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Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu Neuroinflammation im Rahmen des ERA-NET NEURON

Stichtag: 10.03.2014 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu Neuroinflammation im Rahmen des ERA-NET NEURON vom 9. Dezember 2013

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Unter den vielen Erkrankungen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen, sind Erkrankungen des zentralen Nervensystems eine der Hauptursachen für Morbidität, Mortalität und verminderte Lebensqualität. Weltweit leiden Schätzungen zufolge mehr als eine Milliarde Menschen unter Erkrankungen des zentralen Nervensystems. In Europa werden annähernd ein Drittel aller Krankheitskosten durch solche Erkrankungen verursacht. Aus diesem Grund ist es von höchster Priorität, Erkrankungen des zentralen Nervensystems zu erforschen und die Forschungsergebnisse in verbesserte diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu übertragen.

Vor diesem Hintergrund wurde das Netzwerk ERA-NET NEURON ("Network of European Funding for Neuroscience Research") gegründet, das durch die Europäische Kommission gefördert wird. Ziel des ERA-NET NEURON ist es, die Forschungsaktivitäten und -programme der beteiligten europäischen Länder auf dem Gebiet der krankheitsbezogenen Neurowissenschaften zu koordinieren (http://www.neuron-eranet.eu/).

Im Rahmen von NEURON wurden in den Jahren 2008 bis 2013 sechs transnationale gemeinsame Förderbekanntmachungen zu verschiedenen Themen veröffentlicht. Die siebte gemeinsame Bekanntmachung hat das Thema "Neuroinflammation". Die folgenden Förderorganisationen haben sich bereit erklärt, diese gemeinsame Maßnahme zur Förderung multinationaler, kooperativer Forschungsprojekte zu implementieren:

  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland;
  • Austrian Science Fund (FWF), Österreich;
  • Research Foundation - Flanders (FWO), Belgien;
  • Canadian Institutes of Health Research (CIHR), Kanada;
  • Fonds de recherche du Québec-Santé (FRQS), Québec (Kanada) ;
  • National Funding Agency for Research (ANR), Frankreich;
  • Icelandic Centre for Research (RANNIS), Island;
  • Chief Scientist Office, Ministry of Health (CSO-MOH), Israel;
  • Ministry of Health (MOH), Italien;
  • Latvian Academy of Sciences (LAS), Lettland;
  • National Research Fund (FNR), Luxemburg;
  • National Centre for Research and Development (NCBR), Polen;
  • Foundation for Science and Technology (FCT), Portugal;
  • Swedish Research Council (SRC), Schweden;
  • Slovak Academy of Sciences (SAS), Slovakei;
  • Ministry of Economy and Competitiveness (MINECO), Spanien;
  • Medical Research Council (MRC), Großbritannien.

Mit der vorliegenden Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, die Expertise und Ressourcen einschlägig qualifizierter Arbeitsgruppen aus den oben genannten Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze sollen Fortschritte im Verständnis, bei der Diagnose und bei der Therapie von Hirnerkrankungen erzielt und Synergieeffekte ermöglicht werden, die aus den oben genannten Gründen allein auf nationaler Ebene nicht zu er­reichen sind.

Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land durchgeführt und zentral durch ein gemeinsames NEURON-Sekretariat koordiniert. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext (http://www.neuron-eranet.org/en/522.php) und den zugehörigen Webseiten des ERA-NET NEURON zu entnehmen.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfeldes 6 "Gesundheits­forschung in internationalen Kooperationen" im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung. Das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung ist im Internet verfügbar: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung von transnationalen Verbundvorhaben zu bedeutenden Fragen auf dem Gebiet der Neuroinflammation. Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer und interdisziplinärer Forschungsprojekte mit klinischer Relevanz gefördert, von denen ein innovativer Beitrag für die Therapieentwicklung zur Heilung von entzündlichen Prozessen des Nervensystems erwartet werden kann.

Gefördert werden können Vorhaben, die neuroinflammatorische Prozesse im Kontext von neurologischen und psychiat­rischen Erkrankungen sowie nach Hirntrauma, Infektionen oder Intoxikation thematisieren. Fragestellungen, die sich hauptsächlich mit zerebrovaskulären oder neurodegenerativen Erkrankungen ohne speziellen Fokus auf Neuroinflammation befassen, sind nicht Gegenstand der Förderung.

Gefördert werden können Vorhaben, die die gesamte Breite von Forschungsansätzen von der Untersuchung grundlegender Krankheitsmechanismen bis hin zu klinischen Studien (bis zu Phase 2, "proof-of-concept") umfassen. Insbesondere soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Arbeitsgruppen gefördert werden sowie translationale Forschungsansätze, bei denen Grundlagenforschung mit klinischen Fragestellungen kombiniert wird.

Die Vorhaben sollen mindestens eines der folgenden Forschungsgebiete abdecken:

  • grundlagenorientierte Forschungsansätze im Bereich der Neuroinflammation in Bezug auf Pathogenese und/oder Ätiologie von Hirnerkrankungen. Gefördert werden kann z. B. die Entwicklung besonders innovativer oder gemeinsam verwendeter Ressourcen und Technologien. Der Krankheitsbezug muss dabei deutlich dargestellt werden.
  • Forschungsansätze zur Entwicklung neuer Verfahren zur Diagnose, Therapie oder Rehabilitation auf dem Gebiet der Neuroinflammation.

Eines der Ziele von NEURON ist es, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu unterstützen und die Integration junger Forscherinnen und Forscher in die Forschungskonsortien als unabhängige Projektleitende zu erleichtern, um ihnen so wertvolle Erfahrungen zu vermitteln und einen wichtigen Karriereschritt einzuleiten.

Die Teilprojekte eines Verbundvorhabens sollen komplementär sein und innovative ehrgeizige Ideen verfolgen. Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen. Projekte, die die Notwendigkeit zur Kooperation nicht erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.

Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen mindestens drei einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen antragsberechtigt sein bei den Förderorganisationen, die in Nummer 1.1 genannt sind. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf maximal aus fünf Arbeitsgruppen bestehen (siehe hierzu auch Nummer 4, Zuwendungsvoraussetzungen). Es sollen hierbei nicht mehr als zwei Arbeitsgruppen aus einem Land stammen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind als deutsche Verbundmitglieder staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gegebenenfalls auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist einzusehen unter dem Link http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_de.htm). Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur transnationale Forschungsverbünde gefördert, eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt. Arbeitsgruppen, die nicht von einer der unter Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen gefördert werden können, können gegebenenfalls an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist und sofern mindestens drei antragsberechtigte Gruppen aus drei verschiedenen Ländern am Verbund teilnehmen (siehe auch Nummer 2, Gegenstand der Förderung).

Dazu ist im Antrag darzulegen, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie sie bis zum geplanten Beginn des gemeinsamen Projektes gesichert werden soll. Sofern die Beteiligung solcher Arbeitsgruppen als essenziell für den wissenschaftlichen Erfolg des beantragten Forschungsprojektes betrachtet wird, müssen die betreffenden Arbeitsgruppen über die Verbundkoordinatorin bzw. den Verbundkoordinator den Nachweis der entsprechenden finanziellen Ressourcen vor der endgültigen Förderentscheidung vorlegen. In jedem Fall beträgt die maximale Anzahl an Arbeitsgruppen in einem Verbund fünf.

Die Koordinatorin bzw. der Koordinator des Verbundes (siehe unten) muss bei einer der in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Die Zusammensetzung des Verbundes soll den Forschungszielen des geplanten Projektes angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger Ideen sicherstellen. Der Mehrwert internationaler Kooperation muss klar erkennbar sein.

Für das geplante Projekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden, die bzw. der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von jährlichen Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator soll ferner das Verbundprojekt im Rahmen eines Symposiums des ERA-NET NEURON vorstellen, das zur Mitte und zum Ende des Förderzeitraums stattfinden wird.

Kontaktpersonen für die jeweiligen nationalen Förderorganisationen sind die Teilprojektleiterinnen und -leiter, die aus dem entsprechenden Land kommen. Teilprojektleiterinnen und -leiter sollen an einem Abschluss-Symposium des ERA-NET NEURON teilnehmen. Ausgaben für Dienstreisen sind entsprechend einzuplanen.

Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die internationalen Standards als vorgegebene Maßstäbe zugrunde zu legen (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten Klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG).

Antragstellende sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll nach der Begutachtung und im Falle einer geplanten Förderung im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.

Die Verbundmitglieder müssen bis spätestens sechs Monate nach Förderbeginn des gemeinsamen Forschungsprojektes eine Kooperationsvereinbarung zwischen allen Beteiligten abschließen. Auf Wunsch muss die Kooperationsvereinbarung, zusammen mit den jeweiligen einschlägigen Informationen, den jeweiligen nationalen Förderorganisationen zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus muss in einigen Ländern die Kooperationsvereinbarung bereits vor dem Beginn des Forschungsprojektes abgeschlossen sein. Erläuterungen dazu befinden sich in den länderspezifischen Informationen im Leitfaden für Antragstellende.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundmitglieder können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist in der ersten Hälfte des Jahres 2015 zu rechnen.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung zuzurechnen sind. Hochschulen kann die sogenannte "Projektpauschale" gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie im Internet unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block (siehe Menüpunkt "Zuwendungen auf Ausgabenbasis").

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die zuständige Ethikkommission einer Hochschule werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben bzw. Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: +49 2 28/38 21-12 10 (Sekretariat)
Telefax: +49 2 28/38 21-12 57
E-Mail: gesundheitsforschung(at)dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de 

beauftragt. Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Ansprechpartner ist Herr Dr. Alexander Klein (Telefonnummer +49 2 28/38 21 - 18 77). Weiterhin wird empfohlen, dass alle Verbundmitglieder vor der Einreichung von Dokumenten mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen.

Detaillierte Projektskizzen für die transnationalen Verbundprojekte sind beim NEURON-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung einzureichen: http://www.neuron-eranet.eu/.

Während die Projektskizze eines Verbundprojektes von den Teilprojektleiterinnen und -leitern aus den unterschied­lichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht wird, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten nach den Richtlinien der Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem NEURON-Sekretariat, das im "Ministry of Economy and Competitiveness" in Madrid angesiedelt ist (http://www.neuron-eranet.eu/), zunächst eine Projektskizze für das beabsichtigte Verbundvorhaben bis spätestens zum 10. März 2014, 14 Uhr (MEZ) in elektronischer Form vorzulegen. Die Skizze ist über die Koordinatorin bzw. den Koordinator des Verbundes einzureichen. Sie soll alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Begutachtungsgremium eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Im Hinblick auf die geplante internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen. Sie ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem NEURON-Sekretariat empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax alleine ist nicht möglich.

Das NEURON-Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben (z. B. Abgabedatum, Seitenzahl, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch) und inhaltlichen Vorgaben (Fragestellung im Rahmen des Bekanntmachungstextes) hin prüfen. Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Begutachtungsgremium weitergeleitet.

Die Projektskizzen werden durch das Gremium nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der beantragten Projekte bezüglich der Ziele der Bekanntmachung;
  • wissenschaftliche Qualität (Innovationspotenzial, Methodik);
  • Durchführbarkeit des Forschungsprojekts (Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans, der beantragten Mittel, vorhandener Ressourcen);
  • internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Forschungsgruppen auf dem Gebiet der Bekanntmachung (einschlägige Vorarbeiten, Expertise);
  • Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsgruppen und Mehrwert durch die Kooperation im Verbund, sowohl auf wissenschaftlicher als auch auf transnationaler Ebene. Vorhaben, die dieses Kriterium nicht hinreichend erfüllen, können abgewertet werden.
  • Potenzial der erwarteten Ergebnisse für eine zukünftige klinische Nutzung und für andere gesundheitsrelevante Fragestellungen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Antragstellende haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Bewertungsverfahren sind auf der NEURON-Internetseite erhältlich (Internetadresse siehe oben).

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) aufgefordert. Zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung wird auf die detaillierte Darstellung der Anforderungen für die Antragstellung verwiesen (http://www.neuron-eranet.eu/). Vorhabenbeschreibungen sollten den dort niedergelegten Anforderungen genügen.

Die vorgelegten Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Gutachterkreises bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (Internetadresse siehe oben). Es ist zu beachten, dass neben der englischsprachigen Vorhabenbeschreibung des Verbundes auch eine kurze deutschsprachige Zusammenfassung der Forschungsziele des Verbundes und der deutschen Teilprojekte vorzulegen ist.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/5148.php zu finden.

Berlin, den 9. Dezember 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. R. Loskill

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Belgien Frankreich Island Israel Italien Kanada Lettland Luxemburg Polen Portugal Schweden Slowakei Spanien Österreich Vereinigtes Königreich (Großbritannien) Themen: Förderung Lebenswissenschaften

Weitere Informationen

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