StartseiteLänderAmerikaKanadaBekanntmachung des BMBF zur Förderung von Forschungsprojekten der Neurowissenschaften im Rahmen des ERA-NET NEURON

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von Forschungsprojekten der Neurowissenschaften im Rahmen des ERA-NET NEURON

Stichtag: 03.05.2017 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Förderung von Forschungsprojekten zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der Neurowissenschaften im Rahmen des ERA-NET NEURON vom 3. Januar 2017 (Bundesanzeiger vom 11.01.2017)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Durch die Neurowissenschaften wird unser grundlegendes Verständnis von Struktur und Funktion des menschlichen Gehirns unter gesunden und krankhaften Bedingungen ständig erweitert. Diese Erkenntnisse sind wichtig, um neue Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten zu entwickeln, die an neurologischen oder psychiatrischen Erkrankungen leiden. Allerdings können neurowissenschaftliche Erkenntnisse auch bedeutsame gesellschaftliche Implikationen haben – betreffen sie doch unser Verhalten, unsere Emotionen und soziale Interaktionen sowie das Verständnis und damit potenziell auch die Kontrolle der menschlichen Entscheidungsfindung. Neurowissenschaftliche Erkenntnisse können gar das menschliche Selbstverständnis oder Gewissen als solches in Frage stellen. Daher ist es äußerst wichtig, die ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekte (ELSA) der Neurowissenschaften und ihrer jüngsten Fortschritte zu untersuchen. Dieses Wissen hilft sicherzustellen, dass neurowissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse zum bestmöglichen Nutzen für unsere Gesellschaft genutzt werden. Die hohe gesellschaftliche Relevanz der Neurowissenschaften wird auch dadurch deutlich, dass ein großes öffentliches Interesse und ein kontinuierlich geführter öffentlicher Diskurs zu diesem Thema bestehen.

Das Netzwerk ERA-NET NEURON ("Network of European Funding for Neuroscience Research") wird durch die Europäische Kommission gefördert. Ziel des ERA-NET NEURON ist es, die Forschungsaktivitäten und -programme der beteiligten europäischen Länder auf dem Gebiet der krankheitsbezogenen Neurowissenschaften zu koordinieren (www.neuron-eranet.eu/). Die diesjährige reguläre Förderbekanntmachung im Rahmen von NEURON erscheint zum Thema "synaptische Dysfunktion im Zusammenhang mit Erkrankungen des zentralen Nervensystems". Auf Grund der hohen gesellschaftlichen Relevanz der Neurowissenschaften wird in diesem Jahr zum zweiten Mal zusätzlich eine transnationale gemeinsame Förderbekanntmachung zur Förderung von "Europäischen Forschungsprojekten zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der Neurowissenschaften" veröffentlicht.

Die Förderorganisationen folgender Länder haben sich bereit erklärt, diese gemeinsame Maßnahme zur Förderung multinationaler, kooperativer Forschungsprojekte durchzuführen:

  • Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF),
  • Belgien, Fonds de la Recherche Scientifique (FNRS),
  • Finnland, Academy of Finland (AKA),
  • Kanada
    • Canadian Institutes of Health Research – Institute of Neurosciences, Mental Health and Addiction (CIHR-INMHA),
    • Fonds de Recherche du Quebec – Sante (FRQS),
  • Lettland, State Education Development Agency (VIAA),
  • Österreich, Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF),
  • Spanien, Institute of Health Carlos III (ISCIII).

Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames NEURON-Sekretariat koordiniert. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext (http://www.neuron-eranet.eu/en/711.php) und den zugehörigen Internetseiten des ERA-NET NEURON zu entnehmen.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfelds 6 im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung von transnationalen Verbundvorhaben zu bedeutenden Fragen aus dem Bereich der ethischen, philosophischen, rechtlichen und soziokulturellen Aspekte der Neurowissenschaften und ihrer jüngsten Fortschritte. Für die transnationalen, kooperativen Forschungsanträge können unter anderem folgende Themengebiete in Frage kommen:

  1. Konsequenzen der Entwicklung neurowissenschaftlicher Diagnostikmethoden (z. B. Umgang mit Zusatzbefunden; das "Recht auf Nichtwissen"; sehr frühe Krankheitsvorhersage, lange bevor Symptome auftreten; Diagnose von Erkrankungen ohne Behandlungsmöglichkeiten; Interaktionen zwischen soziokulturell unterschiedlich geprägten Patientinnen und Patienten und medizinischem Personal; Verfügbarkeit von neuartigen, kostenintensiven Methoden);
  2. Reduktion abnormalen Verhaltens auf abnormale Zustände des menschlichen Gehirns (z. B. Erweiterung des Krankheitsbegriffs; die Reduktion psychiatrischer Symptome auf ein spezifisches neurochemisches Ungleichgewicht); die Verwendung neurowissenschaftlicher Daten oder Interventionen in rechtlichen Kontexten (z. B. "brain reading" zur Aufdeckung von Falschaussagen; Interventionen am Gehirn bei Straftätern; Psychochirurgie; Versicherungsrecht);
  3. Neuroenhancement zur Modulation mentaler Zustände (kognitiv oder affektiv) und Fähigkeiten (z. B. Kognition, Schlaf, Appetit, Sexualverhalten) bei Gesunden mittels pharmakologischer oder elektrischer/magnetischer Stimulation des Gehirns;
  4. intelligente Technologien und unmittelbare Mensch-Maschine-Interaktion (z. B. Ambient Assisted Living, Brain-Computer Interfaces);
  5. Veränderungen der Persönlichkeit als Nebenwirkungen von neurologischen oder psychiatrischen Therapien (z. B. tiefe Hirnstimulation, Hirnimplantate);
  6. die Auswirkungen der modernen Neurowissenschaften auf traditionelle philosophische Fragen, Konzepte und Theorien zu grundlegenden Aspekten der menschlichen Natur (z. B. die Beziehung zwischen Geist und Gehirn, die Natur des Bewusstseins, Selbst und persönliche Identität, "freier Wille");
  7. Hirnbanken und Biobanken, in denen Nervengewebe verwahrt wird (z. B. Gewebespende; verstorbene Spender; Datenschutz; mögliche Konsequenzen für Verwandte);
  8. klinische Forschung mit Patientinnen und Patienten, die an neurologischen oder psychiatrischen Erkrankungen leiden (Entwicklung von Werkzeugen zur Verbesserung der Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit von Patientinnen und Patienten; Analyse der rechtlichen Regelungen, die Nicht-Einwilligungsfähige schützen sollen);
  9. gesellschaftliche und kulturelle Entwicklungen, die von neurowissenschaftlichem Wissen oder dessen Anwendung angestoßen werden.

Die Teilprojekte eines Verbundvorhabens sollen komplementär sein und innovative, ehrgeizige Ideen verfolgen. Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen. Projekte, die die Notwendigkeit zur Kooperation nicht erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.

Alle wissenschaftlichen Disziplinen und Akteure, die für die spezifische ELSA-Forschungsfrage relevant sind, sollten eingebunden werden. Dies könnten beispielsweise Expertinnen und Experten aus den Bereichen Neurowissenschaften, Psychologie, Medizin, Informatik, Technik, Philosophie, Theologie, Recht, Sozialwissenschaften, Kulturwissenschaften oder Gesundheitswirtschaft sein. Je nach Fragestellung kann es auch notwendig sein die Pharma- oder Medizintechnik-Industrie, Krankenkassen, Patientinnen und Patienten, Angehörige, Patientenvertretende oder andere Gruppen von Personen, die direkt betroffen sind, einzubinden. Vorhaben sollen in ihren Zielsetzungen über die rein analytische/deskriptive, auf die Vergangenheit bzw. die Gegenwart bezogene Ebene hinausgehen. Auf der Basis der Analysen sollen Ausblicke in die Zukunft formuliert und gegebenenfalls mögliche Rahmenbedingungen für eine gesellschaftsverträgliche Nutzung von Forschungsergebnissen aufgezeigt werden. Die Vorhaben sollen auch Konzepte für eine abschließende, öffentlichkeitswirksame Kommunikation ihrer Ergebnisse erarbeiten und umsetzen. Eine Kommunikation der Ergebnisse im internationalen Raum ist wünschenswert.

Die Förderung von empirischer neurowissenschaftlicher oder biomedizinischer Forschung ist in dieser Fördermaßnahme ausgeschlossen.

Von der Förderung ausgenommen sind ferner Vorhaben, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE1-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt. Antragstellende müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen.

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Messinstrumente muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen mindestens drei einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf maximal aus fünf Forschungsgruppen bestehen. Es dürfen hierbei nicht mehr als zwei Forschungsgruppen aus einem Land stammen.

Forschungsgruppen, die nicht im Sinne einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind, können an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist und sofern mindestens drei antragsberechtigte Gruppen teilnehmen. Die maximale Anzahl von fünf Verbundpartnern (siehe oben) darf in jedem Fall nicht überschritten werden.

Die Zusammensetzung des Verbunds soll den Forschungszielen des geplanten Projekts angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger wissenschaftlicher Ziele sicherstellen. Der Mehrwert internationaler Kooperation muss klar erkennbar sein.

Für das geplante Projekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden, die bzw. der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von jährlichen Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator soll ferner das Verbundprojekt im Rahmen eines Status-Symposiums des ERA-NET NEURON vorstellen, das zur Mitte des Förderzeitraums stattfinden wird. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator des Verbunds muss bei einer der in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein.

Kontaktpersonen für die jeweiligen nationalen Förderorganisationen sind die Teilprojektleiterinnen und Teilprojektleiter, die aus dem entsprechenden Land kommen. Teilprojektleiterinnen und Teilprojektleiter sollen an dem Status-Symposium des ERA-NET NEURON teilnehmen. Ausgaben für Dienstreisen sind entsprechend einzuplanen. Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler können ihre jeweiligen Projektleiterinnen und Projektleiter zu dem Symposium begleiten.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden (siehe auch Nummer 6).

Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundpartner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist in der ersten Hälfte des Jahres 2018 zu rechnen. Die Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Kosten/Ausgaben für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von wissenschaftlichem Nachwuchs (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie für die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts die Zuarbeit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines Unterauftrags zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen. Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e.V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die NKBF98.

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
− Gesundheit −
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Während die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Partner vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen. (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem NEURON-Sekretariat, das für diese Bekanntmachung im DLR Projektträger angesiedelt ist, bis spätestens 3. Mai 2017, 14.00 Uhr MEZ, zunächst gemeinsame Projektskizzen des Verbunds in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Die Projektskizzen sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Sie sind anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der NEURON-Internetseite erhältlich
(http://www.neuron-eranet.eu/_media/NEURON_template_proposal_ELSA2017.docx).

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/neuron_elsa2017.

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz des gewählten Themas für die förderpolitische Zielsetzung der Fördermaßnahme,
  • wissenschaftliche Qualität (Originalität, Methodik),
  • Durchführbarkeit des Forschungsprojekts (Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans, der beantragten Mittel, vorhandener Ressourcen),
  • Qualifikation der beteiligten Institutionen und Forschungsgruppen auf dem Gebiet der Bekanntmachung (einschlägige Vorarbeiten, Expertise),
  • Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsgruppen und Mehrwert durch die Kooperation im Verbund, sowohl auf wissenschaftlicher als auch auf transnationaler Ebene,
  • der aus den Projektergebnissen für Wissenschaft und Gesellschaft zu erwartende Nutzen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen.

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 gültig.

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/6797.php zu finden.

Berlin, den 3. Januar 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Roesler

 

1 FuE = Forschung und Entwicklung

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Redaktion: Länder / Organisationen: Belgien Finnland Kanada Lettland Österreich Spanien Themen: Förderung Lebenswissenschaften

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