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Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit der Republik Korea

Stichtag: 16.02.2015 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung von Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit der Republik Korea vom 15. Dezember 2014

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Kooperation zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea beruht auf dem Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit vom 11. April 1986.

Als Maßnahme zur Förderung der bilateralen Kooperation zwischen exzellenten Forschern beider Länder sollen durch das Deutsch-Koreanische Mobilitätsprogramm neue Gemeinschaftsprojekte initiiert, aber auch bereits bestehende Kooperationen weiter ausgebaut werden. Ziel der Mobilitätsmaßnahmen für die deutschen Antragsteller soll eine sich zukünftig selbsttragende Zusammenarbeit oder die Vorbereitung von Projekten im Rahmen der Förderprogramme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), der thematischen Prioritäten des Forschungsrahmenprogramms der EU oder anderer forschungsrelevanter EU-Programme sein.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung ­zwischen Deutschland und der Republik Korea durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten. Kontakte zum koreanischen Partner sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehen; die Fördermaßnahme dient nicht der Kontaktanbahnung.

Die Schwerpunkte dieser Bekanntmachung sind

  • Gesundheitsforschung einschließlich Medizintechnik
  • Umwelttechnologie, insbesondere Forschung zur Bereitstellung wirtschaftsstrategischer Rohstoffe: Effizienzsteigerung, Recycling, Substitution von knappen Metallen und Mineralien
  • Informations- und Kommunikationstechnologien

Weitere thematische Bereiche können gefördert werden, wenn ein besonderes spezifisches Interesse der Partnerländer oder Deutschlands dargestellt werden kann.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie in Deutschland tätige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)* – und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sein. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Für die Institute im Partnerland gibt es keine Einschränkungen. Diese Institute können öffentliche oder private/multilaterale Hochschulen sein, aber auch Forschungszentren oder multilaterale Einrichtungen.

Es ist nicht vorgesehen, dass Mittel aus dieser Fördermaßnahme den koreanischen Partner finanzieren. Der koreanische Partner muss einen Komplementärantrag bei der National Research Foundation of Korea stellen (vgl. Nummer 7).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Nur bei Verbundprojekten:

Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – (https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220) entnommen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Für die Mobilitätsmaßnahme können Fördergelder als nicht rückzahlbare Zuschüsse in einer Höhe von bis zu 20 000 Euro pro Projekt über eine Laufzeit von zwei Jahren vom BMBF zur Verfügung gestellt werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
    Deutsche Projektwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die nach Korea reisen, erhalten:
    • An- und Abreisekosten vom Abreiseort bis zum Ort des Partners (Flugtickets: Hin- und Rückflug Economy-Class bis zu einer Höhe von maximal 1 300 Euro);
    • Tagegelder: Der Aufenthalt wird mit feststehenden Pauschalen bezuschusst. Aufenthalte bis zu 22 Tagen werden mit 107 Euro pro Tag bezuschusst. Aufenthalte von 23 bis 30 Tagen werden mit einer Monatspauschale von 2 392 Euro bezuschusst, Aufenthalte ab dem 31. Tag (Folgetage) mit 80 Euro pro Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten. Der Aufenthalt wird für eine Dauer von maximal drei Monaten unterstützt.
  2. Ausgaben für Veranstaltungen:
    Für die Durchführung von projektbezogenen Workshops in Deutschland werden die Ausgaben des Transfers in Deutschland, der Einladung von Experten (Ausnahme Experten aus Korea), der Bewirtung (30 Euro pro Kopf pro Essen inklusive Getränke) und der Anmietung von Räumlichkeiten mit maximal 6 000 Euro pro Workshop und Antragsteller bezuschusst. Für projektbezogene Workshops in Korea werden die Reisekosten inklusive Tagegelder erstattet.
  3. Sachmittel und Vergabe von Aufträgen
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf und Open-Access-Gebühren) sowie die Vergabe von Aufträgen sind in begründeten Ausnahmefällen in Höhe von maximal 25 % der Gesamtprojektfördersumme möglich.
  4. Projektpauschale
    Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) können für Forschungsvorhaben ergänzend zur Zuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20 % der Zuwendung pauschal beantragen, wenn im Gesamtfinanzierungsplan Bundesmittel für Personal, Vergabe von Aufträgen, Mieten und Rechnerkosten und/oder Investitionen gewährt werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:

  • Personalausgaben/-kosten
  • die übliche Grundausstattung wie: Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation; Labor- und EDV-Ausstattung.

Die genannten Maßnahmen können kombiniert werden. Die Projekte können in der Regel bis zu einer Laufzeit von zwei Jahren unterstützt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:

Fachliche Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:

Frau Dr. Karin Kiewisch
Telefon: +49 2 28/38 21-18 55
E-Mail: karin.kiewisch(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:

Frau Birgit Ehrenberg
Telefon: +49 2 28/38 21-14 71
E-Mail: birgit.ehrenberg(at)dlr.de

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Thorsten Krämer/Horst Leiser
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 2 28/38 21-20 40
E-Mail: PT-Outline_IB(at)dlr.de

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Verfahren ist von deutscher Seite zweistufig.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens 16. Februar 2015 über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/ ­wtz_korea_2014) – einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

Part A.
Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.

A.I Angaben für administrative Zwecke
A.II Finanzübersicht

Part B.
Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:

B.I Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
B.II Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
B.III Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des Arbeitsplans
B.IV Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
B.V Zusammenarbeit mit Dritten
B.VI Notwendigkeit der Zuwendung
B.VII ggf. Anlagen

Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 10 Seiten nicht überschreiten.

Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich an nachfolgende Adresse zuzusenden:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Frau Dr. Karin Kiewisch
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den unter Nummer 1 und 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Anbahnung neuer Partnerschaften
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ (Link wird bei positiver Begutachtung mitgeteilt) zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ bzw. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis“ beizufügen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrens­gesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Verfahren im Partnerland

Vom südkoreanischen Partner sind jeweils komplementäre Anträge bei der National Research Foundation of Korea (NRF), Center for International Affairs, zu stellen. Wird beispielsweise die Durchführung eines Workshops in Deutschland beantragt, sollte der koreanische Partner einen Antrag auf Förderung der Reise- und Aufenthaltskosten bei der NRF einreichen. Wird ein Workshop in Korea durchgeführt, sollte der deutsche Partner einen Antrag auf Förderung der Reise- und Aufenthaltskosten beim PT-IB einreichen. Seitens NRF wurde hierfür eine vergleichbare koreanische Ausschreibung veröffentlicht.

Ansprechpartner in Korea ist:

Mr. Choi Won Keun
International Cooperation Team, Center for International Affairs
National Research Foundation of Korea
(NRF)
25, Heolleungno, Seocho-gu
Seoul 137-748
Telefon: 00 82-2-34 60-57 22
Telefax: 00 82-2-34 60-53 09
E-Mail: onekeun(at)nrf.re.kr
Internet: http://www.nrf.re.kr/

9 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 15. Dezember 2014
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christian Jörgens

 

*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unter­nehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23).
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Republik Korea (Südkorea) Themen: Förderung Information u. Kommunikation Lebenswissenschaften Umwelt u. Nachhaltigkeit

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