StartseiteLänderEuropaPolenBekanntmachung des BMBF zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte auf dem Gebiet „Small-scale Biorefineries“ im Rahmen des ERA-NET Cofund FACCE SURPLUS

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte auf dem Gebiet „Small-scale Biorefineries“ im Rahmen des ERA-NET Cofund FACCE SURPLUS

Stichtag: 07.03.2017 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung der Richtlinie zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte auf dem Gebiet „Small-scale Biorefineries“ im Rahmen des ERA-NET Cofund FACCE SURPLUS vom 8. Dezember 2016 (Bundesanzeiger vom 05.01.2016).

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft engagieren sich gemeinsam in der europäischen „Joint Programming Initiative: Agriculture, Food Security and Climate Change“ (FACCE-JPI) zu den Themen Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und Klimawandel. Die Initiative hat das Ziel, Beiträge zur Lösung der gesellschaftlichen Herausforderung der Ernährungssicherung im Kontext des Klimawandels, der Globalisierung, der Verknappung natürlicher Rohstoffe wie fossiler Energieträger, Wasser, Düngemittel und Ackerfläche sowie des demographischen Wandels zu leisten. Die FACCE-JPI fördert damit die Umsetzung der in der „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“ der Bundesregierung festgehaltenen Ziele einer weltweiten Ernährungssicherung und der Gestaltung einer nachhaltigen Agrarproduktion unter Berücksichtigung des Klima­wandels, insbesondere durch die Entwicklung verlässlicher kurz-, mittel- und längerfristiger Vorhersagemodelle auf lokaler, regionaler und globaler Ebene. Informationen zur „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“ sind im Internet unter der Internetadresse http://www.bmbf.de/publikationen abrufbar.

Im Dezember 2015 hat die FACCE-JPI eine Strategische Forschungsagenda (SRA) veröffentlicht (http://www.faccejpi.com/Strategic-Research-Agenda). Im Rahmen der gemeinsamen Aktivitäten zum zweiten Handlungsfeld der SRA „Wachstum und Intensivierung der Landwirtschaft auf umweltfreundliche und nachhaltige Weise“ wurde mit „FACCE SURPLUS – Sustainable and Resilient Agriculture for Food and Non-Food Systems“ ein ERA-Net Cofund unter dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ initiiert. Die vorliegende zweite Bekanntmachung von FACCE SURPLUS adressiert Forschung für eine nachhaltige Intensivierung der ernährungs- und nicht ernährungsbezogenen Biomasseproduktion sowie dezentrale Transformationssysteme, insbesondere Small-scale Biorefineries, die aus verschiedenen Rohstoffen vielfältige Produkte fertigen.

Die Auswahl und Förderung von Verbundforschungsvorhaben auf der Grundlage dieser Bekanntmachung wird gemeinsam von allen FACCE SURPLUS-Zuwendungsgebern durchgeführt. Im Rahmen von FACCE SURPLUS sollen interdisziplinäre, innovative und multinationale Verbundprojekte gefördert werden. Die formale Bewilligung gegenüber den einzelnen Zuwendungsempfängern erfolgt durch die jeweiligen nationalen Zuwendungsgeber in Übereinstimmung mit nationalem Recht.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 (siehe http://www.bmbf.de/de/biooekonomie.php und verknüpfte Dokumente).

2 Gegenstand der Förderung

Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d AGVO.

Gefördert werden Vorhaben, die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden.

Die vorliegende Bekanntmachung zielt auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit im Europäischen Forschungsraum zur nachhaltigen Intensivierung der ernährungs- und nicht ernährungsbezogenen Biomasseproduktion und zu dezentralen Transformationssystemen, insbesondere Small-scale Biorefineries, die aus verschiedenen Rohstoffen vielfältige Produkte fertigen. Des Weiteren soll hierdurch die Innovation und Wertschöpfung mit Biomasse und Bioraffinerien vor Ort bei umweltverträglicher Intensivierung der Biomasseproduktion gefördert werden. Dabei sollen die erforderlichen wirtschaftlichen, umweltbezogenen und gesellschaftlichen Bedingungen sowie die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel berücksichtigt als auch die Ernährungssicherung gewährleistet werden. Die Einbeziehung sowohl des Produktions- als auch des Transformationssektors ist von zentraler Bedeutung. Für die Nutzung in Bioraffineriekonzepten können auch alternative Grundstoffe in Betracht gezogen werden.

Wirtschaftliche Aspekte spielen für die Biomasseerzeugung und die Transformationssysteme eine wesentliche Rolle. Daher ist zu erforschen, welche Einsatzmodelle in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und umweltpolitischer Hinsicht die größte Nachhaltigkeit aufweisen, und ob in kleinem Maßstab wirtschaftlich zukunftsfähige und geeignete Lösungen für einen verbesserten Ressourcenkreislauf gefunden werden können. Die wissensbasierte Auswahl des geeigneten Bioraffineriekonzepts ist keine leichte Aufgabe, aber sie ist ein entscheidender Schritt zu mehr regionaler Nachhaltigkeit bei Biomasseproduktion und Transformation.

Jedes Bioraffineriekonzept erfordert starke Synergien zwischen der Produktion in der Landwirtschaft und der verarbeitenden/chemischen Industrie. Die eingereichten Projekte müssen darlegen, welche Biomasse am besten geeignet ist und/oder einen optimalen Erfolg in der Wertschöpfungskette verspricht. Dabei sind neue Grundstoffe, z. B. neue Kulturpflanzen, zu berücksichtigen. Die Vorhaben sollen die Kultivierung widerstandsfähiger, industriell nutzbarer Sorten sowie das entsprechende Kultivierungssystem betrachten. Die aussichtsreichsten Kulturpflanzen/der beste Kulturpflanzenmix für die kombinierte Nahrungsmittel-/Nichtnahrungsmittelproduktion sowie die für ihre Nutzung am besten geeigneten Bioraffinerieansätze sind zu bestimmen. In diesem Zusammenhang könnten auch die Möglichkeiten nicht-konventioneller Biomasse, wie etwa Rückstände von Gewächshauskulturen, Algen oder Wasserpflanzen etc., untersucht werden.

Aus folgenden Mitgliedstaaten der FACCE-JPI können sich Forschungseinrichtungen und Unternehmen beteiligen:

Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Polen und Rumänien. Details können auch dem FACCE SURPLUS Call Announcement unter der Internetadresse http://www.faccesurplus.org entnommen oder bei den in Nummer 7.1 genannten Ansprechpartnern erfragt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sofern sie die Definition der Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllen. Die Definition der Europäischen Kommission für KMU ist einzusehen unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm.

Sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe zu qualifizieren ist, muss der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Deutschland haben. Sofern die Zuwendung als Beihilfe zu qualifizieren ist, kann verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundforschungsprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF; Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Zudem ist zwischen sämtlichen Partnern, national und international, ein Konsortialvertrag abzuschließen, der den Maßgaben des BMBF-Merkblatts 0110 nicht widersprechen darf. Kooperations- und Konsortialvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des Merkblatts 0110 eingehalten sind. Antragsteller können sich am DESCA Model Consortium Agreement orientieren (http://www.desca-2020.eu/).

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit Horizont 2020 vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Grundsätzlich wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Laufzeit der zu fördernden Projekte beträgt bis zu drei Jahre.

Weitere Angaben zu Art und Umfang der Zuwendung können den BMBF-Richtlinien zur Antragstellung entnommen werden (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie (BIO)
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj
beauftragt.

Ansprechpartner sind:

Fachbereich PtJ-BIO 7
Dipl.-Ing. Nicolas Tinois
Telefon: +49 24 61/61-24 22
E-Mail: n.tinois(at)fz-juelich.de

Fachbereich PtJ-BIO 7
Dr. Stefanie Margraf
Telefon: +49 24 61/61-92 86
E-Mail: s.margraf(at)fz-juelich.de

Der Projektträger steht für Auskünfte zur Verfügung.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen werden rechtzeitig unter der Internetadresse http://www.faccesurplus.org und http://www.submission-faccejpi.com bereitgestellt oder können beim Projektträger angefordert werden.

Die Ideen- und Projektskizzen sind direkt bei dem FACCE-JPI Call Office einzureichen. Der Ansprechpartner ist das FACCE-JPI Call Office.

FACCE-JPI Call Office
Telefon: +49 24 61/61-24 22
E-Mail: ptj-faccejpi(at)fz-juelich.de

7.2 Dreistufiges Antragsverfahren

Das deutsche Antragsverfahren ist einstufig angelegt (siehe Nummer 7.2.3) während das zuvor durchgeführte international abgestimmte Begutachtungsverfahren zweistufig angelegt ist (siehe die Nummern 7.2.1 und 7.2.2). Einzelheiten zum internationalen Begutachtungsverfahren sind dem FACCE SURPLUS Call Announcement unter der Internetadresse http://www.faccesurplus.org zu entnehmen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem FACCE-JPI Call Office im Projektträger Jülich zunächst Ideenskizzen (Pre-proposals) für das transnationale Verbundvorhaben durch den Verbundkoordinator elektronisch unter der Internetadresse http://www.submission-faccejpi.com zu übermitteln. Die Einreichungsfrist für die Ideenskizzen ist der 7. März 2017.

Weitere Details zum Verfahren der Einreichung werden rechtzeitig unter http://www.faccesurplus.org veröffentlicht oder können beim Projektträger erfragt werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Ideenskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die elektronischen Vorlagen sowie Informationen über die Übersendung der Ideenskizzen an das FACCE-JPI Call Office finden sich unter den Internetadressen http://www.faccesurplus.org bzw. http://www.submission-faccejpi.com.

Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Ideenskizzen unter Beratung durch die Projektträger in den jeweiligen Partnerländern zu erstellen. Eine Liste der nationalen Kontaktstellen ist im FACCE SURPLUS Call Announcement unter der Internetadresse http://www.faccesurplus.org einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden.

Die eingereichten Ideenskizzen werden zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den im FACCE SURPLUS Call Announcement festgelegten Kriterien geprüft. Anschließend werden die geeigneten Ideenskizzen anhand folgender Kriterien begutachtet:

  • fachlicher Bezug zur Bekanntmachung,
  • europäischer Mehrwert,
  • potenzielle wissenschaftliche und/oder technologische Exzellenz.

Eine detaillierte Liste der Begutachtungskriterien ist im FACCE SURPLUS Call Announcement unter der Internetadresse http://www.faccesurplus.org einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der zweiten, internationalen Begutachtungsstufe werden die Verbundkoordinatoren positiv bewerteter Ideenskizzen vom FACCE-JPI Call Office zur Erstellung von Projektskizzen (Full proposals) in Abstimmung mit ihren Verbundpartnern aufgefordert. Die Einreichungsfrist der Projektskizzen ist der 17. Juli 2017. Die genannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Auch die Projektskizzen müssen durch den Verbundkoordinator elektronisch unter der Internetadresse http://www.submission-faccejpi.com eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Die Details zur Übersendung der Projektskizzen finden sich ebenfalls unter der Internetadresse http://www.faccesurplus.org oder können beim Projektträger angefordert werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachterinnen/Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Exzellenz:
    • sinnvolles Konzept und Qualität der Ziele,
    • Fortschritt über den Stand der Technik hinaus,
    • Qualität und Wirksamkeit der wissenschaftlich-technologischen Methodik und des Arbeitsplans,
    • Bezug zum Bioökonomiekonzept,
    • Einbeziehung von sozioökonomischen Forschungsaspekten.
  • Wirkung:
    • ökonomischer und gesellschaftlicher Impakt,
    • Beitrag zu Erkenntnisgewinn, Innovation und sozioökonomischen Aspekten der Bioökonomie auf europäischer und regionaler Ebene,
    • Erreichen einer kritischen Masse und bessere Nutzung begrenzter Ressourcen in Bereichen von gegenseitigem Interesse,
    • Angemessenheit der Maßnahmen zur Stärkung von Exzellenz, Verbreitung von Wissen und Nutzung der Ergebnisse des transnationalen Projekts zusammen mit den maßgeblichen Akteuren und der breiten Öffentlichkeit sowie Umgang mit geistigem Eigentum.
  • Umsetzung:
    • Cross-/Transdisziplinarität; Einbeziehung von Primärproduktion und Biomasseverarbeitung (Transformation),
    • Angemessenheit, Qualität und Effizienz der Managementstruktur und -verfahren,
    • Qualität und relevante Erfahrung der einzelnen Antragsteller einschließlich Interdisziplinarität,
    • Qualität des Konsortiums insgesamt (u. a. Komplementarität, Ausgewogenheit),
    • Angemessenheit der Verteilung und Begründung der bereitzustellenden Ressourcen (Budget, Personal, Ausrüstung),
    • Machbarkeit und Aktualität des Projekts.

Zusätzliche Auskünfte zu den Kriterien können dem FACCE SURPLUS Call Announcement unter der http://www.faccesurplus.org entnommen werden. Auf der Grundlage der Bewertung durch externe internationale Gutachterinnen/Gutachter werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach Auswahl der positiv begutachteten und somit zur Förderung empfohlenen Projektskizzen werden die Projektpartner vom Projektträger zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Die Informationen in der Projektskizze sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen; Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachterinnen/Gutachter sind dabei zu berücksichtigen:

  • Vorhabentitel (in deutscher Sprache),
  • Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite in deutscher Sprache),
  • Finanzplanung unter Berücksichtigung der Vorgaben in Nummer 5 (Ausgaben für Personal, Verbrauchsmaterialien, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten u. a.),
  • Meilensteinplanung (Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien),
  • Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit; jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive),
  • Notwendigkeit der Zuwendung,
  • Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online" dringend empfohlen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördergeber. Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie),
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser ­Förderrichtlinie,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus vorangegangenen Begutachtungen und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Aus der Vorlage der Projektskizzen sowie der Projektanträge können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende oder unvollständige Bewerbungsunterlagen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Fristen und Termine sind dem FACCE SURPLUS Call Announcement unter der Internetadresse http://www.faccesurplus.org zu entnehmen oder beim Projektträger zu erfragen.

8 Geltungsdauer

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 1. Juli 2022 gültig.

Berlin, den 8. Dezember 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske

Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Belgien Estland Finnland Niederlande Norwegen Polen Rumänien EU Themen: Lebenswissenschaften Umwelt u. Nachhaltigkeit Förderung

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