedischen Partners. Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten können dem BMBF-Vordruck Nr. 0110 entnommen werden (https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219).

Des Weiteren sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Verbundprojekte zeichnen sich durch innovative und anspruchsvolle Forschungsarbeiten aus, die zu einer ­bedeutenden Erhöhung des wissenschaftlichen Ertrags des jeweiligen Großgeräts beitragen.
  • Im Verbundprojekt ergänzen sich Expertise und methodische Kompetenz der beteiligten Partner gewinnbringend.
  • Das binationale Verbundprojekt schafft einen Mehrwert für die langfristige deutsch-schwedische wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit an Großgeräten.

Antragsteller sollen sich – auch im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens – mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE1-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger DESY
Notkestraße 85
22607 Hamburg
Telefon: 0 40/89 98-37 02
Telefax: 0 40/89 94-37 02
E-Mail: pt(at)desy.de
www: http://pt.desy.de
beauftragt.

Ansprechpartnerin ist:

Dr. Caroline Toeche-Mittler
Telefon: 0 40/89 98-50 26
E-Mail: caroline.toeche-mittler(at)desy.de

Förmliche Förderanträge sind über das elektronische Online-Antragssystem "easy-Online" (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) zu stellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ (dort unter "Formularschrank") abgerufen werden.

Bitte beachten Sie die Hinweise zur Antragstellung auf den Internetseiten des Projektträgers: http://pt.desy.de/bekanntmachungen/

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bis spätestens

29. Mai 2015

sind dem Projektträger förmliche Förderanträge unter Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Antragsteller reichen über das Antragssystem zu den im nationalen Fördersystem vorgesehenen Unterlagen eine gemeinsame englischsprachige Vorhabenbeschreibung des Verbundprojektes, eine deutschsprachige Kurzfassung der gemeinsamen Vorhabenbeschreibung und eine Verbundübersicht ein.

Das Formblatt für die Verbundübersicht befindet sich bei den Hinweisen auf der Webseite des Projektträgers.

Aus der gemeinsamen englischsprachigen Vorhabenbeschreibung muss eine eindeutige Zuordnung der individuellen Beiträge der einzelnen Partner hervorgehen.

Die Vorhabenbeschreibung und die Verbundübersicht werden vom deutschen Antragsteller im Zuge der Antragstellung hochgeladen.

Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung eines von den Förderorganisationen benannten, gemeinsamen Gutachterausschusses bewertet.

Auf der Grundlage der Bewertung entscheidet der Projektträger über die Anträge von Arbeitsgruppen aus Deutschland nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom BMBF zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz des Forschungsthemas für die deutsch-schwedische Kooperation (Röntgen-Ångström-Cluster),
  • wissenschaftliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  • Erfolgsaussichten des Vorhabens,
  • Kompetenz der Antragsteller und der Verbundpartner,
  • Qualität der angestrebten Zusammenarbeit, Beitrag der einzelnen Partner zum Erfolg des Projekts,
  • Verwertbarkeit der angestrebten Projektergebnisse,
  • Beitrag des Vorhabens für das Forschungsprogramm des Großgeräts bzw. Experiments,
  • Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • aktive Beteiligung der Projektleiterin oder des Projektleiters an Forschung und Lehre der antragstellenden deutschen Hochschule.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrens­gesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 24. Februar 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
R. Dieter

1 - Forschung und Entwicklung

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: Schweden EU Themen: Förderung Grundlagenforschung Physik. u. chem. Techn.

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