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Frankreich: Nationalversammlung stimmt Bioethikgesetz in erster Lesung zu

Die Nationalversammlung hat den von der französischen Regierung am 20.10.2010 eingebrachten Gesetzentwurf mit einigen Änderungen am 15.2.2011 in erster Lesung angenommen. Das Gesetz wurde jetzt dem Senat, dessen Plenum sich noch vor der Sommerpause mit dem Gesetz befassen wird, zugeleitet. Die Nationalversammlung folgte mehrheitlich den Empfehlungen des wegen der Komplexität der Materie eingesetzten Sonderausschusses (Berichterstatter: Jean Leonetti, Député). Im Wesentlichen bestätigt die von der Nationalversammlung in erster Lesung verabschiedete Gesetzesfassung den biherigen Rechtszustand (Bioethikgesetz von 2004).

Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (Senat, ggfls. Vermittlungsausschuss) dürfte im Sommer 2011 in den wichtigsten Punkten mit folgendem Rechtszustand zu rechnen sein:

  • Untersuchung genetischer Merkmale (Titel I)
    • Das Gesetz sieht mehrere Verfahrensvarianten für die Unterrichtung der Verwandten in den Fällen vor, in denen das Ergebnis einer Untersuchung ergibt, dass bei der untersuchten Person eine schwerwiegende Anomalie vorliegt, von der auch sie betroffen sein könnten, und wenn präventive Maßnahmen und eine Behandlung in Betracht kommen.
    • Einzelheiten der Unterrichtung werden im Verordnungswege geregelt.
  • "Organe und Zellen" (Titel II)
    • "Überkreuz-Organspenden" ("dons croisés") zwischen zwei Paaren sind künftig zulässig. Die bisherige Regelung, die eine Organspende nur unter Ehegatten und zwischen engen Verwandten zuließ, wird unter engen Voraussetzungen gelockert. Mit besonderer Genehmigung ist es auch zulässig, dass ein Organ von einer Person im unmittelbaren therapeutischen Interesse einer anderen Person gespendet wird, wenn der Spender des Organs eine feste und nachweisbare enge Gefühlsverbindung mit dem Empfänger des Organs hat.
    • Bisher kinderlose volljährige Frauen können künftig ihre Eizellen spenden. Sie haben das Recht, einen Teil davon für den Fall zu konservieren , dass sie später unfruchtbar werden sollten. Das gilt entsprechend auch für Samenspenden von Männern.
    • Private Banken zur Konservierung von Nabelschnurblut für autogene Zwecke sind unzulässig. Banken zur Konservierung von Nabelschnurblut in öffentlicher Verantwortung für allogene Zwecke sollen gefördert werden.
  • "Pränatale Diagnostik" (Titel III)
    • Das Recht der Schwangeren auf eine umfassende Information (Ziel - Grenzen - Risiken), bevor sie ihr Einverständnis erklärt, wird verstärkt ("information claire, accessible, complète et équilibrée").
    • Hinsichtlich der Präimplantationsdiagnostik sind keine ins Gewicht fallenden Änderungen vorgesehen.
  • "Schwangerschaftsunterbrechung aus medizinischen Gründen" (Titel IV)
    • Das Gesetz sieht in einigen Punkten im Interesse der Sicherheit der Schwangeren eine Stärkung der ärztlichen Begleitung vor.
  • " Anonymität einer Gametenspende" (Titel V)
    • Sie bleibt als Bestandteil eines ärztlichen Beistandes zur Kindeszeugung - trotz des Votums der Regierung, die Anonymität unter sehr engen Voraussetzungen zuzulassen -  bestehen.
  • "Ärztlicher Beistand zur Kindeszeugung" (Titel VI)
    • Die bei einem zusammenlebenden Paar ("concubins") bisher geforderte Bedingung eines zweijährigen gemeinsamen Lebens fällt weg.
    • Der Rechtsstatus eines Paares bleibt künftig außer Betracht.
    • Ärztlicher Beistand ist nur dann erlaubt, wenn ärztlicherseits die Unfruchtbarkeit eines Paares bescheinigt wurde.
    • Die Zahl überzähliger Embryonen ist zu begrenzen.
    • Die Vitrifizierung von Eizellen ist erlaubt.
    • Nichtverheiratete Frauen oder homosexuelle Paare können ärztlichen Beistand zur Kindeszeugung nicht in Anspruch nehmen.
    • Das Gesetz sieht vor, dass die Einpflanzung eines Embryos in die Gebärmutter post mortem innerhalb einer Frist von frühestens 6 Monaten und längstens 18 Monaten nach dem Tode des Vaters künftig unter der Voraussetzung zulässig ist, dass dieser zuvor seine Einwilligung erklärt hat.
  • "Forschung an Embryonen und embryonalen Stammzellen" (Titel VII)
    • Das Gesetz behält das bisherige Verbot vorbehaltlich einer im Einzelfall von der Agence de biomédecine zu erteilenden Genehmigung und vorbehaltlich einer von ihr anschließend wahrzunehmenden Kontrolle bei; diese kann in bestimmten Fällen die Rücknahme einer erteilten Genehmigung auslösen.
    • Die bisherige zeitliche Begrenzung (5 Jahre) der Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, fällt weg.
    • Das bisherige Kriterium für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung "zu erwartende bedeutende therapeutische Fortschritte" wird durch den weiteren Begriff "bedeutende medizinische Fortschritte" (also künftig auch Diagnostik und Prävention) ersetzt.
    • Alternative Forschungen sind zu begünstigen.
  • "Neurowissenschaften und Bildwiedergabe des Gehirns" (Titel VII bis)
    • Sie ist strikt auf medizinische oder wissenschaftliche Zwecke begrenzt.
  • Leihmutterschaft
    • Das Verbot einer Leihmutterschaft bleibt bestehen.

  • "Anwendung und Evaluierung des Bioethikgesetzes" (Titel VII ter)
    • Das Gesetz in der in erster Lesung von der Nationalversammlung angenommenen Fassung sieht abweichend von dem Bioethikgesetz 2004 eine periodische Überprüfung nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr vor.
    • Es bleibt dem Parlament überlassen, in den Punkten, in denen
      es Regelungsbedarf sieht, in Form einer "proposition de loi" initiativ zu werden.
    • Das Gesetz sieht weiter vor, dass Reformen betreffend ethische und gesellschaftliche Fragen, die sich infolge von Erkenntnisfortschritten in den Bereichen der Biologie, der Medizin und der Gesundheit stellen, eine "débat public" in der Form von "Generalständen" vorangehen kann. Diese werden auf Initiative des Nationalen Ethikkomitees nach Konsultation der zuständigen Parlamentsausschüsse und von OPECST organisiert.
    • Nach Durchführung einer "débat public" erstellt das Nationale Ethikkomitee einen Bericht, der anschließend OPECST zur Evaluierung zugeleitet wird.
    • Unabhängig hiervon legt das Nationale Ethikkomitee alle 2 Jahre einen Bericht zu den ethischen Problemen vor, die sich im Zuständigkeitsbereich der "Agence de la biomédecine" im Bereich der Neurowissenschaften stellen. Dieser Bericht wird dem Staatspräsidenten und dem Parlament zugeleitet, das seinerseits OPECST damit befasst.
    • Wieder unabhängig von dem vorstehend Gesagten legt die "Agence de la biomédecine" jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der veröffentlicht und dem Parlament zugeleitet wird; dieses befasst damit OPECST und das Nationale Ethikkomitee.
    • Das Gesetz macht für den jährlichen Tätigkeitsbericht der "Agence de la biomédecine" 5 Vorgaben, die unter wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten Aufmerksamkeit verdienen.

  • "Bestimmungen betreffend die überseeischen Gebiete" (Titel VIII)
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  • "Übergangsbestimmungen und Verschiedenes" (Titel  IX)
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Quelle: www.assemblee-nationale.fr Redaktion: Länder / Organisationen: Frankreich Themen: Lebenswissenschaften Ethik, Recht, Gesellschaft

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