StartseiteAktuellesBekanntmachungenBekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technischen Zusammenarbeit (WTZ) mit der Ukraine

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technischen Zusammenarbeit (WTZ) mit der Ukraine

Stichtag: 03.06.2016 Programmausschreibungen

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung – Richtlinie zur Förderung der Wissenschaftlich-Technischen Zusammenarbeit (WTZ) mit der Ukraine vom 9. März 2016 (Bundesanzeiger vom 15.04.2016)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Zentrale Grundlage für die deutsch-ukrainische Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie (Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit, WTZ) ist die 1993 unterzeichnete "Gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und des Staatskomitees für Wissenschaft und Technologie der Ukraine über wissenschaftlich-technische Beziehungen". Die Zusammenarbeit mit der Ukraine hat sich in den vergangenen Jahren sehr erfolgreich entwickelt. Sie gewinnt zusätzliche Bedeutung durch die jüngsten politischen Entwicklungen und durch die herausgehobene Rolle des Landes im Rahmen der Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union. Insbesondere eine intensivere Beteiligung der Ukraine am Europäischen Forschungsraum (ERA), beispielsweise durch die 2015 erfolgte Assoziierung an das EU-Programm "Horizont 2020", eröffnet auch für Deutschland neue Perspektiven in der Intensivierung der Forschungskooperationen mit diesem Zielland.

In einem am 23. November 2009 unterzeichneten Memorandum of Understanding vereinbarten das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Ministerium für Bildung und Wissenschaft (MBW) der Ukraine die Förderung der WTZ zwischen deutschen und ukrainischen universitären und außeruniversitären öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen und innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)* auf der Grundlage regelmäßiger gemeinsamer Bekanntmachungen.

Die vorliegende Fördermaßnahme der Unterstützung struktureller und strategischer Unterstützungsmaßnahmen ­(Option A) oder projektbezogener Mobilität (Option B) erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF "Internationale Kooperation". Sie stellt außerdem einen Beitrag zum Aktionsplan Ukraine der Bundesregierung dar, mit dem die politische und wirtschaftliche Stabilisierung des Landes unterstützt wird.

Zentrales Ziel der zu fördernden bilateralen Vernetzungs- und Beratungsvorhaben (Option A) oder Vorhaben zur Vorbereitung neuer oder Intensivierung bestehender Wissenschaftskooperationen (Option B) ist eine am aktuellen Bedarf der Forschungs-, Bildungs- und Innovationspolitik in der Ukraine orientierte Stabilisierung und Modernisierung der Forschungs- und Bildungslandschaft mit einer Verbesserung der Qualität ihrer Einrichtungen bei gleichzeitiger besserer Integration in den Europäischen Forschungsraum.

Option A:

Die Vorhaben sollen die laufenden Umstrukturierungsprozesse der Forschungslandschaft, des Wissenschaftsmanagements und des Technologietransfers in der Ukraine unterstützen. Sie sollen sich insbesondere an den folgenden strukturellen und strategischen Zielen orientieren:

  • Stärkung der Zusammenarbeit von Universitäten, Forschungseinrichtungen und KMU
  • Internationalisierung der Forschung
  • Gemeinsame Beteiligung an "Horizont 2020"
  • Evaluierung und Reform bestehender Forschungsinstitute (z. B. Hochschulen/NAdWU)
  • Optimale Nutzung des Innovationspotenzials und bessere Markterschließung
  • Optimierung des Wissenschafts- und Technologiemanagements (z. B. Clusterbildung)

Option B:

Die Vorhaben sollen laufende FuE**-Aktivitäten der Projektpartner verknüpfen. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden. Die Ziele sind dabei vor allem:

  • Ausbau bestehender oder Initiierung neuer Forschungskooperationen
  • Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen bei Förderorganisationen wie z. B. auf deutscher Seite BMBF, Deutscher Forschungsgemeinschaft (DFG) oder Europäischer Union (EU)
  • Einbeziehung von Unternehmen, insbesondere von KMU

Dabei wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der ukrainischen und der deutschen Partner gelegt.

Vor diesem Hintergrund veröffentlicht das BMBF die vorliegende Bekanntmachung in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Zuwendung ist eine "De-minimis"-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. "De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 EUR (bzw. 100 000 EUR im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, behält das BMBF sich vor, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.

Die Entscheidung zum Umfang der Förderung in der Ukraine wird durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine jährlich in Übereinstimmung mit dem Gesetz der Ukraine "Über den Staatlichen Haushalt der Ukraine" getroffen.

2 Gegenstand der Förderung

Option A:

Schwerpunkte der Förderung sind strukturelle und strategische Einzelmaßnahmen, die – basierend auf vorhandenem substanziellem Know-how der deutschen und/oder ukrainischen Vorhabenspartner – durch die Entwicklung von Konzepten und Methoden und deren (exemplarische) Umsetzung und Anwendung einen effizienten Beitrag zur Erreichung der oben genannten Ziele leisten. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zu den folgenden Aspekten:

  • Forschungs- und Wissenschaftsmanagement, Einwerbung und Verwaltung von Drittmitteln, auch international, z. B. im Hinblick auf Beteiligungen an "Horizont 2020" (z. B. Kapazitätsentwicklung: Unterstützung der Entwicklung und des Aufbaus geeigneter Strukturen, Etablierung und Optimierung von Verwaltungsverfahren),
  • Evaluierung von Einrichtungen und Programmen in Forschung und Forschungsförderung auf unterschiedlichen Ebenen (z. B. Konzepte für die Evaluierung von Forschungsorganisationen und Universitätsfakultäten, Einzelinstituten, Einzelprogrammen),
  • Nutzung des Innovationspotenzials und Technologiemanagements, insbesondere zum Transfer von Forschungsergebnissen in die Anwendung, nicht zuletzt im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit KMU (besonders im Innovationsbereich, bevorzugt zu Markterschließung und Management von Technologieparks und Clustern, aber auch z. B. zielorientierte Schulung von Anwendern/Managern, Studien zu rechtlichen Rahmenbedingungen, Marktanalysen),
  • Austausch zu Reform- und Entwicklungsprozessen in Forschungssystemen zwischen deutschen und ukrainischen Erfahrungs- und Bedarfsträgern (z. B. Vorstellung von beispielhaften nationalen oder bilateralen Kooperationen und Best Practice bei Change Management und Nutzung von Kooperationspotenzialen, Beratungsmaßnahmen),
  • Kooperationen und Partnerschaften auf institutioneller Ebene (z. B. Machbarkeitsstudien und Konzepte),
  • Gestaltung von Dialogprozessen mit Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft (z. B. Konferenzen mit relevanten Akteuren, Erarbeitung von Empfehlungen, Aufbau tragfähiger Netzwerke).

Prämissen der Zusammenarbeit sind die Berücksichtigung ukrainischer und deutscher Interessen, Partnerschaft und Eigenverantwortung sowie Kontinuität und Verlässlichkeit in der Zusammenarbeit.

Die Maßnahmen sollten in hohem Maße auf der Kommunikation zwischen Experten aus beiden Ländern basieren. Sie können entweder themenübergreifend gestaltet sein oder sich innerhalb einzelner Themengebiete bewegen.

Option B:

Schwerpunkte der Förderung sind Maßnahmen zu den folgenden Aspekten:

  • Vorbereitung neuer und zur Intensivierung bestehender projektbezogener oder institutioneller Kooperationen,
  • Konzeption und Planung von Projekten und Kooperationen, deren Förderung unter einem BMBF-Fachprogramm oder einem Programm der EU beantragt werden soll.

Dabei werden insbesondere Anträge in folgenden thematischen Schwerpunkten berücksichtigt:

  • Biotechnologien,
  • Technologien für eine effektive Ressourcen- und Energienutzung, nachhaltige Umwelttechnologien,
  • Gesundheitsforschung und Medizintechnik,
  • Informations- und Kommunikationstechnologien,
  • Neue Materialien und Produktionstechnologien.

Darüber hinaus können auch Anträge zu anderen thematischen Schwerpunkten der BMBF-Fachprogramme unterstützt werden; besondere Aufmerksamkeit wird Vorhaben im Bereich der thematischen Schwerpunkte des EU-Forschungsprogramms "Horizont 2020" gewidmet.

Grundsätzlich förderfähig sind sowohl bei Option A als auch bei Option B der Personenaustausch (Mobilität), die Koordinierung der bilateralen Kooperation und die Organisation von Veranstaltungen, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Expertentreffen sowie zusätzlich bei Option A die Vorbereitung und Durchführung von Trainingsmaßnahmen, Studien und Analysen; zu Einzelheiten hierzu vergleiche Nummer 5.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Deutschland

Antragsberechtigt in Deutschland sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen und Organisationen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Sitz in Deutschland – insbesondere KMU – , die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, in Verbindung mit Partnereinrichtungen aus der Ukraine.

Deutschen Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

3.2 Ukraine

Antragsberechtigt in der Ukraine sind ukrainische Forschungseinrichtungen und Labors sowie Forschungsgruppen an Hochschulen und Unternehmen in Verbindung mit Partnereinrichtungen aus Deutschland.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss in Deutschland vom deutschen Antragsteller in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Beteiligt ist mindestens ein Kooperationspartner aus der Ukraine. Die Teilnahme weiterer Partner aus beiden Ländern ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist.

Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der nicht im vorliegenden Rahmen unterstützten Ausgaben/Kosten im In- und Ausland aus institutionellen Mittel oder sonstigen Drittmitteln der Partner.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt in beiden Ländern.

5.1 Deutschland

Vorhaben können in Deutschland in der Regel mit jeweils bis zu 40 000 Euro pro Vorhaben der Option A und bis zu 20 000 Euro pro Vorhaben der Option B für eine Dauer von in der Regel bis zu 24 Monaten gefördert werden. Der Beginn der Förderung wird für die erste Jahreshälfte 2017 angestrebt.

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel − je nach Anwendungsnähe des Vorhabens − bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der "De-minimis"-Beihilfe bzw. die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

a. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ukrainischen Wissenschaftlern*** und Experten
Für die Förderung von Reisen deutscher Wissenschaftler und Experten gilt in der Regel:
Bei Option A sind Reisekosten je nach Vorhabenserfordernissen für bis zu fünf Aufenthaltstage pro Person und Aufenthalt nach Bundesreisekostengesetz zuwendungsfähig. Bei Option B werden die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort in der Ukraine von der deutschen Seite, das Tagegeld in der Ukraine von der ukrainischen Seite übernommen.
Für die Förderung von Aufenthalten ukrainischer Wissenschaftler und Experten gilt in der Regel:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden von der ukrainischen Seite übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt.
Durch die Tagespauschalen sind bei Reisen sowohl der deutschen als auch der ukrainischen Wissenschaftler und Experten Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen bereits abgedeckt und von den Empfängern selbst zu entrichten.

b. Workshops
Workshops können in Deutschland und bei Bedarf in der Ukraine wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vergleiche Buchstabe a) gezahlt.

c. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.

d. Personal

Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal − bis zur Vergütungsgruppe TVöD E13 bzw. vergleichbar − können je nach Charakter der Maßnahme in angemessenem Umfang bezuschusst werden. Bei Option A und Option B ist dies z. B. bei besonders aufwändiger Vorbereitung und Durchführung von Expertentreffen (Konferenzen, Workshops) der Fall und zusätzlich nur bei Option B bei besonders aufwändiger Vorbereitung und Durchführung von Trainingsmaßnahmen, Studien und Analysen. Der Schwerpunkt des Vorhabens soll sich dabei jedoch nicht von der Begegnung und dem Austausch zwischen den Partnern auf den Personaleinsatz verschieben.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten zur Durchführung von fachwissenschaftlichen Arbeiten bzw. Forschungstätigkeiten und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich um die Unterstützung struktureller und strategischer Unterstützungsmaßnahmen sowie projektbezogener Mobilität und somit nicht um originäre Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

5.2 Ukraine

Vorhaben können in der Ukraine mit ca. 60 000 UAH pro Vorhaben und Jahr gefördert werden. Die Förderung wird für zwei Jahre bewilligt, aber für jedes Jahr separat zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung zur Fortsetzung der Förderung im zweiten Jahr wird nach der Begutachtung des Zwischenberichtes des abgewickelten Projektteils getroffen. Die Förderung erfolgt ab Anfang 2017.

Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:

a. Austausch von Projektwissenschaftlern:
Für die Förderung von Reisekosten ukrainischer Projektwissenschaftler gilt:
Es werden die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners übernommen.

b. Die Tagegelder für die ukrainischen Projektwissenschaftler in Deutschland werden vom aufnehmenden Land übernommen.

c. Die ukrainische Seite übernimmt die Aufwendungen in Höhe von 60 USD pro Tag und Nacht, die mit dem Aufenthalt der deutschen Fachleute in der Ukraine verbunden sind. Die maximale Aufenthaltszeit der ausländischen Fachleute beträgt 14 Tage pro Jahr.

d. Aufwendungen für Personalkosten der ukrainischen Projektbeteiligten.

e. Sachmittel:
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
Grundsätzlich werden die Ausgaben für Grundausstattung, wie: – Labor- und EDV-Ausstattung nicht übernommen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)".

Bestandteile eines Zuwendungsbescheides an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)".

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Dr. Erich Rathske
Telefon: +49 2 28/38 21-14 64
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Erich.Rathske(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Iryna Ibel
Telefon: +49 2 28/38 21-18 03
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Iryna.Ibel(at)dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Verfahren im Partnerland: Die ukrainischen Projektpartner müssen ihren Antrag beim Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine einreichen:

Nataliya Atamanenko
Abteilung für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei der Verwaltung für internationale Zusammenarbeit und europäische Integration
Boulevard T. Shevchenka, 16
01601 Kiew, Ukraine
Telefon: +3 80 (44) 2 87-82 39
E-Mail: n_atamanenko(at)mon.gov.ua

In der Ukraine tritt gemäß den dort gültigen Vorschriften und Verfahren eine entsprechende Richtlinie am Tag ihrer Veröffentlichung auf der Homepage des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Ukraine (http://www.mon.gov.ua) in Kraft, auf der dann auch weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool "PT-Outline" und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 3. Juni 2016

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Es wird die Nutzung des Skizzentools "PT-Outline" (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/WTZUKR2016) empfohlen.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigt.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der jeweiligen Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

Erster Skizzenteil (in deutscher Sprache, entsprechende Felder werden über die Webformulare in "PT-Outline" vorgegeben):

  • allgemeine Projektinformationen
  • Informationen zum Projektkoordinator und zu den Projektpartnern
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)

Zweiter Skizzenteil (Projektbeschreibung in deutscher oder englischer Sprache, gemäß der in der "PT-Outline"-Umgebung herunterladbaren Gliederungsvorlage in einer separaten Datei zu erstellen und anschließend hochzuladen; der Umfang soll sieben Seiten nicht überschreiten) insbesondere mit den folgenden Angaben:

  • Option A: Darstellung der durch die Entwicklung von Konzepten und Methoden und deren (exemplarische) Umsetzung und Anwendung angestrebten strukturellen/strategischen Verbesserungen
    Option B: Darstellung des durch die Verknüpfung der FuE-Aktivitäten der Projektpartner angestrebten Mehrwerts
  • Angaben zur Ausgangssituation einschließlich einschlägiger Kompetenzen, Zuständigkeiten, Vorerfahrungen und Kontakte beim Projektkoordinator und bei den Projektpartnern
  • Skizze des geplanten inhaltlichen und zeitlichen Projektablaufs
  • Einschätzung der Wirkung der Ergebnisse bzw. der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten Schwerpunkten und Aspekten der jeweiligen Option (A oder B)
  • Qualität und Originalität des Vorhabens im Hinblick auf die Bekanntmachungsziele
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Umsetzbarkeit, Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse

Entsprechend der oben angegebenn Kriterien und Bewertung werden in Abstimmung mit der ukrainischen Seite die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese soll den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und insbesondere folgende Inhalte entsprechend der jeweiligen Option (A oder B) darstellen:

  • spezifische Kooperationsziele im Hinblick auf die in Nummer 1 und Nummer 2 genannten übergeordneten Ziele
  • geplante Maßnahmen
  • angestrebte Ergebnisse und Mehrwert der Zusammenarbeit
  • Beiträge des/der deutschen und ukrainischen Partners/Partner
  • gegebenenfalls Beteiligung Dritter
  • einschlägige Qualifikationen und Erfahrungen aller beteiligten Partner, bisherige Zusammenarbeit
  • Arbeitsschritte des Vorhabens, genaue inhaltliche und zeitliche Planung
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • Verwertungsplan (Nutzung der Ergebnisse, Nachhaltigkeit; geplante Anschlussmaßnahmen und Randbedingungen für deren Realisierung)
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Option A: Beitrag der Maßnahme zur Stabilisierung und Modernisierung der Forschungs- und Bildungslandschaft der Ukraine und zu ihrer besseren Integration in den Europäischen Forschungsraum
    Option B: Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Ukraine, Aufbau bzw. Verstetigung von Partnerschaften
  • Angemessenheit der Einzelbeiträge der beteiligten Partner zur Maßnahme und gegebenenfalls der Einbeziehung Dritter
  • Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit und − nur bei Option A − mit strategischen Vernetzungs- und Beratungsmaßnahmen
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen und Länder
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 9. März 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
M. Schlicht

* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h. sie sind entweder völlig unabhängig oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden.
Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014. Quelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare (Bereich BMBF/Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte/Vordruck Nr. 0119) und http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm

** Forschung und Entwicklung

*** Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: Ukraine Themen: Förderung Strategie und Rahmenbedingungen

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