StartseiteLänderEuropaPolenBekanntmachung des BMBF zur Förderung von Europäischen Forschungsprojekten zur krankheitsübergreifenden Analyse von Mechanismen mit Bezug zu neurodegenerativen Erkrankungen

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von Europäischen Forschungsprojekten zur krankheitsübergreifenden Analyse von Mechanismen mit Bezug zu neurodegenerativen Erkrankungen

Stichtag: 18.02.2014 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministerium für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Europäischen Forschungsprojekten zur krankheitsübergreifenden Analyse von Mechanismen mit Bezug zu neurodegenerativen Erkrankungen vom 27.11.2013

Vorbemerkungen

Die Joint Programming Initiative "Neurodegenerative Disease Research (JPND)" zielt darauf ab, im Bereich neurodegenerativer Erkrankungen europaweit gemeinsame Forschungsziele zu definieren und durch stärker aufeinander abgestimmte nationale Forschungsprogramme zu erreichen. Basierend auf der "Strategischen Forschungsagenda (SRA)" verfolgen die JPND-Mitgliedsstaaten gemeinsame Initiativen. Zu diesen zählen die nachstehenden "Richtlinien zur Förderung von Europäischen Forschungsprojekten zur krankheitsübergreifenden Analyse von Mechanismen mit Bezug zu Neurodegenerativen Erkrankungen".

Die Förderrichtlinien dienen der Etablierung transnationaler Forschungsprojekte und zielen darauf ab, die bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen Forscherinnen und Forschern der beteiligten Länder zu vertiefen.

Die maßgeblichen Regelungen der Abschnitte 1.1, 2, und 7 dieser Richtlinien werden inhaltlich parallel von BMBF und den beteiligten Mitgliedstaaten in ihren Ländern veröffentlicht. Dagegen sind die Regelungen der Abschnitte 1.2, 3, 4, 5 und 6 spezifisch nur auf potentielle antragstellende Einrichtungen in Deutschland ausgerichtet. BMBF und die beteiligten Mitgliedstaaten veröffentlichen insoweit vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen.

Im Rahmen eines Agreements wurden Verfahren vereinbart, auf die die vorliegenden Richtlinien zurück greifen (Abschnitt 7).

Die vorliegenden Förderrichtlinien richten sich in Deutschland und den beteiligten Ländern an Hochschulen, außeruniversitäre akademische Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Neurodegenerative Erkrankungen sind sehr beeinträchtigende, zum größten Teil unheilbare Erkrankungen, deren Eintreten stark mit dem Lebensalter zusammenhängt. In Europa sind schätzungsweise 6,3 bis 7,3 Millionen Menschen von der Alzheimer-Krankheit und damit zusammenhängenden Störungen betroffen, die zu den häufigsten neurodegenerativen Erkrankungen zählen. Es wird erwartet, dass sich diese Zahl aufgrund der immer älter werdenden Bevölkerung alle 20 Jahre verdoppelt. Die direkten und indirekten Behandlungskosten von Demenzerkrankten liegen europaweit bei 105 bis 160 Milliarden Euro pro Jahr. Die derzeit verfügbaren Therapieansätze wirken nur eingeschränkt und setzen überwiegend bei den Symptomen, nicht jedoch bei den eigentlichen Ursachen der Erkrankung an. In diesem Zusammenhang wurde das "EU Joint Programme - Neurodegenerative Disease Research" (JPND) ins Leben gerufen (http://www.neurodegenerationresearch.eu). JPND verfolgt das Ziel, die europaweiten Anstrengungen durch länderübergreifende Zusammenarbeit und Projektkoordination auf Basis einer gemeinsamen europäischen Forschungsstrategie, die im Februar 2012 veröffentlicht wurde, zu bündeln und zu verbessern.

Das vorhandene Wissen bezüglich der patho-physiologischen Mechanismen als Grundlage für die Prognose und Diagnose neurodegenerativer Erkrankungen ist noch unvollständig. Es gibt jedoch aus klinischer, genetischer und biochemischer Sicht deutliche Hinweise darauf, dass verschiedenen neurodegenerativen Erkrankungen auf molekularer Ebene gemeinsame Mechanismen zugrunde liegen. Solche Gemeinsamkeiten wurden darüber hinaus auch für andere chronische Erkrankungen beschrieben. Hierauf begründet sich die Vermutung, dass neurodegenerative Erkrankungen als Teil eines Netzwerkes chronischer Erkrankungen verstanden werden müssen. Es besteht daher ein Bedarf für einen systembiologischen Ansatz, um Erkrankungen als Mehrebenen-Netzwerk-Störungen zu beschreiben. Dieser sollte experimentelle und computerbasierte Ansätze miteinander verknüpfen und sich auf die molekulare, zelluläre und organische Ebene erstrecken.

Im Rahmen des "EU Joint Programme - Neurodegenerative Disease Research" (JPND) werden die vorliegenden, länderübergreifenden Förderrichtlinien veröffentlicht, um interdisziplinäre Forschungsansätze über die traditionellen klinischen Grenzen hinweg zu fördern. Diese neuen Ansätze könnten zu einer veränderten Definition klinischer Phänotypen und zu neuen Behandlungswegen für neurodegenerative Erkrankungen basierend auf dem Verständnis komplexer chronischer Erkrankungen führen.

Die folgenden Förderorganisationen wollen multinationale Forschungsprojekte in diesem Bereich im Rahmen dieser gemeinsamen Richtlinien fördern, um hierdurch einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten zu realisieren. Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen der jeweiligen Länder umgesetzt und zentral vom "Joint Call Secretariat" (JCS) koordiniert. Für die operative Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

  • Belgien, Research Foundation - Flanders region
  • Canadian Institutes of Health Research
  • Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung
  • Finnland, Academy of Finland
  • Frankreich, French National Research Agency
  • Irland, Science Foundation Ireland
  • Italien
    • Ministry of Health
    • Ministry of Education, Universities and Research
  • Luxemburg, National Research Fund
  • Niederlande, The Netherlands Organisation for Health Research and Development
  • Norwegen, The Research Council of Norway
  • Polen, National Science Centre
  • Portugal, Foundation for Science and Technology
  • Slowakei, Ministry of Education, Science, Research and Sports of the Slovak Republic
  • Spanien, National Institute of Health Carlos III
  • Schweden, Swedish Research Council
  • Türkei, Scientific and Technological Research Council of Turkey

Alle Vorgaben und Hinweise zu diesen Förderrichtlinien sind auch im zugrundeliegenden englischsprachigen Call Text (http://www.neurodegenerationresearch.eu/initiatives/annual-calls-for-proposals/open-calls/cross-disease-analysis-2013) einsehbar. Weitere Informationen sind auch beim Projektträger erhältlich (siehe 7.1).

Mit dieser Fördermaßnahme beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfeldes 6 im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung zu leisten.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel dieser Förderrichtlinien ist die Einrichtung einer begrenzten Anzahl ambitionierter, innovativer, multinationaler und multidisziplinärer Verbundvorhaben, die

  • experimentelle Ansätze aus der grundlagenorientierten Forschung, der prä-klinischen und/oder der klinischen Forschung mit computerbasierten Ansätzen verbinden.
  • durch Netzwerkanalysen in unterschiedlichen neurodegenerativen und anderen chronischen Erkrankungen gemeinsame und differierende Mechanismen aufklären.
  • durch Untersuchung von Erkrankungen über traditionelle klinische Grenzen hinweg einen Mehrwert zu bestehenden Forschungsaktivitäten darstellen und damit das Verständnis der patho-physiologischen Mechanismen dieser Erkrankungen verbessern.

Gefördert werden können Vorhaben zu den unten genannten neurodegenerativen Erkrankungen. Die Vorhaben können sowohl unterschiedliche neurodegenerative Erkrankungen als auch neurodegenerative und andere chronische Erkrankungen umfassen. In den Vorhaben muss jedoch mindestens eine der folgenden neurodegenerativen Erkrankungen betrachtet werden:

  • Alzheimer-Erkrankung und andere Demenzen
  • Parkinson und mit Parkinson verwandte Erkrankungen
  • Prionenerkrankungen
  • Motoneuronerkrankungen
  • Huntington-Krankheit
  • Spinozerebelläre Ataxie (SCA)
  • Spinale Muskelatrophie (SMA)

Die Projektanträge sollten innovative und ambitionierte Ziele und Konzepte sowie gut strukturierte Arbeitspläne beinhalten. Die Ziele müssen innerhalb einer Zeitspanne von drei Jahren realisiert werden. Der Mehrwert gegenüber bereits vorhandenen Aktivitäten muss dargestellt werden. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern durch die geplanten Arbeiten das Verständnis neurodegenerativer Erkrankungen im Hinblick auf die künftige Entwicklung von Therapeutika europaweit verbessert werden kann. Die Antragsstellenden müssen aufzeigen, dass sie angemessenen Zugang zu projektrelevanten, gut charakterisierten Patientengruppen, Biomaterialien oder Infrastrukturen haben, die für die Durchführung des Forschungsprojekts erforderlich sind.

Vorhandene Daten, Biomaterialien oder Tiermodelle sollen zusammengeführt und gemeinsam genutzt werden. Antragstellende sollten außerdem nachweisen, dass sie die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten besitzen, um die geplanten Untersuchungen durchzuführen oder dass entsprechende Kooperationen bestehen. Darüber hinaus ist ein Plan für die Gestaltung der Arbeit im Konsortium vorzulegen. Antragstellende sollten sozioökonomische Faktoren und Themen wie Gender-Aspekte oder mögliche Komorbiditäten einbeziehen.

Die eingereichten Vorhaben können die unten dargestellten Aspekte beinhalten, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein:

  • Untersuchung von pathologischen Prozessen bei neurodegenerativen Erkrankungen mittels computerbasierter und systembiologischer Ansätze.
  • Charakterisierung von regulatorischen Schlüsselstellen in Bezug auf die Entstehung und den Verlauf verschiedener Krankheiten.
  • Verbesserung des Verständnisses der phänotypischen Variabilität bei neurodegenerativen und anderen chronischen Erkrankungen durch den Einsatz moderner Schlüsseltechnologien.
  • Erforschung gemeinsamer Krankheitsprozesse und Krankheitsmechanismen.
  • Modellierung der Mehrebenen-Netzwerk-Störung mit dem Ziel, Hypothesen zur zukünftigen biologischen Überprüfung abzuleiten.
  • Erforschung von Krankheitsmodulatoren zur Bestimmung protektiver oder Resilienz-Faktoren.
  • Erforschung neuer Medikamente oder Zielproteine (Targets) sowie neuer Verwendungsmöglichkeiten für bereits existierende Medikamente zur Behandlung neurodegenerativer Erkrankungen. Die Einbeziehung von Unternehmen aus der Pharmaindustrie in derartigen Vorhaben wird als vorteilhaft erachtet.
  • Überarbeitung der existierenden klinischen Phänotypen in Bezug auf neurodegenerative Erkrankungen.

Maßnahmen zur Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sowie zur Förderung der Mobilität innerhalb des Verbundes (z. B. Austauschprogramme für Studierende und Postdoktorandinnen und -doktoranden zum Erlernen neuer Techniken in anderen Laboren) sind wünschenswert. Um auf europäischer Ebene Bedeutung zu erlangen, wird bei allen Projektanträgen eine Vernetzung der Aktivitäten von Laboratorien oder Kliniken innerhalb der JPND-Mitgliedsländer erwartet. Die Einbindung von relevantem Fachwissen aus Bereichen außerhalb der Neurodegenerationsforschung, das zu innovativen Ansätzen führen kann, ist erwünscht. Von der Zusammenarbeit muss ein klarer Mehrwert ausgehen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt als deutsche Verbundpartner sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ggf. auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland wie z. B. Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 Prozent im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden lediglich transnationale Verbundvorhaben gefördert; eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundteilnehmer wird vorausgesetzt. Ein Antrag muss mindestens drei und darf höchstens sechs Verbundpartner beinhalten, die Förderung beantragen. An einem Forschungsverbund müssen geförderte Verbundpartner aus mindestens drei verschiedenen der in Absatz 1.1. aufgeführten Länder beteiligt sein. Darüber hinaus können auch durch JPND nicht geförderte Kollaborationspartner an den Verbundvorhaben teilnehmen. Dies kann z. B. Kollaborationspartner aus einem der in Absatz 1.1 nicht aufgeführten Länder oder solche Kollaborationspartner aus den unter Punkt 1.1 genannten Ländern, die jedoch keine eigene Förderung beantragen, umfassen. Diese Kollaborationspartner müssen darstellen, inwieweit eine anderweitige, gesicherte Finanzierung ihrer geplanten Arbeiten innerhalb des Verbundes bereits besteht oder wie sie bis zum geplanten Beginn des Verbundvorhabens gesichert werden soll. Die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator muss zwingend aus einem der unter Punkt 1.1 aufgeführten Länder stammen.

Die Zusammensetzung der Verbundpartner soll den Forschungszielen des geplanten Projektes angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger wissenschaftlicher Ziele sicherstellen. Der Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit muss im Antrag klar erkennbar sein.

Für das geplante Verbundprojekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden. Diese Person repräsentiert den Verbund nach außen und ist für das interne Verbundmanagement verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Monitoring, Öffentlichkeitsarbeit, die Sicherstellung von Urheberrechten sowie die Regelung der Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen. Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, jeweils im Januar im Namen des Projektkonsortiums einen kurzen wissenschaftlichen Jahresbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim "Joint Call Secretariat" einzureichen. Zudem muss die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verbundprojekts im Namen des Projektkonsortiums einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim "Joint Call Secretariat" vorlegen. Weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung, z. B. aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften, können zusätzlich für die einzelnen Verbundpartner gelten. Ansprechpartner für die jeweilige nationale oder regionale Förderorganisation sind die einzelnen Verbundpartner des entsprechenden Landes.

Jeder Verbundpartner muss zudem sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) transnationaler JPND Projekte einen angemessenen Verweis auf JPND und die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Zu diesem Zweck wurden für JPND Leitlinien zur Verbreitung der Initiative ausgearbeitet. Diesen Leitlinien haben alle an JPND beteiligten Partnerländer zugestimmt. Antragstellende sind daher verpflichtet, diese Leitlinien zu berücksichtigen, die unter folgendem Link heruntergeladen werden können: http://www.neurodegenerationresearch.eu/news-events/dissemination-communication.

Alle Verbundpartner eines internationalen Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Diese sollte zumindest folgende Aspekte regeln: Entscheidungsfindung und Monitoring innerhalb des Verbundes; Regelung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Berichtspflichten; Sicherstellung von Urheberrechten sowie Richtlinien für die Weitergabe von Daten und Ressourcen. Administrative und zuwendungsspezifische Aspekte sind in der Kooperationsvereinbarung als bilaterale Angelegenheit des jeweiligen Verbundpartners und der für ihn zuständigen Förderorganisation auszuweisen. Forschungsverbünde werden darüber hinaus nachdrücklich gebeten, Informationen über Daten, Hilfswerkzeuge und Biomaterialien, die aus ihren Forschungsarbeiten hervorgegangen sind, frei zugänglich zu machen. Die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Ressourcen durch andere ausgewiesene Forschergruppen sind an entsprechender Stelle zu regeln.

Antragstellende sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Vorhaben können über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Mit einem Förderbeginn ist frühestens Ende 2014 zu rechnen.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellenden zuzurechnen sind. Hochschulen kann die sogenannte "Projektpauschale" gewährt werden. Weitere Hinweise dazu unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block (Menüpunkt "Zuwendungen auf Ausgabenbasis").

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel: 0228-3821-1210
Fax. 0228-3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Ansprechpartner ist Dr. Thomas Becker (Tel.: -1686, E-Mail: thomas.becker(at)dlr.de). Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Der Projektträger fungiert als JPND Joint Call Secretariat für diese gemeinsamen Förderrichtlinien. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Die Einbindung eines nicht förderfähigen Verbundpartners in den Verbundantrag (d. h. ein Verbundpartner, der Förderung beantragt, obwohl er nach den geltenden Regelungen des jeweiligen Landes nicht zuwendungsfähig ist) kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne weitere Begutachtung führen. Antragstellende werden daher nachdrücklich aufgefordert, vor der Einreichung des Verbundantrags die für sie zuständige nationale oder regionale Förderorganisation zu kontaktieren, um die eigene Zuwendungsfähigkeit bestätigen zu lassen (bitte beachten Sie hierzu auch die länderspezifischen Informationen, siehe: http://www.neurodegenerationresearch.eu/initiatives/annual-calls-for-proposals/open-calls/cross-disease-analysis-2013).

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Antragsskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem "Joint Call Secretariat" zunächst eine gemeinsame, formlose Antragsskizze für das geplante Verbundvorhaben einzureichen. Diese soll alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis der begutachtenden Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an die Antragsskizze sind in einer Formatvorlage niedergelegt. Diese Formatvorlage sowie der dieser Förderrichtlinie zugrundeliegende englischsprachige Call Text sind zu beachten und unter http://www.neurodegenerationresearch.eu/initiatives/annual-calls-for-proposals/open-calls/cross-disease-analysis-2013 einsehbar. Antragsskizzen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen. Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch den Verbundkoordinator oder die Verbundkoordinatorin über das Internet-Portal: https://www.pt-it.de/ptoutline/application/JPND_CD. Im Portal ist die Antragsskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Antragsskizze werden gemeinsam begutachtet.

Die Vorhabenübersicht und die Antragsskizze können bis spätestens 18. Februar 2014 beim Joint Call Secretariat elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Joint Call Secretariat empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder FAX ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Antragsskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Das Joint Call Secretariat wird alle Antragsskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder und Verbundpartner, Aufnahme aller notwendigen Angaben in Englisch, Einhaltung der Formatvorlage) hin prüfen. Parallel hierzu wird das Joint Call Secretariat alle Antragsskizzen an die beteiligten Förderorganisationen weiterleiten. Diese werden die Einhaltung der nationalen oder regionalen Vorschriften prüfen. Antragsskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Die eingegangenen Antragsskizzen werden unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug es Antrags zu den Zielen der Förderrichtlinien;
  • Wissenschaftliche Qualität des Antrags; dies beinhaltet eine Bewertung der Originalität und des Innovationsgehaltes des Antrags, der Qualität der geplanten Methoden, der dargestellten Projektrisiken sowie der Durchführbarkeit der Forschungsarbeiten (Angemessenheit des Arbeitsplans, Zeitplan, Verfügbarkeit gut charakterisierter Patientenpopulationen/-proben, Qualität und Zusammenführung der erhobenen Daten innerhalb und zwischen den beteiligten Ländern, Haushaltsmittel und andere Ressourcen);
  • Internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Forschergruppen auf dem jeweiligen Forschungsgebiet (eigene sowie für die beantragten Forschungsarbeiten relevante Expertise) sowie die angemessene komplementäre Expertise der Forschergruppen; Qualität der geplanten wissenschaftlichen Kooperation zwischen den Arbeitsgruppen, Schulungs-/Wissensaustausch zwischen den Forschungsorganisationen, Mehrwert des Forschungskonsortiums sowohl auf wissenschaftlicher Ebene als auch hinsichtlich der Transnationalität;
  • Kurz-, mittel- und langfristige Arbeitsergebnisse und potentielle Bedeutung der erwarteten Ergebnisse für eine zukünftige klinische Nutzung und andere gesundheitsrelevante Anwendungen im Bereich neurodegenerativer Erkrankungen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der oder die Antragstellende hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Antragsskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Antragsskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten versandt.

Die vorgelegten Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines Kreises externer Expertinnen und Experten bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Adresse: https://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (Internet-Adresse siehe oben).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 27.11.2013
Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag

i.V. Dr. Christiane Buchholz

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Belgien Kanada Finnland Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande Norwegen Polen Portugal Schweden Slowakei Spanien Türkei Themen: Lebenswissenschaften Förderung

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