StartseiteLänderAmerikaAmerika: Weitere LänderGeändert: Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von Horizont 2020 Antragstellungen mit Partnern aus Nord- und Südamerika

Geändert: Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von Horizont 2020 Antragstellungen mit Partnern aus Nord- und Südamerika

Stichtag: 21.12.2018 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung: Richtlinie zur Förderung von Antragstellungen im Rahmen des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 mit Partnern aus Nord- und Südamerika vom 17. Januar 2017 (Bundesanzeiger vom 01.03.2017) einschließlich der Änderungen vom 19. Oktober 2017 (Bundesanzeiger vom 03.11.2017).

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) mit Nord- und Südamerika hat für Deutschland einen hohen Stellenwert. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt daher die WTZ mit beiden Regionen aktiv durch verschiedene bildungs- und forschungspolitische Maßnahmen. WTZ-Schwerpunktländer sind Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien und Mexiko sowie Kanada und die USA. Daneben soll schrittweise auch die Zusammenarbeit mit Kuba entwickelt werden.

Ziel der vorliegenden Maßnahme ist es, die Beteiligung deutscher Antragsteller gemeinsam mit Partnern aus den genannten Ländern am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (H2020) zu fördern und damit zu erhöhen.

Zu diesem Zweck werden Finanzmittel für Sondierungs- und Vernetzungsmaßnahmen bereitgestellt, um die Vorbe­reitung und Antragstellung von Projekten zu thematisch relevanten Programmlinien im Rahmen von H2020 zu fördern – unter Einbeziehung von Partnerländern aus Nord- und Südamerika, darunter mindestens eines der oben genannten Länder.

Die Förderung erfolgt vor dem Hintergrund, dass H2020 grundsätzlich offen für eine Beteiligung von Forschungs­partnern aus der ganzen Welt ist, die Beteiligung von Partnerinstitutionen aus Nord- und Südamerika in H2020 jedoch im Vergleich zum 7. Forschungsrahmenprogramm der EU (FP7) deutlich rückläufig ist. Die Auswertung der ersten 100 Ausschreibungen im Rahmen von H2020 zeigt, dass die Antragsquote sogenannter internationaler Partnerländer von 4,7 % in FP7 auf 2,0 % in H2020 zurückgegangen ist. Im Falle von Argentinien betrug der Rückgang etwa 50 %, bei Brasilien etwa 70 %1.

Durch die vorliegende Maßnahme bietet sich die Chance, bisherige bilaterale Kooperationsstrukturen zwischen Deutschland und Partnerländern in Nord- und Südamerika mithilfe von H2020 weiterzuentwickeln und zu verstetigen. Die bilaterale Zusammenarbeit soll auf europäischer Ebene ausgeweitet werden und damit ein bilateraler und zugleich europäischer Mehrwert geschaffen werden.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

„De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige ­Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der „De-minimis“-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung dient der Stärkung der WTZ mit den genannten Partnerländern in Nord- und Südamerika und der ­Vertiefung der regionalen Kooperation der EU mit dem amerikanischen Forschungsraum.

Bisherige bilaterale Kooperationsschemata sollen mithilfe von H2020 zu multilateralen Kooperationsverbünden ausgeweitet werden. Dabei soll die Position Deutschlands als wichtiger Kooperationspartner für Partner aus Nord- und Südamerika innerhalb der EU unterstrichen werden und insgesamt die Anzahl von in Deutschland koordinierten Projekten in H2020 erhöht werden.

Die Förderung dient speziell der Vorbereitung von Forschungsprojekten zu den thematischen Prioritäten des H2020-Programmbereichs „Gesellschaftliche Herausforderungen“ (http://www.horizont2020.de/einstieg-gesellschaftliche-herausforderungen.htm), die eine thematische Relevanz für die WTZ mit den Partnerländern in beiden Regionen haben.

Dieses sind folgende Themenbereiche:

  • Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen.
  • Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft.
  • Sichere, saubere und effiziente Energie.
  • Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr.
  • Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe.

Darüber hinaus kann eine Förderung für vorbereitende Maßnahmen zur Antragstellung im Programmbereich „Führende Rolle der Industrie“ (http://www.horizont2020.de/einstieg-rolle-industrie.htm), Programmlinie „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ beantragt werden. Hier sind die Themen Informations- und Kommunikationstechnologien, Nanotechnologie, Fortgeschrittene Werkstoffe, Biotechnologie und Fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung für eine Förderung relevant.

Förderfähig ist ebenfalls die Vorbereitung von Antragstellungen im Programmbereich „Wissenschaftsexzellenz“ für nachfolgend aufgeführte Förderinstrumente, Anträge müssen den oben genannten Themenbereichen/Themen zuzuordnen sein:

  • Künftige und neu entstehende Technologien – Future and Emerging Technologies (FET).
  • Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA), hier: institutionelle Maßnahmen „Innovative Training Networks“ (ITN) und „Research and Innovation Staff Exchanges“ (RISE) mit Einbeziehung von Partnerinstitutionen aus Nord- und Südamerika.
  • Forschungsinfrastrukturen, hier: Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit von Forschungsinfrastrukturen und e-Infrastrukturen mit Partnerinstitutionen aus Nord- und Südamerika.

Gefördert werden Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahmen, die der Konzeption, Vorbereitung und Einreichung von Anträgen in H2020 unter Einbeziehung von Partnerinstitutionen in Nord- und/oder Südamerika dienen. Hierzu werden Anbahnungsreisen, Expertentreffen, thematische Workshops sowie Personal finanziert.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)2 – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Aus­gaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen vor Antragstellung mit den Nationalen Kontaktstellen klären (http://www.horizont2020.de/beratung-nks-netzwerk.htm), ob das geplante Projekt in einen EU-Förderbereich fällt bzw. es die Kriterien der EU-Ausschreibung erfüllt bzw. in dem Themenbereich eine Ausschreibung zu erwarten ist. Voraussetzung für eine Förderung ist der Bezug des geplanten Projekts zu den Themen der Bekanntmachungen bzw. zu den Zielen der Förderprogramme der EU sowie die durch Vorarbeiten belegte Expertise der Antragsteller.

Es muss im Antrag nachgewiesen werden, dass bei der Zusammensetzung des Konsortiums für das geplante EU-Projekt die Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme erfüllt sind (http://www.horizont2020.de/projekt-beteiligungsregeln.htm). Darüber hinaus muss mindestens eines der in Nummer 1 genannten WTZ-Schwerpunktländer als Partner eingebunden sein. Eine signifikante Eigenbeteiligung der bei der Antragstellung eingebundenen Partner ist nachzuweisen. Dieses gilt auch für die Partner in Nord- und/oder Südamerika. Es muss im Antrag eindeutig das Förderprogramm der EU benannt werden, in dem als Ergebnis der vorliegenden Förderung ein Antrag um EU-Fördergeld gestellt wird (inklusive des voraussichtlich erwarteten zeitlichen Rahmens der Antragstellung und der Förderung durch die EU).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % mit maximal 60 000 Euro gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Es werden Vorhaben bis zu einer Dauer von in der Regel bis zu 12 Monaten gefördert.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und ­Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in den in Nummer 1.1 genannten Zielregionen sowie das länderspezifische Tagegeld (http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls) werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    Für die Förderung von Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und ­Expertinnen und Experten aus den in Nummer 1.1 genannten Ländern gilt:
    Zu den An- und Abreisekosten/-ausgaben bis zum und vom Ort des Projektpartners sowie zum Aufenthalt in Deutschland wird ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 1 000 Euro pro Person gewährt. Beiträge zur Kranken­versicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
    Reisen und Aufenthalte von an der Antragstellung des EU-Projekts beteiligten Partnern aus anderen Ländern werden im Rahmen dieser Maßnahme nicht gefördert.
  2. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in der Regel in Deutschland sowie in begründeten Fällen in einem Partnerland in Nord- und/oder Südamerika wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. der im Rahmen des Workshops erforderliche Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Teilnehmer. Eine Workshop-Teilnahme von Partnern aus anderen in- oder außereuropäischen Ländern, die ebenfalls an dem geplanten EU-Projekt beteiligt werden sollen, ist ausdrücklich erwünscht. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten für Bewirtung können nach Rücksprache übernommen ­werden.
  3. vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  4. Personal zur Koordinierung oder für unterstützende Tätigkeiten bezüglich der Antragsvorbereitung für das EU-Projekt
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studen­tisches und/oder wissenschaftliches Personal können bis zu maximal einer halben Stelle bezuschusst werden.Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten für Forschungsarbeiten und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich um eine Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahme und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ bzw. Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtzgemeinschaft sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE3-Vorhaben (NKBF98)“.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR-Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:

Dr. Stephanie Splett-Rudolph
Telefon: +49 2 28/38 21-14 30
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: stephanie.splett(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Petra Altmann
Telefon: +49 2 28/38 21-14 32
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: petra.altmann(at)dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und ­Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger in der bis zum 21. Dezember 2018 permanent geöffneten Bekanntmachung zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/NSA16H2020) vorzulegen. Anträge können fortlaufend beantragt werden und werden kontinuierlich bearbeitet. Der Skizze ist ein Anschreiben zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner mittels Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die Skizze sollte einen Umfang von sieben Seiten nicht überschreiten und es sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern.
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels mit Angabe des EU-Förderprogramms, auf das die Projektvorbereitung abzielt, sowie der Einreichfrist für die Antragstellung dort.
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen) mit spezifischem Bezug zu den Themen der angestrebten Ausschreibungen/Förderprogramme der Europäischen Union.
  • Beteiligung Dritter.
  • Wissenschaftlicher Mehrwert der Zusammenarbeit im Rahmen des geplanten EU-Vorhabens.
  • Geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen.
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten.
  • Erfolgsaussichten des Projekts hinsichtlich der Förderung im Rahmen des angestrebten Förderprogramms der ­Europäischen Union.
  • Plausibilität und Erfolgspotenzial des Gesamtkonzepts.
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner.
  • Beiträge der Partner zu der Vorbereitung des EU-Antrags.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung der geplanten Vorbereitungsmaßnahmen (vorgesehene Arbeitsschritte, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung sowie Aufgaben der einzelnen Partner)
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Ausbau und Vertiefung bereits vorhandener Partnerschaften mit Partnern aus den Zielregionen
  • Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen und der angestrebten Zusammenarbeit im Rahmen des EU-Vorhabens aus deutscher Sicht
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
  • Beteiligung von Unternehmen an den geplanten FuE-Netzwerken

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Jahresende 2021 gültig.

Bonn, den 17. Januar 2017

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Stefan Schneider


1 Horizon 2020 Monitoring Report 2014“, https://ec.europa.eu/programmes/horizon2020/en/horizon-2020-statistics

2 Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

3 FuE = Forschung und Entwicklung

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Argentinien Brasilien Chile Kolumbien Mexiko Kanada Kuba USA EU Themen: Förderung Energie Lebenswissenschaften Mobilität Umwelt u. Nachhaltigkeit

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