StartseiteAktuellesBekanntmachungenBekanntmachung des BMBF zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Sauberes Wasser und Gesundheit zwischen Europa und Indien im Rahmen des Netzwerkes INNO INDIGO

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Sauberes Wasser und Gesundheit zwischen Europa und Indien im Rahmen des Netzwerkes INNO INDIGO

Stichtag: 15.10.2014 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung; Richtlinien zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Sauberes Wasser und Gesundheit zwischen Europa und Indien im Rahmen des europäisch-indischen Netzwerkes INNO INDIGO vom 17. Juli 2014

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Indien ist eine wichtige Aufgabe in der internationalen Wissenschaftspolitik der meisten europäischen Länder und der Europäischen Union (EU). Vor diesem Hintergrund wurde das europäisch-indische Konsortium INNO INDIGO (Innovation driven Initiative for the Development and Integration of Indian and European Research) gebildet, das Forschungskooperationen zwischen europäischen Staaten und Indien intensivieren soll.

INNO INDIGO bündelt - dort wo sinnvoll - die innerhalb Europas existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit und trägt damit zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums ("European Research Area", ERA) und seiner international ausgerichteten Dimension bei. Ein zentrales Instrument zur Erreichung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten und Indien kann dabei künftig ein von interessierten nationalen Organisationen getragenes europäisch-indisches Programm zur Forschungsförderung sein, welches auch langfristig die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Forschungsraum und indischen Partnerorganisationen fördert. Das INNO INDIGO Partnership Programme (IPP) soll europäischen und indischen Wissenschaftlern die Möglichkeit zur gemeinsamen Arbeit an einem Thema im Bereich sauberes Wasser und Gesundheit geben.

Partner aus den folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen von INNO INDIGO von den genannten Förderorganisationen gefördert werden:

  • Belgien - Fonds de la Recherche Scientifique (FNRS)
  • Deutschland - Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Estland - Estonian Research Council (ETAG)
  • Indien - Department of Biotechnology (DBT)
  • Portugal - Fundação para a Ciência e Tecnologia (FCT)

(Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Lettland und die französische Botschaft in Indien nehmen nicht offiziell an der Ausschreibung teil, unterstützen jedoch eine Teilnahme ihrer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an den Forschungsprojekten. Unter bestimmten Bedingungen können diese als zusätzlicher Partner an einem Forschungsprojekt teilnehmen. Ihre Teilnahme hat jedoch keinen Einfluss auf die Grundanforderung: Jeder Projektantrag muss mindestens von drei förderfähigen Institutionen aus drei verschiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern gestellt werden. Mindestens einer dieser Partner muss aus Indien kommen.)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe A) AGVO).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden multilaterale Vorhaben im Bereich der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel der Etablierung einer langfristigen Zusammenarbeit der jeweiligen beteiligten Projektpartner. Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer Forschungsprojekte gefördert, von denen ein wichtiger Beitrag zu den genannten Forschungsfeldern erwartet werden kann und die die Bedeutung eines transnationalen Ansatzes berücksichtigen.

Der thematische Schwerpunkt der Fördermaßnahme ist "Sauberes Wasser und Gesundheit" mit den folgenden Unterthemen

  1. Entwicklung und Anwendung von innovativen Membrantechnologien in der Wasserreinigung und -aufbereitung
  2. Membrane Bioreaktoranwendungen für das kommunale und industrielle Abwassermanagement
  3. Wiederverwendung von kommunalen und industriellen Abwässern.

Für das BMBF haben die Unterthemen 2. und 3. Priorität.
Details zu den Themen finden Sie auch unter http://indigoprojects.eu/funding/inno-indigo-calls/ipp_1.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland. Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt.

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele der Bekanntmachung.

Alle Partner müssen durch einschlägige wissenschaftliche/forschende Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen.

Nur transnationale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jeder Projektantrag muss mindestens von drei förderfähigen Institutionen aus drei verschiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern gestellt werden. Mindestens einer dieser Partner muss aus Indien kommen.

Auf europäischer und auf indischer Seite ist je ein Koordinator zu benennen. Die beiden Koordinatoren repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Managementprozesse verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling und das Management von geistigem Eigentum.

Die elektronische Einreichung des Projektantrags ist Aufgabe eines der beiden Koordinatoren, genannt "Principal Coordinator". Unabhängig davon bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für den Projektträger im DLR.

Forschergruppen aus Ländern, die nicht an diesem Programm teilnehmen, können an den Projekten als Partner teilnehmen, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Forscherinnen und Forschern schriftlich in Form einer Verpflichtungserklärung ("Letter of Commitment") zu belegen.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von ­Artikel 8 AGVO vorliegt.

Nur bei Verbundprojekten:

Die Partner eines "Verbundprojekts" haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6 entnommen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 150 000 Euro (inklusive 20 % Projektpauschale für Hochschulen) pro Projekt für die Dauer von 36 Monaten gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die Förderung für zuwendungsfähige deutsche Projektpartner an Forschungsvorhaben im Rahmen des ERA-Nets INNO INDIGO sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern

    Die Reisekosten vom Abreiseort bis zum Ort des Projektpartners werden grundsätzlich vom entsendenden Land übernommen. Deutsche Projektwissenschaftler, die ins Ausland reisen, erhalten Reisekosten (Economy Class/Bahnfahrt zweiter Klasse) erstattet.

    Anfallende Gebühren für Visa nach Indien werden ebenfalls übernommen.

    Das Tagegeld wird für den Austausch innerhalb Europas grundsätzlich vom entsendenden Land übernommen. Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen in Indien bzw. von indischen Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen in Deutschland werden vom gastgebenden Land übernommen.

    Deutsche Wissenschaftler erhalten für Aufenthalte in europäischen Partnerländern die für das jeweilige Zielland vorgesehenen Tagegelder. Weitere Informationen erhalten Sie über die angegebenen Kontaktpersonen des Internationalen Büros.

  2. Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Projektwissenschaftler/Projektwissenschaftlerinnen gilt:

    Von deutscher Seite erhalten indische Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen die folgenden Tagegelder:

    Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.

    Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.

  3. Projektpauschale

    Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) können für Forschungsvorhaben ergänzend zur Zuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20 % der Zuwendung pauschal beantragen, wenn im Gesamtfinanzierungsplan Bundesmittel für Personal, Vergaben von Aufträgen, Mieten und Rechnerkosten und/oder Investitionen gewährt werden.

  4. Personalkosten

    Für den Förderzeitraum kann, basierend auf den geltenden tarifvertraglichen Regelungen, projektbezogen die Stelle der/des projektleitenden Nachwuchswissenschaftlerin/Nachwuchswissenschaftlers bis zu E13 TVöD (bzw. Ib BAT), sowie ggf. notwendiges studentisches Personal gefördert werden. Eine Finanzierung von aus öffentlichen Mitteln grundfinanzierten Stellen ist nicht möglich.

  5. Sachmittel

    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.

  6. Workshops

    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

    Für die Durchführung von Workshops in Deutschland werden Sachkosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Punkt 2) gezahlt.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung, wie:

  • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
  • Labor- und EDV-Ausstattung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme auf deutscher Seite hat das BMBF derzeit beauftragt:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationale und Europäische Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartner/innen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:

Dörte Merk
Telefon: +49 2 28/38 21-14 42
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
doerte.merk(at)dlr.de

Administrativer Ansprechpartner:

Jan Palkoska
Telefon: +49 2 28/38 21-14 20
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
jan.palkoska(at)dlr.de

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Das zentrale Joint Call Sekretariat von INNO INDIGO wird betreut durch:

Frau Lucie Durocher
Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS)
Telefon: +33 1 44 96 47 55
Telefax: +33 1 44 96 48 56
lucie.durocher(at)cnrs-dir.fr

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Verfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Stufe ist dem "Joint Call"-Sekretariat von INNO INDIGO bis spätestens

15. Oktober 2014, 12.00 Uhr (MEZ)

ein Vollantrag bestehend aus einer Projektskizze und einer Projektbeschreibung in elektronischer Form über das elektronische Skizzentool PT-Outline https://www.pt-it.de/ptoutline/application/IPP1 einzureichen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Für den Vollantrag ist folgende Gliederung zu verwenden:

Part A

Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.

A.I Angaben für administrative Zwecke

A.II Finanzübersicht

Part B

Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:

B.I Ziele (max. 1 Seite)

B.II Exzellenz und Originalität des Vorhabens, Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten (max. 3 - 4 Seiten)

B.III Transnationalität und Zusammenarbeit im Projekt (max. 3 - 4 Seiten)

B.IV Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse (max. 3 - 4 Seiten)B.V Arbeitsplan inkl. Meilensteine (max. 1 Seite)

B.VI Anlagen:

  • Finanzplan pro Partner und Kalenderjahr mit Begründung für beantragte Mittel (hier wird eine Formatvorlage zur Verfügung gestellt)
  • Lebenslauf und Publikationen
  • Ggf. Letter of Committment für Partner aus Ländern, die nicht an der Bekanntmachung beteiligt sind

Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-Outline hochgeladen werden. Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Formatvorlage) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 14 Seiten nicht überschreiten.

Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist der Projektantrag in englischer Sprache vorzulegen.

Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-Outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich an nachfolgende Adresse zuzusenden:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
z. H. Frau Dörte Merk
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Die Vollanträge werden von einem international besetzten Gutachtergremium nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Wissenschaftliche Qualität und Originalität des Projektes
  • Transnationalität und Zusammenarbeit
  • Potenzielle Wirkung und erwartete Ergebnisse des Projekts

Weitere Informationen zur Begutachtung finden sich unter http://indigoprojects.eu/funding/inno-indigo-calls/ipp_1.

Als Bestätigung für die erfolgreiche Einreichung des Vollantrags wird eine automatisch generierte E-Mail von PT-Outline verschickt. Falls der "Principal Coordinator" diese nicht erhält, soll er sich umgehend an das Call Sekretariat wenden, um die erfolgreiche und fristgerechte Einreichung des Antrags zu gewährleisten.

Das Joint Call-Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Vollanträge auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch). Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den Richtlinien für Bewerber auf der INNO INDIGO Webseite (http://indigoprojects.eu/funding/inno-indigo-calls/ipp_1 unter "call documents") zu finden.

Antragsskizzen, die den formalen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Gutachtergremium weitergeleitet.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Projektantrags.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator bzw. der Koordinatorin einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten versandt (voraussichtlich im Februar 2015). Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis" bzw. "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis" beizufügen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 17. Juli 2014

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Christian Jörgens

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: EU Indien Belgien Estland Portugal Themen: Förderung Physik. u. chem. Techn. Lebenswissenschaften Umwelt u. Nachhaltigkeit

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