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Bekanntmachung des BMBF von Förderrichtlinien zum Aufbau von Kapazitäten in der Synthetischen Biologie durch transnationale Forschungsprojekte

Stichtag: 26.08.2013 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Förderrichtlinien zum Aufbau von Kapazitäten in der Synthetischen Biologie durch transnationale Forschungsprojekte innerhalb des ERA-NETs "ERASynBio" vom 3. Mai 2013

Präambel

ERASynBio ist eine Maßnahme im 7. Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Kommission (Vertragsnummer: 291728) mit einer dreijährigen Laufzeit. Übergeordnetes Ziel ist die Verbesserung der Kooperation und Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die auf nationaler oder regionaler Ebene in Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten der Europäischen Union durchgeführt werden.

ERASynBio ist eine gemeinsame Maßnahme von 16 forschungsfördernden und/oder Managementorganisationen aus 14 EU-Mitgliedstaaten und zwei Staaten mit Beobachterstatus mit bedeutenden Forschungsaktivitäten in der Synthetischen Biologie. Sie verfolgt das Ziel, nationale und regionale Förderprogramme in der Synthetischen Biologie zu koordinieren.

Unter dem Dach von ERASynBio haben die folgenden ERASynBio Partner und zwei Beobachter (NSF, USA und FWF, Österreich) entschieden, eine erste gemeinsame Bekanntmachung von Förderrichtlinien mit dem Titel "Bildung von Kapazitäten in der Synthetischen Biologie durch transnationale Forschungsprojekte" zu publizieren:

  • AKA (Academy of Finland, Finland)
  • ANR (The French National Research Agency, France)
  • BBSRC (Biotechnology and Biological Sciences Research Council, United Kingdom)
  • BMBF (Federal Ministry of Education and Research, Germany)
  • DASTI (Danish Agency for Science, Technology and Innovation, Denmark)
  • FCT (Foundation for Science and Technology, Portugal)
  • FWF (The Austrian Science Fund, Austria)
  • KTI (Commission for Technology and Innovation, Switzerland)
  • LAS (Latvian Academy of Sciences, Latvia)
  • MESS (Ministry of Education, Science, Culture and Sport, Slovenia)
  • NSF (National Science Foundation, United States of America)
  • NWO (Netherlands Organisation for Scientific Research, Netherlands) (Die Teilnahme der Niederlande wird erst im Mai 2013 feststehen.)
  • RCN (The Research Council of Norway, Norway)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Synthetische Biologie ist ein relativ junges und vielversprechendes Forschungsgebiet mit dem Potential, Innovation und technologischen Fortschritt zum Wohle der Gesellschaft und insbesondere zur Entwicklung der wissensbasierten Bioökonomie maßgeblich zu prägen. Trotz ihrer jungen Geschichte hat die Synthetische Biologie schon deutlich erkennen lassen, dass sie zur Lösung der großen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts beiträgt, indem sie neue Forschungsansätze verfolgt und innovative Methoden in der modernen Biotechnologie zum Einsatz bringt. So wird die Synthetische Biologie die Entwicklung hochkomplexer, kontrollierbarer ggf. orthogonaler Biosysteme erlauben, sowie die Synthese designter Proteine und Nucleinsäuren, wobei sie klar über das hinausgeht, was bisher durch die Methoden der Gentechnologie gelungen ist.

Es ist zu erwarten, dass die Synthetische Biologie Anwendungen in verschiedensten Gebieten wie der Industriellen Biotechnologie, der Biomedizin, der biologischen Sanierung, der Landwirtschaft sowie in der wissenschaftlichen Methodenentwicklung haben wird. In naher Zukunft wird die Synthetische Biologie Wege für eine effizientere Verarbeitung und eine umweltschonende Produktion von Feinchemikalien und Pharmazeutika eröffnen sowie neue Verfahren für die Herstellung von Biokraftstoffen bereitstellen können.

Das Langzeitpotential dieses aufstrebenden Feldes kann jedoch nur durch eine strategische internationale Zusammenarbeit realisiert werden. Im Gegensatz zu anderen lebenswissenschaftlichen Disziplinen mit etablierten nationalen und internationalen Programmen ist die Synthetische Biologie in einem frühen Entwicklungsstadium. Dies eröffnet dem ERASynBio Konsortium die Möglichkeit, die Forschung in der Synthetischen Biologie kohärent und koordiniert aufzubauen, Fragmentierung zu vermeiden und die nachhaltige Entwicklung des Gebietes zu unterstützen.

Die Herausforderung für das ERASynBio Konsortium besteht darin, die Forschungsgemeinschaft in der Synthetischen Biologie zu stärken und die weitere Entwicklung koordiniert, sozial verantwortlich und nachhaltig zu organisieren. Die erste gemeinsame Bekanntmachung von Förderrichtlinien zielt darauf ab, die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu unterstützen und die wissenschaftliche Gemeinschaft in der Synthetischen Biologie zu etablieren und zu stärken. Sie wird es den Forschern erlauben, neue Ansätze und Strategien in dem Gebiet der Synthetischen Biologie zu eruieren. Gleichzeitig wird ein Paket europäischer transnationaler Projekte zur Förderung gelangen und die Identifikation von Barrieren und Bedürfnissen der Akteure in der Synthetischen Biologie erleichtert werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe http://www.bmbf.de/pub/gesundheitsforschung.pdf.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungsverbünde in der Synthetischen Biologie, die sich durch die multidisziplinäre Zusammenarbeit von Lebenswissenschaften, Ingenieurswissenschaften und Informationstechnologie auszeichnet.

Die erste gemeinsame Bekanntmachung von Förderrichtlinien adressiert vielfältige Forschungsgebiete in der Synthetischen Biologie und basiert auf der folgenden Definition: "Die Synthetische Biologie beschäftigt sich mit der Planung und Konstruktion von neuen biologischen und auf biologischen Strukturen basierenden Systemen, um neue Funktionen für nützliche Anwendungen zu generieren. Dabei bedient sie sich der Konzepte aus den Ingenieurwissenschaften und der Biologie." Insbesondere soll klar zwischen der Synthetischen Biologie und klassischer Gentechnologie und anderen verwandten Gebieten wie der Systembiologie (letztere ist nicht im Fokus der Ausschreibung) unterschieden werden.

Synthetische Biologie nutzt typischerweise die de novo Synthese langer DNA-Fragmente, Multi-Gen-Modifikationen oder -Maschinen, oder adressiert die Erstellung sogenannter Protozellen. Schwerpunkte der Synthetischen Biologie liegen auf der Vorhersagbarkeit und Kontrolle von Systemverhalten. Da Synthetische Biologie den Versuch darstellt, biologische und auf biologischen Systemen beruhende Komponenten im Sinne der Ingenieurskunst zu konstruieren, sollten die Projekte ingenieurswissenschaftliche Prinzipien wie Modulariät, Abstraktion, Standardisierung und Orthogonalität einsetzen und Modellierungsansätze zur Optimierung oder Verbesserung biologischer oder biobasierter Einheiten nutzen. Anders als in beschreibenden biologischen Disziplinen wird erwartet, dass die Projekte die gezielte Nutzung von Design sowie der Konstruktion von Bauteilen, Modulen und Systemen beinhalten. Projekte können sowohl aus der Grundlagenforschung stammen als auch aus angewandteren Bereichen der Biochemie, Biophysik, Biotechnologie oder Biomedizin. Ein potentieller Nutzen für die Gesellschaft soll im Antrag dargestellt werden.

Die Projekte können einem oder mehreren der folgenden wissenschaftlichen Teilgebiete entstammen:

  • Metabolic Engineering: Erreichen neuer Stufen von Komplexität durch die Modifikation biosynthetischer Stoffwechselwege für eine nachhaltige Chemie
  • Genetische Schaltkreise: Einsatz gut charakterisierter, modularer, artifizieller Netzwerke, um neue Funktionen in Zellen und Organismen zu etablieren.
  • Orthogonale Biosysteme: Modifikationen zur Erweiterung des genetischen Codes, um neue Arten der Informationsspeicherung, der Verarbeitungskapazität (Xeno-Nukleinsäuren)- und des Protein-Engineering zu entwickeln.
  • Bionanowissenschaften: Entwicklung molekularer Motoren und anderer Komponenten für zellbasierte Maschinen oder zellfreie Strukturen zur Durchführung komplexer neuer Aufgaben.
  • Minimale Genome: Identifikation der kleinsten Anzahl lebensnotwendiger Bausteine als Basis modifizierter minimaler Zellfabriken für neue Funktionen.
  • Proto-Zellen: Produktion von (halb)-synthetischen Zellen.

Die Projekte sollen zusätzlich folgende Kriterien erfüllen:

  • Um Fragmentierung zu überwinden und interdisziplinäre Forschung zu etablieren, sollten die Anträge eine ersichtliche Schnittstelle Biologie-Chemie/oder -Informatik oder -Mathematik/oder -Physik/oder -Ingenieurswissenschaften aufweisen.
  • Alle Projekte müssen den Empfehlungen der Stellungnahme Nr. 25 der Europäischen Ethik-Kommission folgen (siehe http://ec.europa.eu/bepa/european-group-ethics/docs/opinion25_en.pdf). Darüber hinaus sollen die Projekte bestehende ethische, gesellschaftliche und rechtliche Implikationen darlegen.

ERASynBio wird keine Projekte fördern, deren technologischer Nutzen der Sicherheitsforschung dienen würde (dies schließt nicht die Sicherheit von Nahrungsmitteln, Umwelt und Energie ein). Antragsteller, die sich unsicher sind, ob ihre Forschung unter diese Sicherheitsdefinition fällt, sollen ihre Nationalen Ansprechpartner kontaktieren.

Die Antragsteller sollen berücksichtigen, dass unter Umständen bestimmte Themenfelder durch einzelne nationale Förderorganisationen nicht gefördert werden können. Details sind im Dokument "Call Text - Annex National Regula­tions, National Eligibility Criteria" (im Internet unter www.erasynbio.eu) zu finden bzw. können beim Projektträger Jülich angefordert werden. Weitere erläuternde Hinweise zur Strukturierung der Projekte werden auf der Webseite www.erasynbio.eu veröffentlicht, oder können beim Projektträger angefordert werden.

Die transnationalen Anträge müssen mindestens drei Projektpartner aus mindestens drei europäischen Partnerländern aufweisen, die sich an dieser Förderbekanntmachung beteiligen (siehe Präambel).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften mit eigener Rechtsperson sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMUs) ist ausdrücklich erwünscht. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für ein KMU ist im Internet unter
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm 
und
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf 
einzusehen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt. Dies bedeutet, dass jedes Partner-Land die an den Projekten beteiligten Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen des jeweils eigenen Landes finanziert.

Die Verbundprojekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Die Antragsteller müssen alle spezifischen nationalen Regeln der jeweiligen nationalen Förderorganisationen berücksichtigen und einhalten.

Jedes Verbundprojekt soll die optimale kritische Masse aufweisen, um ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen zu können. Der Mehrwert der Zusammenarbeit sollte klar dargelegt werden.

Innerhalb eines Verbundprojektes ist jeder Arbeitsgruppenleiter die Kontaktperson für die entsprechende nationale Förderorganisation. Jedes Konsortium muss einen Projektkoordinator benennen, der das Konsortium repräsentiert und der für das interne Management verantwortlich ist. Der Projektkoordinator wird die einzige Person sein, die während des Prozesses der Antragstellung vom ERASynBio-Sekretariat kontaktiert wird. Daher muss er alle die Antragstellung betreffenden Informationen an seine Projektpartner weiterleiten.

Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern können sich an Projekten beteiligen sofern ihre Finanzierung sichergestellt ist. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern müssen ebenfalls die vorgegebenen Regeln der Ausschreibung beachten.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollten prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines "Verbundprojekts" haben ihre Zusammenarbeit mithilfe einer Kooperationsvereinbarung (Konsortialvertrag) zu regeln. Vor der Förderentscheidung für die Etablierungsphase muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6
entnommen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden, oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signi­fikanten Beschleunigung der Entwicklung führt - wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

Weitere Informationen über die länderspezifische Gewährung von Zuwendungen, die Förderung von Industriepartnern und die Beteiligung von Forschungsgruppen aus Ländern, die nicht an ERASynBio beteiligt sind, finden sich im Dokument "Call Text" und in den "Call Guidelines" auf der Internetseite www.erasynbio.eu.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können auf dem Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilig finanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) erlaubt die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ggf. höhere Förderquoten.

Bei Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist zu beachten, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und f AGVO genannten Schwellenwerte und die in den Artikeln 31, 32 und 33 AGVO genannten Förderquoten nicht überschritten werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ-BIO)
Geschäftsbereich Biologische Innovation und Ökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

beauftragt.

Ansprechpartner:
Dr. Annette Kremser
Telefon: 0 24 61/61-3213
E-Mail: a.kremser(at)fz-juelich.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (https://foerderportal.bund.de/easy/)

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt mit folgendem Zeitplan:

26. August 2013
Abgabefrist für Projektskizzen

Februar 2014
Mitteilung der Förderempfehlungen, Einreichen förmlicher Förderanträge

ab April 2014
Projektstart

7.2.1 Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe muss dem ERASynBio Call Sekretariat zunächst eine gemeinsame Projektskizze pro Forschungskonsortium für ein transnationales Projekt elektronisch unter https://www.pt-it.de/ptoutline/application/ERASYNBIO1 übermittelt werden. Die Fristen und Details für die Einreichung dieser Projektskizzen werden rechtzeitig unter http://www.erasynbio.eu veröffentlicht bzw. können beim Projektträger erfragt werden. Hinweise zum Erstellen und Übermitteln der Projektskizzen sind in den "Guidelines for Applicants" unter http://www.erasynbio.eu zu finden oder können beim Projektträger erfragt werden. Die eingereichten Projektskizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien ("Eligibility Criteria") geprüft. Diese Hinweise können in den "Guidelines for Applicants" nachgelesen werden, die im Internet unter http://www.erasynbio.eu veröffentlicht werden, oder vom Projektträger zur Verfügung gestellt werden. Werden alle Auswahlkriterien eingehalten, werden die Projektskizzen anschließend unter Beteiligung internationaler externer Gutachter/-innen nach festgelegten Kriterien ("Evaluation Criteria") bewertet, die ebenfalls unter http://www.erasynbio.eu in den "Guidelines for Applicants" veröffentlicht werden. Auf der Grundlage der Gutachterbewertung werden im Anschluss die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt und dem nationalen Fördermittelgeber zur Förderung empfohlen. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt. Aus dem Vorliegen einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Bewertung:

Die eingegangenen detaillierten Projektskizzen werden durch den wissenschaftlichen Gutachterkreis nach folgenden wissenschaftlichen Kriterien bewertet:

(1) Relevanz des Antrags in Bezug auf die Ziele und den Fokus der Ausschreibung
a) Einbettung und Entwicklung von Prinzipien und Methoden der Synthetischen Biologie
b) Mehrwert durch transnationale Zusammenarbeit und durch Aufbau einer europäischen (und globalen) Forscher­gemeinschaft

(2) Wissenschaftliche und technologische Qualität
a) Wissenschaftliche Exzellenz
b) Technische Neuheit des Projektes inkl. Innovationsgrad

(3) Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft (Impact)
a) Marktpotential und Relevanz für die Entwicklung der wissensbasierten Bioökonomie
b) Gesellschaftlicher Nutzen und Adressierung globaler Herausforderungen
c) Maßnahmen zur Verwertung und Kommunikation der Ergebnisse

(4) Umsetzung
a) Gleichgewicht in der Partnerschaft, Mehrwert des transnationalen Konsortiums, Qualität des Konsortiums
b) Begründung und Zuweisung von Ressourcen
c) Qualität des Projektmanagements

Ein Formblatt für die Evaluierung wird auf https://www.pt-it.de/ptoutline/application/ERASYNBIO1 erhältlich sein.

Aus der Vorlage eines detaillierten Projektantrages kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Der wissenschaftliche Gutachterkreis wird eine Ranking-Liste der Projektvorschläge erstellen. Auf der Grundlage dieser Liste wird der Gutachterkreis die zur Förderung vorgesehenen Projekte vorschlagen. Die endgültige Entscheidung wird auf Ebene der nationalen Förderorganisationen getroffen.

Kontaktpersonen der beteiligten nationalen Förderorganisationen sind auf der Webseite www.erasynbio.eu abrufbar.

7.2.2 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach Auswahl der zur Förderung empfohlenen Projektskizzen werden in der zweiten Stufe die deutschen Projektpartner zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Über diese Förderanträge wird dann nach abschließender Prüfung entschieden. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.

Aus der Vorlage der Projektskizzen sowie der Projektanträge kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 3. Mai 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Prof. Dr. Frank Laplace

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: Finnland Frankreich Dänemark Vereinigtes Königreich (Großbritannien) USA Schweiz Portugal Österreich Norwegen Niederlande Lettland Slowenien EU Themen: Förderung Lebenswissenschaften Engineering und Produktion

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