StartseiteLänderAsienIndienBekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Indien (Council of Scientific and Industrial Research)

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Indien (Council of Scientific and Industrial Research)

Stichtag: 06.01.2016 Programmausschreibungen

Bekanntmachung von Richtlinie zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Indien vom 29. Oktober 2015 (Bundesanzeiger vom 17.11.2015).

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Auf der Basis des WTZ-Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem indischen Ministry of Science and Technology von 1974 hat sich die Kooperation in Wissenschaft und Technologie zwischen beiden Ländern erfolgreich entwickelt.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF "Internationale Kooperation". Das BMBF kooperiert dabei mit dem "Council of Scientific and Industrial Research" (CSIR) in Indien.

Ziel und Zweck von Vorhaben der "Projektbezogenen Mobilität" ist die Verknüpfung laufender FuE-Vorhaben von internationalen Projektpartnern. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.

Es können sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen bei Förderorganisationen wie z. B. Deutscher Forschungsgemeinschaft oder Europäischer Union dienen.

Bei den bilateralen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz gelegt. Die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU1) ist ausdrücklich erwünscht.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder – der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist eine "De-minimis"-Beihilfe. Die Gewährung der ­Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. "De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die einem späteren Zuwendungsbescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.
  • Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Mit dieser Bekanntmachung sollen gemeinsame deutsch-indische Forschungsprojekte im Bereich der medizinischen Forschung und der Materialforschung gefördert werden. Die geplanten Maßnahmen sollen idealerweise Forschungsvorhaben ergänzen, die aus anderen Quellen finanziert sind. Die Ziele der Bekanntmachung sind:

  • Internationale Vernetzung mit dem Partnerland Indien in den thematischen Schwerpunktbereichen:
    • Neue Werkstoffe
    • Altersbedingte Krankheiten
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizon 2020 u. ä.)

Für diese Themenfelder sollen durch die Förderung sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft bzw. neue Kooperationen initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, – insbesondere KMU – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus Indien eingereicht werden. Die indischen Partner müssen einen Komplementärantrag beim CSIR stellen (vergleiche Nummer 7.1). Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.

Grundvoraussetzungen ist die gesicherte Finanzierung der Projektarbeiten im In- und Ausland aus institutionellen Mittel oder sonstigen Drittmitteln.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit den indischen Partnern dokumentieren.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Projekte werden zunächst für eine Laufzeit von zwei Jahren unterstützt, eine Verlängerung um ein Jahr ist möglich.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand für Sach- und Reisemittel.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
    • Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen. Die Aufenthaltskosten werden vom aufnehmenden Partner übernommen.
    • Tagegelder Indien: Bis zu 4 500 INR für ein Hotel und 2 500 INR Tagegeld. Das Tagegeld reduziert sich auf 1 000 INR falls alle Mahlzeiten gestellt werden.
    • Tagegelder Deutschland: Der Aufenthalt in Deutschland wird mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 80 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  2. Workshops:
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachkosten, z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, der angemessenen Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vergleiche Punkt 1) gezahlt.
  3. Sachmittel:
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Transportkosten, Mieten, Aufträge etc.) sind mit detaillierter Begründung in begrenztem Umfang möglich.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich um eine Projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)".

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die FhG oder die Helmholtz-Gemeinschaft werden grundsätzlich die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)".

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragsystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und Internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartnerin:

Cornelia Parisius
Telefon: +49 2 28/38 21-14 22
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: cornelia.parisius(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Claudia Gruner
Telefon: +49 2 28/38 21-14 06
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: claudia.gruner(at)dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abge­rufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Die indischen Partner müssen ihren Antrag beim Council of Scientific and Industrial Research (CSIR) in Indien einreichen. Ansprechpartner in Indien ist:

Dr (Mrs) Rama Swami Bansal
Senior Principal Scientist 
International S&T Affairs Directorate
Council of Scientific and Industrial Research
2 Rafi Marg, Anusandhan Bhawan
New Delhi – 110001
Telefon: 23 31 67 51
E-Mail: rsb(at)csir.res.in

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 6. Januar 2016, 12.00 Uhr (MEZ)

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline https://www.pt-it.de/ptoutline/application/CSIR2015 vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen)
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
  • Beteiligung Dritter
  • Geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den unter Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen (siehe Nummer 7.1).

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von vier Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele, geplante Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit:
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
  • Vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • Detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform
  • Verwertungsplan
  • z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Indien,
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten,
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerken

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Indien
  • Verstetigung bilateraler Partnerschaften oder Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
C. Jörgens

 

1Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, Seite 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, Seite 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, Seite 23). Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Indien Themen: Förderung Physik. u. chem. Techn. Lebenswissenschaften

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