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Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von Europäischen Forschungsprojekten zu Pilotstudien für Präventionsstrategien mit Bezug zu Neurodegenerativen Erkrankungen

Stichtag: 20.02.2014 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Europäischen Forschungsprojekten zu Pilotstudien für Präventionsstrategien mit Bezug zu Neurodegenerativen Erkrankungen im Rahmen des "EU Joint Programme - Neurodegenerative Disease Research" (JPND) vom 5. Dezember 2013.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Neurodegenerative Erkrankungen sind sehr beeinträchtigende, zum größten Teil unheilbare Erkrankungen, deren Eintreten stark mit dem Lebensalter zusammenhängt. Unter diesen Erkrankungen sind die Demenzen verantwortlich für die größte Krankheitslast. In Europa sind ungefähr sieben Millionen Menschen von der Alzheimerschen Erkrankung und ihren verwandten Störungen betroffen. Es wird erwartet, dass sich diese Zahl aufgrund der immer älter werdenden Bevölkerung alle 20 Jahre verdoppelt. Die direkten und indirekten Behandlungskosten von Demenzerkrankten werden europaweit auf 105 bis 160 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Die derzeit verfügbaren Therapieansätze können die Erkrankungen nicht heilen, sondern setzen überwiegend bei den Symptomen an, nicht jedoch bei den eigentlichen Ursachen der Erkrankung. In diesem Zusammenhang wurde das "EU Joint Programme - Neurodegenerative Disease Research" (JPND) ins Leben gerufen (http://www.neurodegenerationresearch.eu). JPND verfolgt das Ziel, die europaweiten Anstrengungen durch länderübergreifende Zusammenarbeit und Koordination auf Basis einer gemeinsamen Forschungsagenda, die im Februar 2012 veröffentlicht wurde, zu bündeln und zu verbessern.

Aktuelle Forschungsergebnisse legen nahe, dass präventive Maßnahmen das Entstehungsrisiko für neurodegenerativen Erkrankungen und deren fortschreitenden Symptome verringern können. Jedoch ist noch nicht bekannt, ob und wie diese Erkenntnisse in effektive Präventionsstrategien überführt werden können, die speziell auf gesunde Menschen, Menschen mit einem erhöhten Risiko oder auf Betroffene im Frühstadium einer neurodegenerativen Erkrankung zugeschnitten sind. Erforderlich sind daher Studien zum "Proof-of-Concept" und zur Designentwicklung von Präventionsstudien mit dem Ziel, die Wirkung von komplexen Interventionen zu untersuchen.

Dabei ist es notwendig, die Wirkmechanismen komplexer Interventionen zu verstehen, Implementationsmethoden von Interventionen und Erfolgsindikatoren zur Ergebniskontrolle in den verschiedenen Ländern zu entwickeln und zu harmonisieren sowie "Proof-of-Concept"-Studien und Machbarkeitsstudien mit besonderer Berücksichtigung ethnischer und kultureller Unterschiede durchzuführen.

Im Rahmen des JPND wird daher die vorliegende, länderübergreifende Bekanntmachung veröffentlicht, um interdisziplinäre Forschung zu Proof-of-Concept und Designentwicklung von multimodalen Präventionsstrategien im Zusammenhang zu neurodegenerativen Erkrankungen zu ermöglichen. Die folgenden Förderorganisationen haben beschlossen, diese multinationale Bekanntmachung gemeinsam zu fördern, um hierdurch einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten zu realisieren. Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen der jeweiligen Länder herausgegeben und zentral vom "Joint Call"-Secretariat (JCS) koordiniert. Für die operative Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

  • Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung;
  • Belgien, Research Foundation - Flanders;
  • Dänemark, Danish Agency for Science, Technology and Innovation;
  • Finnland, Academy of Finland;
  • Frankreich, French National Research Agency;
  • Irland, Health Research Board;
  • Italien:
    Ministry of Health;
    Ministry of Education, Universities and Research;
  • Luxemburg, National Research Fund;
  • Niederlande, The Netherlands Organisation for Health Research and Development;
  • Norwegen, The Research Council of Norway;
  • Österreich, Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung;
  • Polen, National Centre for Research and Development;
  • Portugal, Foundation for Science and Technology;
  • Schweden, Swedish Research Council;
  • Spanien, National Institute of Health Carlos III;
  • Türkei, Scientific and Technological Research Council of Turkey.

Alle Vorgaben und Hinweise zu diesen Förderrichtlinien sind auch im zugrundeliegenden englischsprachigen Call Text (http://www.neurodegenerationresearch.eu/initiatives/annual-calls-for-proposals/open-calls/preventive-strategies-2013) einsehbar. Weitere Informationen sind auch beim Projektträger erhältlich (siehe Nummer 7.1).

Mit dieser Fördermaßnahme beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfeldes 6 im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung zu leisten.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung einer begrenzten Anzahl innovativer, multinationaler und multidisziplinärer Verbundvorhaben zur Umsetzung von Pilotinitiativen mit dem Ziel, Präventionsstrategien zu entwickeln. Vorhaben können neue Forschungsansätze für multimodale präventive Interventionen, einschließlich kulturspezifischer Aspekte, Harmonisierungsinitiativen sowie Proof-of-Concept und Machbarkeitsstudien umfassen. Projektanträge können auch die wissenschaftliche Evaluation von Interventionen sowie die Validierung von Outcome-Parametern enthalten.

Gefördert werden können Vorhaben zu den unten genannten neurodegenerativen Erkrankungen. Ansätze, die sich primär auf andere Erkrankungen mit einer neurodegenerativen Komponente beziehen, sind nicht Gegenstand der Förderung. Die Antragstellenden sollten berücksichtigen, inwieweit ihre Forschungsergebnisse über die zu untersuchende Fragestellung, Erkrankung oder Intervention hinaus verallgemeinert oder übertragen werden können.

  • Alzheimer-Erkrankung und andere Demenzen;
  • Parkinson und mit Parkinson verwandte Erkrankungen;
  • Prionenerkrankungen;
  • Motoneuronerkrankungen;
  • Huntington-Krankheit;
  • spinozerebelläre Ataxie (SCA);
  • spinale Muskelatrophie (SMA).

Der Arbeitsplan soll klar definierte Ziele sowie innovative und ambitionierte Ansätze umfassen. Die Ziele müssen innerhalb einer Zeitspanne von drei Jahren realisierbar sein. Der Mehrwert zu bereits vorhandenen Aktivitäten muss dargestellt werden. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern durch die geplanten Arbeiten das Verständnis für oder die Behandlung von neurodegenerativen Erkrankungen europaweit verbessert werden kann. Die Antragsstellenden müssen aufzeigen, dass sie angemessenen Zugang zu projektrelevanten, gut charakterisierten Patientengruppen, Biomaterialien oder benötigten Infrastrukturen haben.

Es wird außerdem erwartet, dass vorhandene Daten, Biomaterialien oder Tiermodelle zusammengeführt und gemeinsam genutzt werden. Antragstellende sollten außerdem nachweisen, dass sie die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten besitzen, um die geplanten Untersuchungen durchzuführen oder dass angemessene Kollaborationsmöglichkeiten vorhanden sind. Darüber hinaus muss ein Plan zur Arbeitsteilung innerhalb des Konsortiums erstellt werden.

Antragstellende sollten, wenn möglich, sozioökonomische Faktoren, Gender-Aspekte oder mögliche Komorbiditäten einbeziehen. JPND befürwortet die Einbindung betroffener Personen sowie der Öffentlichkeit, zum Beispiel durch Betroffenenverbände oder Patientenorganisationen, sofern dies dazu beiträgt, die Forschungsergebnisse sowie deren Verwendungspotenzial in der Praxis zu erhöhen.

Die Vorhaben können die unten dargestellten Aspekte beinhalten, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein:

  • "Proof-of-Concept"-Studien und Machbarkeitsstudien für präventive Interventionen, einschließlich der Berücksichtigung von Risikofaktoren und protektiven Faktoren (z. B. vaskuläre Risikofaktoren), Komorbiditäten und psychosozialen Faktoren (z. B. kognitive Stimulation, physische Aktivität, Sozialkontakte, Ernährung). Die Definition von "Proof-of-Concept" kann aus Registern, "Data-Mining"-Studien, kleinen qualitativen klinischen Studien und aus qualitativen Studien hergeleitet werden.
  • Validierungsstudien und präventive Interventionen;
  • Methodenharmonisierung und -verbesserung zur Implementierung von Präventionsstrategien sowie angemessene Outcome-Parametern in den verschiedenen Ländern;
  • Untersuchung kulturspezifischer Aspekte von Interventionen.

Maßnahmen zur Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sowie zur Förderung der Mobilität innerhalb des Verbundes (z. B. Austauschprogramme für Studierende, Promovierende, Postdoktorandinnen und -doktoranden zum Erlernen neuer Techniken in anderen Forschungsgruppen) sind wünschenswert. Um auf europäischer Ebene Bedeutung zu erlangen, wird eine Vernetzung der Aktivitäten von Forschungseinrichtungen oder Kliniken aus mindestens drei der in Nummer 1.1 aufgeführten Länder erwartet. Von der Zusammenarbeit muss ein klarer Mehrwert ausgehen. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen. Die Einbindung von relevantem Fachwissen außerhalb der Neurodegenerationsforschung ist erwünscht.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt als deutsche Verbundpartner sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gegebenenfalls auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE -Kapazität in Deutschland wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_de.htm einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur transnationale Verbundvorhaben gefördert; eine gemeinschaftliche Bewerbung aller an einem Verbund teilnehmenden wird vorausgesetzt. Ein Antrag muss mindestens drei und darf höchstens sechs Verbundpartner bzw. -partnerinnen beinhalten, die Förderung beantragen. An einem Forschungsverbund müssen geförderte Verbundpartner bzw. -partnerinnen aus mindestens drei verschiedenen der in Nummer 1.1. aufgeführten Länder beteiligt sein. Darüber hinaus können auch durch JPND nicht geförderte Kollaborationspartner bzw. Partnerinnen an den Verbundvorhaben teilnehmen. Dies kann z. B. solche aus einem der in Nummer 1.1 nicht aufgeführten Länder oder solche aus den unter Nummer 1.1 genannten Ländern, die jedoch keine eigene Förderung beantragen, umfassen. Diese Kollaborationspartner bzw. Partnerinnen müssen darstellen, inwieweit eine anderweitige, gesicherte Finanzierung ihrer geplanten Arbeiten innerhalb des Verbundes bereits besteht oder wie sie bis zum geplanten Beginn des Verbundvorhabens gesichert werden soll. Die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator muss zwingend aus einem der unter Nummer 1.1 aufgeführten Länder stammen.

Die Zusammensetzung des Verbundes soll den Forschungszielen des geplanten Projektes angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger wissenschaftlicher Ziele sicherstellen. Der Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit muss im Antrag klar erkennbar sein.

Für das geplante Verbundprojekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden. Diese Person repräsentiert den Verbund nach außen und ist für das interne Verbundmanagement verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Monitoring, Öffentlichkeitsarbeit, die Sicherstellung von Urheberrechten sowie die Regelung der Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen. Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, jeweils im Januar im Namen des Projektkonsortiums einen kurzen wissenschaftlichen Jahresbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim "Joint Call Sekretariat" einzureichen. Zudem muss die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verbundprojekts im Namen des Projektkonsortiums einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim "Joint Call Sekretariat" vorlegen. Weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung, z. B. aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften, können zusätzlich für die einzelnen Verbundpartner bzw. -partnerinnen gelten. Ansprechpersonen für die jeweilige nationale oder regionale Förderorganisation sind die einzelnen Verbundpartner bzw. -partnerinnen des entsprechenden Landes.

Jedes Mitglied des Verbundes muss zudem sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) transnationaler JPND Projekte einen angemessenen Verweis auf JPND und die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Zu diesem Zweck wurden für JPND Leitlinien zur Verbreitung der Initiative ausgearbeitet. Diesen Leitlinien haben alle an JPND beteiligten Partnerländer zugestimmt. Antragstellende sind daher verpflichtet, diese Leitlinien zu berücksichtigen, die unter folgendem Link heruntergeladen werden können: http://www.neurodegenerationresearch.eu/news-events/dissemination-communication.

Alle Mitglieder eines internationalen Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Diese sollte zumindest folgende Aspekte regeln: Entscheidungsfindung und Monitoring innerhalb des Verbundes; Regelung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Berichtspflichten; Sicherstellung von Urheberrechten sowie Richtlinien für die Weitergabe von Daten und Ressourcen. Administrative und zuwendungsspezifische Aspekte sind in der Kooperationsvereinbarung als bilaterale Angelegenheit der jeweiligen Verbundpartner bzw. -partnerinnen mit der für sie zuständigen Förderorganisation auszuweisen. Forschungsverbünde werden darüber hinaus nachdrücklich dazu ermuntert, Informationen der durch eigene Forschungsarbeiten generierten Daten, Hilfswerkzeuge und Biomaterialien unter Berücksichtigung der jeweiligen rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen frei zugänglich zu machen. Die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Ressourcen durch andere ausgewiesene Forschergruppen sind an entsprechender Stelle zu regeln.

Antragstellende sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Vorhaben können über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Mit einem Förderbeginn ist frühestens Ende 2014 zu rechnen.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellenden zuzurechnen sind. Hochschulen kann die sogenannte "Projektpauschale" gewährt werden. Weitere Hinweise dazu unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block (Menüpunkt "Zuwendungen auf Ausgabenbasis").

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +492 28/38 21-12 10
Telefax. +492 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Der Projektträger fungiert als JPND "Joint Call Sekretariat" für diese gemeinsamen Förderrichtlinien. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Ansprechpartnerin beim Projektträger im DLR ist Frau Dr. Constanze Hahn (Telefonnummer +492 28/38 21 - 18 65, E-Mail: constanze.hahn(at)dlr.de).

Der Einschluss eines nicht zulässigen Verbundmitglieds in den Verbundantrag (d. h. ein Verbundmitglied, der Förderung beantragt, obwohl es nach den geltenden Regelungen des jeweiligen Landes nicht zuwendungsfähig ist) kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne weitere Begutachtung führen. Alle Verbundmitglieder werden daher nachdrücklich aufgefordert, vor der Einreichung des Verbundantrags die für sie zuständige nationale oder regionale Förderorganisation zu kontaktieren, um die eigene Zuwendungsfähigkeit bestätigen zu lassen (bitte beachten Sie hierzu auch die länderspezifischen Informationen, siehe: http://www.neurodegenerationresearch.eu/initiatives/annual-calls-for-proposals/open-calls/preventive-strategies-2013).

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem "Joint Call Sekretariat" zunächst eine gemeinsame, formlose Projektskizze für das geplante Verbundvorhaben einzureichen. Diese soll alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis der begutachtenden Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einer Formatvorlage niedergelegt. Diese Formatvorlage sowie der diesen Förderrichtlinien zugrundeliegende englischsprachige Call Text sind zu beachten und unter http://www.neurodegenerationresearch.eu/initiatives/annual-calls-for-proposals/open-calls/preventive-strategies-2013 einsehbar. Projektskizzen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen. Die Einreichung erfolgt elektronisch durch den Verbundkoordinator oder die Verbundkoordinatorin über das Internetportal: https://www.pt-it.de/ptoutline/application/JPND_PS. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.

Die Vorhabenübersicht und die Projektskizze können

bis spätestens 20. Februar 2014

beim "Joint Call Sekretariat" elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Dokumente können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem "Joint Call Sekretariat" empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Das "Joint Call Sekretariat" wird alle Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder und Verbundmitglieder, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch, Einhaltung der Formatvorlage) hin prüfen. Parallel hierzu wird das "Joint Call Sekretariat" alle Projektskizzen an die beteiligten Förderorganisationen weiterleiten. Diese werden eine Überprüfung bezüglich der Einhaltung der nationalen oder regionalen Vorschriften durchführen. Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Skizze bezüglich der Ziele der Bekanntmachung;
  • Wissenschaftliche Qualität der Skizze. Dies beinhaltet eine Bewertung der Originalität und des Innovationsgehaltes der Skizze, der Qualität der geplanten Methoden, der dargestellten Projektrisiken sowie der Durchführbarkeit der Forschungsarbeiten (Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans, Verfügbarkeit gut charakterisierter Patientenpopulationen/-proben, Qualität und Zusammenführung der erhobenen Daten innerhalb und zwischen den beteiligten Ländern sowie Einschätzung der Angemessenheit der beantragten Mittel und vorhandener Ressourcen).
  • Internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Verbundmitglieder auf dem jeweiligen Forschungsgebiet (eigene sowie für das beantragte Verbundprojekt relevante Expertise) sowie die angemessene komplementäre Expertise der Beteiligten. Weiterhin werden die Qualität der geplanten wissenschaftlichen Interaktion zwischen den Arbeitsgruppen, der Wissensaustausch zwischen den Verbundmitgliedern sowie der Mehrwert durch die Kooperation sowohl auf wissenschaftlicher Ebene als auch hinsichtlich der Transnationalität bewertet.
  • Potenzial der erwarteten Ergebnisse in kurz-, mittel- und langfristiger Sicht sowie die zu erwartende Bedeutung für eine zukünftige klinische Nutzung und andere gesundheitsrelevante Anwendungen.
    Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der oder die Antragstellende hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten versandt.

Die vorgelegten Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines Kreises externer Expertinnen und Experten bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Adresse: https://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (Internetadresse siehe oben). Es ist zu beachten, dass neben der englischsprachigen Vorhabenbeschreibung des Verbundes auch eine kurze deutschsprachige Zusammenfassung der Forschungsziele des Verbundes und der deutschen Teilprojekte vorzulegen ist.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/5137.php zu finden.

Berlin, den 5. Dezember 2013
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Renate Loskill 

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Belgien Dänemark Finnland Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Schweden Spanien Türkei Themen: Förderung Lebenswissenschaften

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