StartseiteLänderEuropaFrankreichBekanntmachung des BMBF zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu Ernährung und Kognition

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu Ernährung und Kognition

Stichtag: 08.06.2015 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministerium für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu Ernährung und Kognition im Rahmen der gemeinsamen Programminitiative "Eine gesunde Ernährung für ein gesundes Leben" (JPI HDHL) vom 12. März 2015.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Ein gesundheitsförderlicher Lebensstil mit einer ausgewogenen Ernährung und ausreichender körperlicher Aktivität ist entscheidend für den Erhalt von Gesundheit und Wohlbefinden. Der wachsende Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung geht einher mit einer steigenden Prävalenz chronischer Erkrankungen wie Diabetes, Krebs, kardiovaskulären und neurodegenerativen Erkrankungen. Dies belastet zunehmend die Gesundheitssysteme und Volkswirtschaften in Europa. Unausgewogene Ernährung, unvorteilhafte Lebensstile sowie Adipositas sind wichtige Faktoren bei der Entstehung vieler chronischer Erkrankungen. Dies stellt sowohl jeden Einzelnen als auch das Gesundheitssystem und die Gesellschaft vor neue forschungs- und gesundheitspolitische Herausforderungen.

Diese können nur länderübergreifend bearbeitet und gelöst werden. Daher wurde im Jahr 2010 die Gemeinsame Programminitiative "Eine gesunde Ernährung für ein gesundes Leben" (Joint Programming Initiative "A Healthy Diet for a Healthy Life", JPI HDHL, http://www.healthydietforhealthylife.eu/) gegründet. Die JPI HDHL ist ein freiwilliger und partnerschaftlicher Zusammenschluss von Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten der Europäischen Union. Sie verfolgt das Ziel, die europaweiten Anstrengungen im Bereich Ernährung, Ernährungsgewohnheiten, körperliche Aktivität und Gesundheit durch länderübergreifende Zusammenarbeit und Koordination auf Basis einer gemeinsamen Forschungsagenda zu bündeln und auszubauen. Damit sollen greifbare Verbesserungen des Gesundheitsverhaltens verschiedener Bevölkerungsgruppen erreicht und die führende Rolle und Wettbewerbsfähigkeit Europas auf diesem Feld gestärkt werden.

Wissenschaftliche Studien weisen darauf hin, dass Ernährung und Kognition in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Obwohl dieses Zusammenspiel noch nicht gut verstanden ist, gibt es einige Hinweise, dass Gesundheit und Wohlbefinden davon maßgeblich beeinflusst werden. Vermehrte Forschungsanstrengungen sind daher notwendig, um aufzuklären, wie Ernährungsfaktoren kognitive Funktionen und die kognitive Leistungsfähigkeit in verschiedenen Lebensabschnitten beeinflussen und umgekehrt, wie kognitive Prozesse die Ernährung und das Essverhalten steuern können. Die Umsetzung dieses Wissens kann zur Entwicklung effektiver Präventionsstrategien beitragen, die der Entstehung chronischer Erkrankungen vorbeugen oder ihren Beginn hinauszögern.

Gefördert werden sollen innovative und transnationale Forschungsvorhaben, die sich wichtigen Fragestellungen zum Zusammenspiel von Ernährung und Kognition widmen. In diesen gemeinsamen Vorhaben muss ein klarer wissenschaftlicher Mehrwert durch die Zusammenarbeit über Ländergrenzen hinweg demonstriert werden.

Die gemeinsame Bekanntmachung soll einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten in diesem Bereich erbringen. Die Bekanntmachung wird zeitgleich durch die Förderorganisationen der jeweiligen Mitgliedstaaten der JPI HDHL veröffentlicht.

  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland
  • Research Foundation – Flanders (FWO), Belgien
  • National Funding Agency for Research (ANR), Frankreich
  • Medical Research Council (MRC), Großbritannien
  • Science Foundation Ireland (SFI), Irland
  • Ministry of Education, Universities and Research (MIUR), Italien
  • Ministry of Health (MOH), Italien
  • The Netherlands Organisation for Health Research and Development (ZonMW), die Niederlande
  • Federal Ministry of Science, Research and Economy (BMWFW), Österreich
  • National Science Centre (NCN), Polen
  • Swiss National Science Foundation (SNSF), Schweiz (Endgültige Entscheidung steht noch aus)
  • National Institute of Health, Carlos III (ISCIII), Spanien
  • Ministry of Economy and Competitiveness (MINECO), Spanien (Endgültige Entscheidung steht noch aus)

Alle Vorgaben und Hinweise zu diesen Förderrichtlinien, eine Übersicht der nationalen Förderorganisationen sowie eine Übersicht der zuständigen nationalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind auch im zugrundeliegenden englischsprachigen call text unter http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/calls einsehbar. Weitere Informationen sind auch beim Projektträger erhältlich (siehe Nummer 7.1).

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Umsetzung der Aktionsfelder 3 "Präventions- und Ernährungsforschung" und 6 "Gesundheitsforschung in internationalen Kooperationen" im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AGVO mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AGVO freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung exzellenter, innovativer, transnationaler und multidisziplinärer Verbundvorhaben, die einen Mehrwert für die Erforschung des Zusammenspiels von Ernährung und kognitiven Funktionen (wie z. B. Wahrnehmung, Denken, Schlussfolgern, Gedächtnis) und/oder kognitiven Prozessen erzeugen. Sowohl der Einfluss von Ernährungsmustern (und/oder Ernährungskomponenten, wo angemessen) auf kognitive Funktionen als auch umgekehrt, der Einfluss von zentralnervösen Signalen und kognitiven Prozessen auf die Nahrungsaufnahme, auf Ernährungsmuster und auf das Essverhalten sind für diese Bekanntmachung relevant.

Im Mittelpunkt dieser Bekanntmachung steht die Primärprävention relevanter chronischer Erkrankungen, weniger die Beeinflussung des Krankheitsfortschritts. Forschungsfragen, die sich primär auf klinisch manifeste neurologische, neurodegenerative oder psychiatrische Erkrankungen und ihren Zusammenhang mit Ernährung beziehen, sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.

Die Vorhaben müssen multidisziplinär angelegt sein und sollten verschiedene Gebiete abdecken, wie zum Beispiel

  • experimentelle Forschung (in vitro-, tierexperimentelle und Humanforschung) zur Aufklärung der Mechanismen, die die Interaktion zwischen ernährungsbezogenen Faktoren und kognitiven Funktionen und Prozessen vermitteln;
  • translationale Forschung (tierexperimentelle Untersuchungen und/oder Humanforschung) zu den physiologischen Grundlagen, die bedeutsam sind für die Entwicklung von Strategien, die das Ernährungsverhalten beeinflussen und/oder zum Erhalt oder zur Verbesserung kognitiver Funktionen und kognitiver Leistungsfähigkeit beitragen;
  • epidemiologische Forschung, die die Beziehung zwischen Ernährung und kognitiven Funktionen/kognitiver Leistungsfähigkeit über die Lebensspanne hinweg beleuchtet, ausschließlich auf der Basis bereits existierender Kohorten/epidemiologischer Untersuchungen;
  • Pilot- und "proof of principle"-Studien für Interventionen im Humanbereich, um neue Strategien zu entwickeln, die kognitive Funktionen und/oder gesunde Essgewohnheiten im Verlauf des Lebens erhalten oder fördern.

Jedes Verbundvorhaben muss die notwendige kritische Masse an Arbeitsgruppen und Disziplinen umfassen, die für die Erreichung der Vorhabenziele notwendig ist. Aus den Projektanträgen muss der zusätzliche Nutzen durch die transnationale Zusammenarbeit klar hervorgehen. Um Synergien auf europäischer Ebene zu stärken, sollten die Projektanträge, wo immer möglich, auf andere JPI HDHL-Aktivitäten Bezug nehmen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind als deutsche Verbundmitglieder staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gegebenenfalls auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FEuI-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist einzusehen unter dem Link http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_de.htm).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur transnationale Forschungsverbünde gefördert, eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt. Jedes Verbundvorhaben muss aus mindestens drei und darf aus maximal sechs Forschungsgruppen bestehen, die bei den Förderorganisationen antragsberechtigt sind, die unter Nummer 1.1 genannt werden. Es müssen hierbei mindestens drei verschiedene Länder vertreten sein. Maximal zwei Forschungsgruppen in einem Verbund dürfen aus demselben Land kommen.

Darüber hinaus können auch durch die JPI HDHL nicht geförderte Kooperationspartner an den Verbundvorhaben teilnehmen, sofern sie einen klaren zusätzlichen Nutzen für den Verbund darstellen. Dies können z. B. Kooperationspartner aus einem der in Nummer 1.1 nicht aufgeführten Länder sein oder solche Kooperationspartner aus den unter Nummer 1.1 genannten Ländern, die keine eigene Förderung beantragen. Diese Kooperationspartner müssen darstellen, inwieweit eine anderweitige, gesicherte Finanzierung ihrer geplanten Arbeiten innerhalb des Verbundes bereits besteht.

Die Mehrheit der Verbundpartner sowie die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator müssen zwingend bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Bei Einschluss nicht geförderter Kooperationspartner darf die maximale Anzahl in einem Verbund acht Forschungsgruppen nicht übersteigen.

Für das geplante Projekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden. Diese Person repräsentiert den Verbund nach außen und ist für das interne Verbundmanagement gegenüber der JPI HDHL verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise die Kontrolle der Verbundarbeiten, das Abfassen von jährlichen Berichten, die Sicherstellung von Urheberrechten sowie die Regelung der Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen. Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, jeweils im März eines Jahres im Namen des Projektkonsortiums einen kurzen wissenschaft­lichen Jahresbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim "Joint Call"-Sekretariat einzureichen. Zudem muss die Verbundkoordination innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verbundprojekts im Namen des Projektkonsortiums einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim "Joint Call"-Sekretariat vorlegen. Für die einzelnen Verbundpartnerinnen und Verbundpartner können darüber hinaus weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung gelten, zum Beispiel aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften. Kontaktpersonen für die jeweiligen nationalen Förderorganisationen sind die Verbundpartnerinnen und Verbundpartner, die aus dem entsprechenden Land kommen.

Die Koordinatorin bzw. der Koordinator soll ferner das Verbundprojekt im Rahmen von Symposien der JPI HDHL vorstellen, die zur Mitte und zum Ende des Förderzeitraums stattfinden werden. Die Verbundpartnerinnen und Verbundpartner sollen ebenfalls an dem Abschluss-Symposium der JPI HDHL teilnehmen. Entsprechende Reisemittel sind einzuplanen.

Jede Verbundpartnerin bzw. jeder Verbundpartner muss zudem sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) der transnationalen JPI HDHL-Projekte einen angemessenen Verweis auf die JPI HDHL sowie auf die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Aus diesem Grund haben die Mitglieder der JPI HDHL entsprechende Leitlinien abgestimmt. Forscherinnen und Forscher, die im Rahmen der JPI HDHL gefördert werden, sollen diese Leitlinien berücksichtigen. Sie können unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/hdhl-documents/key-documents, "quick guide for dissemination of the JPI HDHL research project results".

Die deutschen Partner eines Verbundvorhabens, die eine Förderung durch das BMBF beantragen, haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block, Menüpunkt "Allgemeine Vordrucke") entnommen werden.

Darüber hinaus wird empfohlen, dass alle Verbundpartner ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung regeln und wichtige Aspekte wie Entscheidungsfindung und Monitoring, Regelung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Berichtspflichten und die Sicherstellung von Urheberrechten auf Verbundebene behandeln sowie Richtlinien für die Weitergabe von Daten und Ressourcen festlegen.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die internationalen Standards als vorgegebene Maßstäbe zugrunde zu legen (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten Klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG).

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll nach der Begutachtung und im Falle einer geplanten Förderung im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Vorhaben können über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die zuständige Ethikkommission einer Hochschule werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Soweit die antragstellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung finanziert werden. Die Gewährleistung einer eindeutigen finanziellen und inhaltlichen Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist daher Voraussetzung für eine Förderung.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
E-Mail: gesundheitsforschung(at)dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt.

Ansprechpartnerinnen sind Frau Dr. Friederike Bathe (Tel: 02 28/38 21 - 1225, friederike.bathe(at)dlr.de) und Frau Dr. Petra Lüers (Tel: 02 28/38 21 - 1194, petra.lueers(at)dlr.de).

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Der Projektträger fungiert bei dieser gemeinsamen transnationalen Bekanntmachung als JPI HDHL "Joint Action-Sekretariat".

Des Weiteren wird empfohlen, dass alle Verbundmitglieder vor der Einreichung von Dokumenten mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen. Der Einschluss eines nicht zulässigen Verbundpartners in den Verbundantrag (d. h. eines Verbundpartners, der Förderung beantragt, obwohl er nach den geltenden Regelungen des jeweiligen Landes nicht zuwendungsfähig ist), kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne weitere fachliche Begutachtung führen. Es wird daher dringend angeraten, dass alle beteiligten Projektleiter eines Verbundantrags ihre jeweilige nationale oder regionale Förderorganisation kontaktieren, um sicherzustellen, dass sie antragsberechtigt sind. Bitte beachten Sie hierzu auch die länderspezifischen Informationen auf der englischsprachigen Webseite (siehe http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/joint-actions/nutricog).

Detaillierte Projektskizzen für die transnationalen Verbundprojekte sind durch die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator beim "Joint Action"-Sekretariat einzureichen, siehe Nummer 7.2.1.

7.2 Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem "Joint Action"-Sekretariat durch die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator zunächst eine gemeinsame, formlose Projektskizze für das geplante Verbundvorhaben vorzulegen. Diese soll alle notwendigen Informationen enthalten, um den begutachtenden Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunkts wird die Einreichung der Projektskizze in englischer Sprache empfohlen. Die Projektskizze ist anhand eines Musters zu erstellen. Diese Formatvorlage sowie die englischsprachige Bekanntmachung, die dieser gemeinsamen Fördermaßnahme zugrunde liegt, sind zu beachten und unter http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/joint-actions/nutricog einsehbar. Projektskizzen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internetportal https://www.pt-it.de/ptoutline/application/nutricog. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.

Die Vorhabenübersicht und die Projektskizze können bis spätestens 8. Juni 2015, 23.59 Uhr (MESZ) in elektronischer Form beim "Joint Action"-Sekretariat eingereicht werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem "Joint Action"-Sekretariat empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Das "Joint Action"-Sekretariat wird bei allen Projektskizzen prüfen, ob die formalen Vorgaben (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder und Verbundmitglieder, Einschluss aller notwendigen Angaben, Einhaltung der Formatvorlage) und die inhaltlichen Vorgaben (Fragestellung im Rahmen des Bekanntmachungstextes) eingehalten wurden. Parallel hierzu wird das "Joint Action"-Sekretariat die Projektskizzen an die beteiligten Förderorganisationen weiter­leiten. Diese prüfen, ob die nationalen oder regionalen Vorschriften eingehalten wurden. Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Projektskizze bezüglich der Ziele der Bekanntmachung;
  • wissenschaftliche Qualität der Projektskizze (Innovationspotenzial, Methodik);
  • Durchführbarkeit des Forschungsprojekts (Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans, der beantragten Mittel, der vorhandenen Ressourcen, und des Verbundmanagements; bei Verbundmitgliedern, die nicht antragsberechtig sind: Nachweis über ausreichende finanzielle Eigenmittel);
  • Qualität der transnationalen Zusammenarbeit (Mehrwert durch die Kooperation im Verbund sowohl auf wissenschaftlicher Ebene als auch hinsichtlich der Transnationalität; multidisziplinärer Ansatz, falls zutreffend: Rolle der Verbundmitglieder, die bei keiner teilnehmenden Förderorganisation antragsberechtigt sind);
  • internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Forschungsgruppen auf dem Gebiet oder den Gebieten der Projektskizze (Expertise relevant für das Forschungsthema, Expertise der Forschungsgruppen);
  • translationale Bedeutung der erwarteten Ergebnisse für zukünftige klinische und andere gesundheitsrelevante Anwendungen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der oder die Antragstellende hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Bewertungsverfahren sind auf der Internetseite der JPI HDHL erhältlich (Internetadresse siehe oben).

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten versandt.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (Internetadresse siehe oben).

Es ist zu beachten, dass neben der englischsprachigen Vorhabenbeschreibung des Verbundes auch eine kurze deutschsprachige Zusammenfassung der Forschungsziele des Verbundes und der deutschen Teilprojekte vorzulegen ist.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/5510.php zu finden.

Berlin, den 12. März 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: EU Belgien Frankreich Vereinigtes Königreich (Großbritannien) Irland Italien Niederlande Österreich Polen Schweiz Spanien Themen: Förderung Lebenswissenschaften

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