StartseiteLänderAfrikaSüdafrikaBekanntmachung des BMBF zur Förderung transnationaler Forschungsvorhaben zur ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung transnationaler Forschungsvorhaben zur ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft

Stichtag: 05.05.2017 Programmausschreibungen

Richtlinien zur Förderung transnationaler Forschungsvorhaben innerhalb des ERA-NET "ERA MIN 2" zum Thema "Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft" vom 15. März 2017 (Bundesanzeiger vom 17.03.2017)

Die Förderrichtlinie "Raw Materials for Sustainable Development and the Circular Economy" wird im Rahmen des ERA-NETs ERA-MIN 2 "Implement a European-wide coordination of research and innovation programs on raw ­materials to strengthen the industry competitiveness and the shift to a circular economy" veröffentlicht. Ziel des ERA-NETs ist die Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der nachhaltigen Bereitstellung von Rohstoffen für die Kreislaufwirtschaft. Durch die Umsetzung transnationaler Förderaktivitäten sollen länderübergreifende Kooperationen europäischer Forschergruppen aus Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas als Forschung- und Entwicklungs-Standort zu steigern.

Das ERA-NET "ERA-MIN 2" ist eine gemeinsame Initiative von 21 Partnern aus 14 europäischen und assoziierten Ländern bzw. Regionen und vier außereuropäischen Ländern. Sie baut auf Erfahrungen und Ergebnissen des vorangegangenen ERA-Nets ERA-MIN (2011 bis 2015) auf, in dem eine gemeinsame Forschungs-Roadmap entwickelt und drei gemeinsame Bekanntmachungen durchgeführt wurden. Im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinien des ERA-NETs steht die Beteiligung an Verbundforschungsprojekten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und Forschungseinrichtungen in folgenden Ländern bzw. Regionen offen:

  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • Deutschland
  • Flandern (Belgien)
  • Finnland
  • Frankreich
  • Italien
  • Irland
  • Kastilien und Leon (Spanien)
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowenien
  • Spanien
  • Südafrika
  • Türkei

Die Fördermittelgeber der anderen Länder und Regionen veröffentlichen vergleichbare, an das jeweilige nationale bzw. regionale Recht angepasste Regelungen. Die Förderrichtlinie ist Teil der nationalen Förderung im Rahmenprogramm "Forschung für nachhaltige Entwicklung – FONA3" und ergänzt die europäische Förderung im Rahmenprogramm für Innovation und Forschung "Horizont 2020".

Für diese ERA-NET-Fördermaßnahme wurden von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer transnationaler Ausschreibungstext und begleitende Dokumente verfasst. Sie bilden die Grundlage dieser Bekanntmachung und können von der ERA-MIN 2-Internetseite (http://www.era-min.eu/) heruntergeladen werden. Der gemeinsame transnationale Ausschreibungstext und die begleitenden Dokumente sind im Sinne einer zielführenden Konzeption von Anträgen für transnationale Forschungskooperationen zu beachten. Für die Förderung der Teilprojekte in den beteiligten Ländern bzw. Regionen gelten die jeweiligen nationalen/regionalen Richtlinien.

Vor diesem Hintergrund wird vor der Skizzen- bzw. Antragseinreichung eine Kontaktaufnahme mit dem beauftragten Projektträger (siehe Nummer 7) dringend empfohlen.

Die nachfolgenden Regelungen sind spezifisch auf potenzielle Antragsteller aus Deutschland ausgerichtet, die in transnationalen Verbundvorhaben mitwirken.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Konzept der Ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft1 bedeutet einen grundlegenden Umbau der traditionellen linearen Wirtschaftsweise (produzieren, nutzen, entsorgen) in weitgehend geschlossene Kreisläufe und geht damit weit über ein reines Abfallrecycling hinaus. Kreislaufwirtschaft verfolgt das Ziel, den Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen. Neben der Entlastung der Umwelt durch die drastische Verringerung von Rohstoffentnahmen und Emissionen bietet die Kreislaufwirtschaft vor allem Chancen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft durch Einsparungen bei ­Rohstoff- und Entsorgungskosten, höhere Wertschöpfung und Reduzierung von Risiken aufgrund von Angebots- und Preisschwankungen bei Rohstoffen. Die EU-Kommission hat mit ihrem "Circular Economy" Paket2 deshalb Maßnahmen zum Umbau der europäischen Wirtschaft zu einer Kreislaufwirtschaft auf den Weg gebracht.

Das ERA-NET ERA-MIN 2 ergänzt die nationalen Fördermaßnahmen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Bereich der Rohstoffeffizienz und Kreislaufwirtschaft. ERA-MIN 2 ermöglicht dabei die Zusammenarbeit deutscher Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit akademischen sowie industriellen Partnern der beteiligten Länder in Forschungs- und Entwicklungs-Projekten, die durch die internationale Zusammenarbeit einen Mehrwert gegenüber nationalen Projekten aufweisen.

Die intensive Zusammenarbeit von Akteuren aus Unternehmen und öffentlicher Forschung auf europäischer Ebene soll im Ergebnis neue technologische und wirtschaftliche Potenziale bei der Bereitstellung primärer und sekundärer ­Rohstoffe für eine ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft erschließen.

Diese Fördermaßnahme ist Bestandteil der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung. Sie zielt auf Innovation und Wachstum der Industrie. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung vor allem auch der Beiträge kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) sowie der Verwertung der Projektergebnisse im europäischen Wirtschaftsraum eine besondere Bedeutung zu.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Diese Förderbekanntmachung ist Teil des BMBF-Rahmenprogramms "Forschung für nachhaltige Entwicklung – FONA3", welches unter der Beihilfenummer SA.40981 (2015/X) bei der Kommission angezeigt wurde.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen industrieorientierter vorwettbewerblicher Verbundprojekte, die sich die effiziente Bereitstellung und Nutzung von primären und sekundären Rohstoffen zum Ziel setzen.

Im Rahmen der vorliegenden Förderbekanntmachung soll das Gesamtsystem der Rohstoffkreisläufe in der Wirtschaft in den Blick genommen werden. Übergreifendes Ziel der Bekanntmachung ist die Erhöhung der Rohstoffeffizienz durch die Etablierung von Material- und Stoffkreisläufen gemäß dem Leitbild der Kreislaufwirtschaft.

Vor diesem Hintergrund werden anwendungsorientierte Forschungsarbeiten, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind, innerhalb von vier Themenmodulen gefördert. Die Forschungsvorhaben sollten mindestens einem dieser Themenmodule zuzuordnen sein. Im Sinne eines systemischen Ansatzes können auch mehrere Bereiche des Wertschöpfungskreislaufs adressiert werden:

  • Erkundung und Gewinnung von Rohstoffen,
  • Design kreislauffähiger Produkte,
  • Ressourceneffiziente Produktionsprozesse,
  • Kreislaufschließung durch Recycling von Produkten und Komponenten.

Bei der Schließung von Wertschöpfungskreisläufen kommt der Einbeziehung von nicht-technologischen Fragestellungen (neue Geschäftsmodelle, Quantifizierung der Umweltauswirkungen, soziale Akzeptanz) eine wichtige Rolle zu. Eine Einbindung dieser Themen in die vier oben genannten Themenmodule wird daher begrüßt. Einen übergreifenden Schwerpunkt für den gesamten Produktlebensweg bildet die Einbindung digitaler Technologien. Ausgenommen von der Förderung sind Vorhaben zur Erkundung und Gewinnung mariner Rohstoffe sowie zur Rekultivierung von Bergbaufolgelandschaften. Die detaillierte Beschreibung der Themen ist unter http://www.era-min.eu/ zu finden und für die Antragsausarbeitung unbedingt zu nutzen.

Die im BMBF-Rahmenprogramm „Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA3“ in spezifischen Fördermaßnahmen entwickelten Rohstoff- und Recyclingtechnologien tragen zur Verringerung der Rohstoffnachfrage z. B. durch Effizienzsteigerungen bzw. zur Erhöhung des Angebots an sekundären Rohstoffen z. B. durch Entwicklung von Recyclingtechnologien bei. Von Antragstellern wird erwartet, dass die eingereichten Projektvorschläge die Ergebnisse dieser Fördermaßnahmen berücksichtigen und über den dort dargelegten Stand der Forschung hinausgehen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland besitzen. Hochschulen und außeruniversitäre ­Forschungseinrichtungen, Kommunen und Länder sowie deren Einrichtungen sowie relevante Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen mit Forschungs- und Entwicklungskapazität in Deutschland.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

Die Antragstellung durch KMU ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung. Zur KMU-Definition der Europäischen Kommission siehe: http://www.foerderinfo.bund.de/de/KMU-Definition-der-Europaeischen-Kommission-972.php.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes Partnerland finanziert die an den Projekten beteiligten Unternehmen, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen des jeweils eigenen Landes. Eine Liste der am Aufruf ­beteiligten Partnerländer und -regionen sowie der jeweils zuständigen Förderorganisationen, die Veröffentlichung des transnationalen Aufrufs, Einzelheiten zur Durchführung der Ausschreibung sowie weitere Informationen sind der ERA MIN 2-Internetseite zu entnehmen (http://www.era-min.eu/) oder können beim Projektträger angefordert werden.

Es werden transnationale Verbundprojekte gefördert, an denen mindestens zwei Verbundpartner aus mindestens zwei an dieser Ausschreibung beteiligen EU-Ländern bzw. an die EU assoziierten Ländern aktiv beteiligt sein müssen. Jedes Verbundprojekt soll die kritische Masse aufweisen, um ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen zu können. Eine Beteiligung von mehr als zwei Verbundpartnern aus mehr als zwei Ländern wird daher ausdrücklich begrüßt. Antragsteller müssen bei der Skizzeneinreichung herausstellen, welchen wesentlichen Vorteil eine Kooperation mit den ausländischen Partnern mit sich bringt, der nicht im Rahmen eines nationalen Forscherverbunds erzielt werden könnte.

Im Sinne der Zielerreichung ist eine maßgebliche Wirtschaftsbeteiligung, je nach Ausrichtung des Projekts z. B. von Zulieferern und Anwendern (möglichst mehrere Industrieunternehmen) essenziell. Konsortien mit deutscher Beteiligung soll immer mindestens ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland als Verbundpartner oder assoziierter Partner angehören.

Teilnehmer aus Nicht-Partnerländern können sich an Projekten beteiligen, soweit sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen.

Die Förderung ist auf einen Zeitraum von 12 bis maximal 36 Monaten angelegt. Die Vorhaben sollen im Mai 2018 starten und spätestens im April 2021 abgeschlossen werden. Es muss sichergestellt werden, dass alle Partner innerhalb dieses Zeitraums ihre Arbeiten abschließen. Verlängerungen über diesen Zeitraum hinaus sind nicht möglich.

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von Statusseminaren (mid-term seminar, final conference) vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können der "EC Consortium Agreement Checklist" (http://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/checklist_en.pdf) und dem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 entnommen werden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräte­investitionen verwendet werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Diese Projektpauschale ist in den Angaben zum Projektbudget auszuweisen.

Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller durch Eigenmittel ist erwünscht, aber keine notwendige Voraussetzung für eine Förderung.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Es kommt hierbei die KMU-Definition der EU-Kommission zur Anwendung: (https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220)

Abgerechnet werden können in jedem Fall nur die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)".

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf BMBF)", sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf BMBF)", sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den nachfolgenden Projektträger beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen und Nachhaltigkeit
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

Ansprechpartner: Dr.-Ing. Holger Grünewald
Telefon: 0 30/2 01 99-31 83
Telefax: 0 30/2 01 99-33 30
E-Mail: h.gruenewald(at)fz-juelich.de

Das gemeinsame ERA-MIN Call Sekretariat bei der portugiesischen Fundação para a Ciência e a Tecnologia (FCT) hat die Koordinierung zwischen den Bekanntmachungen der Partnerländer übernommen. Ansprechpartner bei der Fundação para a Ciência e a Tecnologia ist:

Ms. Dina Carrilho
Department of International Relations
E-Mail:
eramin(at)fct.pt
Telefon: +35 12 13 92 43 81

Die beteiligten Projektpartner sollen bei der Erstellung der Projektskizzen die Beratung durch die Projektträger und Förderorganisationen in den jeweiligen Partnerländern nutzen. Die Förderbedingungen der transnationalen Bekanntmachung sowie die spezifischen Förderbedingungen der Partnerorganisationen einschließlich einer Liste der entsprechenden Ansprechpartner sind unter http://www.era-min.eu/ zu finden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen als dritte Stufe des Förderverfahrens ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen. Die Plattform ist unter folgendem Link zu erreichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Alle für die Förderung deutscher Partner geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

7.2 Dreistufiges Antragsverfahren

Das nationale Förderverfahren ist einstufig angelegt. Durch den Prozess des ERA-MIN 2 Call Sekretariat ergibt sich insgesamt ein dreistufiger Prozess.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen ("pre-proposal")

In der ersten Verfahrensstufe sind dem ERA MIN Call Sekretariat durch den Verbundkoordinator zunächst englischsprachige Ideenskizzen ("pre-proposal") in elektronischer Form zu übermitteln.

Die verbindlichen Vorgaben zur Einreichung und die zu verwendenden Antragsformulare werden unter http://www.era-min.eu/ zur Verfügung gestellt und können beim Projektträger Jülich erfragt werden. Die Vorgaben zum Einreichungsverfahren sind unbedingt zu beachten, Abweichungen können zum Ausschluss der Ideenskizze führen. Vor der Einreichung der Ideenskizze wird eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger (Projektträger Jülich – PtJ) für jeden Antragsteller dringend empfohlen.

Vorlagefrist für die Ideenskizzen beim ERA-MIN Call Sekretariat (Übertragung ins elektronische Antragssystem) ist der 5. Mai 2017, 17.00 Uhr MESZ.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Ideenskizzen können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Ansprechpartner für die Registrierung und alle technischen Fragen zur Skizzeneinreichung über das elektronische Antragssystem ist:

Dr. Andreas Volz
Telefon: 02 28/6 08 84-2 14
Telefax: 02 28/6 08 84-2 99
E-Mail: a.volz(at)fz-juelich.de

Die eingereichten Ideenskizzen werden zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den im gemeinsamen Bekanntmachungstext genannten Mindestanforderungen und auf die Passfähigkeit zu den nationalen Förderprogrammen geprüft (Eligibility Check).

Die zulässigen Ideenskizzen werden von einem internationalen Expertengremium bewertet, das die vorgelegten Projektvorschläge anhand der in der gemeinsamen Bekanntmachung beschriebenen Bewertungskriterien beurteilt. Die Bewertungskriterien sind: 1) Wissenschaftliche Exzellenz, 2) Bedeutung des Forschungsziels und Qualität des Verwertungsplans sowie 3) Qualität des Projektmanagements und der Verbundstruktur. Konsortien, deren Projektvorschläge aufgrund des Votums der Gutachter eine hohe Qualität aufweisen, werden eingeladen, ihre Ideenskizzen zu erweiterten Projektskizzen ("full proposals") auszuarbeiten.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Ideenskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von erweiterten Projektskizzen ("full proposal")

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundkoordinatoren von positiv bewerten Ideenskizzen vom ERA-MIN Call Sekretariat zur Erstellung von englischsprachigen erweiterten Projektskizzen ("full-proposal") aufgefordert. Die Übermittlung der erweiterten Projektskizzen für die transnationalen Verbundvorhaben erfolgt auf elektronischem Weg über die Internetseite des ERA-NET ERA-MIN 2 (http://www.era-min.eu/).

Vorlagefrist für die erweiterten Projektskizzen beim ERA-MIN Call Sekretariat (Übertragung ins elektronische Antragssystem ist der 28. September 2017, 17.00 Uhr MESZ.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Ideenskizzen können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die verbindlichen Vorgaben zur Einreichung und die zu verwendenden Antragsformulare werden unter http://www.era-min.eu/ zur Verfügung gestellt und können beim Projektträger Jülich erfragt werden. Die Vorgaben zum Einreichungsverfahren sind unbedingt zu beachten, Abweichungen können zum Ausschluss der Ideenskizze führen. Vor der Einreichung der Projektskizze wird eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger für jeden Antragsteller dringend empfohlen.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingereichten erweiterten Projektskizzen werden zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den im gemeinsamen Bekanntmachungstext genannten Mindestanforderungen und auf die Passfähigkeit zu den nationalen Förderprogrammen geprüft (Eligibility Check).

Die erweiterten Projektskizzen werden von einem internationalen Expertengremium bewertet, das die vorgelegten ­Projektvorschläge anhand der in der gemeinsamen Bekanntmachung beschriebenen Bewertungskriterien 1) Wissenschaftliche Exzellenz, 2) Bedeutung des Forschungsziels und Qualität des Verwertungsplans sowie 3) Qualität des Projektmanagements und der Verbundstruktur beurteilt. Detaillierte Auskünfte zu den Kriterien und den Bewertungsmaßstäben sind der gemeinsamen Bekanntmachung zu entnehmen. Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektvorschläge ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der abschließenden dritten Verfahrensstufe werden die deutschen Partner eines positiv bewerteten "full-proposals" schriftlich aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator jeweils einen vollständigen förmlichen Förderantrag in deutscher Sprache vorzulegen. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" unter http://www.foerderportal.bund.de/easyonline zu nutzen.

Zusammen mit den förmlichen Förderanträgen sind ergänzende Informationen zur gemeinsamen Projektbeschreibung vorzulegen:

  • Detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der zweiten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind bei Einreichung eines Verbundvorhabens die Bestimmungen des BMBF im Rahmen der Projektförderung zu beachten. Formulare für ­förmliche Anträge sowie Richtlinien, Merkblätter und die Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf.

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden. Grundlage für die Entscheidung sind insbesondere die Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel, die Qualität des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme, die Umsetzung von Auflagen des Begutachtungsgremiums und die Einhaltung des Finanzrahmens.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. März 2022 gültig.

Bonn, den 15. Februar 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Ulrich Katenkamp


1 EEA 2016, Circular Economy in Europe
2 EU KOM 2015, EU-Kreislauf-Paket: Mitteilung, Pressemitteilung

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: Argentinien Brasilien Chile Belgien Finnland Frankreich Italien Irland Spanien Polen Portugal Rumänien Schweden Slowenien Südafrika Türkei EU Themen: Umwelt u. Nachhaltigkeit Förderung Engineering und Produktion

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