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Bekanntmachung des BMBF zur Förderung bilateraler Verbundvorhaben im Rahmen der Wissenschaftlich-Technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Polar- und Meeresforschung mit der Russischen Föderation

Stichtag: 15.08.2016 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Förderung bilateraler Verbundvorhaben im Rahmen der Wissenschaftlich-Technischen Zusammenarbeit (WTZ) auf dem Gebiet der Polar- und Meeresforschung mit der Russischen Föderation im Rahmenprogramm Forschung für nachhaltige Entwicklung – FONA3 vom 21. Juni 2016

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Polar- und Meeresforschung unter Beteiligung russischer Verbundpartner im internationalen Kontext zu fördern.

Mit der Fachvereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Polar- und Meeresforschung zwischen dem BMBF und dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation (MON) hat die Bundesregierung die Grundlagen für gemeinsame Forschungsprojekte und begleitende Maßnahmen insbesondere im Raum des ­russischen Nordpolarmeeres gelegt.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Im Rahmen der deutsch-russischen Zusammenarbeit in der Meeres- und Polarforschung fordern das BMBF und das MON zur Einreichung von Anträgen für bilaterale Forschungsprojekte auf.

Antragsteller können in diesem Rahmen nach Maßgabe der jeweils geltenden nationalen Förderbestimmungen und -verfahren Fördermittel von BMBF bzw. MON erhalten. Die Ausarbeitung von Projektanträgen und die Antragstellung sollten durch die deutschen und russischen Projektpartner gemeinsam erfolgen.

Klimawandel und geopolitische Entwicklungen rücken die Polargebiete, insbesondere die Arktis, zunehmend in den Fokus von wissenschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Aufmerksamkeit.

Die Arktis reagiert allerdings nicht einheitlich auf globale Änderungen, sondern extreme regionale und lokale Unterschiede sind zu beobachten. Der langfristige Abwärtstrend des arktischen Meereises ist ein Vorgang, der mit noch größerer Geschwindigkeit voranschreitet als durch Klimamodelle vorhergesagt wird.

Die Ursachen und Konsequenzen dieser Änderungen zu verstehen, ist eine enorme Herausforderung für die Wissenschaft; insbesondere gilt das russische Nordpolarmeer immer noch als eine der am wenigsten erforschten Regionen der Erde. Sollte sich das Abschmelzen weiter Teile der polaren Vereisung langfristig bestätigen, wird sich das Gesicht dieser Regionen zunehmend verändern.

Internationale Zusammenarbeit ist notweniger denn je. Denn die Herausforderungen des Klimawandels, das Verständnis der wirksamen Schlüsselprozesse, ebenso wie der Schutz der Meere und die ökologisch verträgliche Nutzung mariner Ressourcen bestehen global. Die Risiken, die sowohl durch den Klimawandel selbst als auch durch potenzielle wirtschaftliche Nutzung für das arktische Ökosystem und die Gesellschaft entstehen, sind ebenso wenig bekannt wie Rückwirkungen auf das globale Klima.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die Förderbekanntmachung ist Teil des BMBF-Rahmenprogramms „Forschung für nachhaltige Entwicklung“ (FONA3).

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Weitere Informationen zur Zusammenarbeit in Bildung, Forschung und Technologie mit der Russischen Föderation sind im Internet unter http://www.bmbf.de/de/2513.php zu finden.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Verbundvorhaben, die in enger Kooperation zwischen deutschen und russischen Partnern Forschungs- und Entwicklungsfragen aufgreifen und im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden.

Die Förderung umfasst grundsätzlich Unternehmen und Institutionen mit Sitz in Deutschland. Die Förderung der ausländischen Projektteilnehmer durch das Partnerland wird vorausgesetzt und ist in der Vorhabenbeschreibung darzulegen. Für eine erfolgreiche Umsetzung der geplanten Projekte sind entsprechende politische Rahmenbedingungen in den beteiligten Ländern, die Einbeziehung der Anwender vor Ort und gegebenenfalls schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit den Verwaltungen, auch und insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, erforderlich.

Die geförderten Vorhaben sollen die nationalen Aktivitäten des BMBF zur Förderung der Polar- und Meeresforschung flankieren und einen ergänzenden Beitrag zur Erreichung der förderpolitischen Zielsetzungen, die mit diesen Maßnahmen verfolgt werden, leisten.

Hierbei sollen die Verbundvorhaben einen wichtigen Beitrag zu mindestens einem der folgenden Handlungsfelder leisten:

  • Herausforderungen des Klimawandels.
  • Verständnis wichtiger Schlüsselprozesse.
  • Chancen und Risiken zunehmender wirtschaftlicher Nutzung.
  • Arktische Umwelt.
  • Schutz der Meere.

Außerdem sollen die Verbundvorhaben einen Beitrag zu mindestens einem der vier Ziele der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung liefern:

  • Die Forschungszusammenarbeit zwischen weltweit führenden Einrichtungen stärken.
  • International Innovationspotenziale erschließen.
  • Die Kooperation in Bildung, Forschung und Entwicklung nachhaltig fördern.
  • International Verantwortung übernehmen und globale Herausforderungen bewältigen.

Die internationale Kooperation, der dadurch entstehende Mehrwert bei der Umsetzung der WTZ auf dem Gebiet der „Polar- und Meeresforschung“ und der Beitrag zur Umsetzung der „Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung“ stehen im Vordergrund der Fördermaßnahme. Des Weiteren bietet die Fördermaßnahme die Möglichkeit Projektideen umzusetzen, die im Rahmen von Anbahnungsmaßnahmen erarbeitet wurden.

Innerhalb der Verbundvorhaben ist auch die Ausbildung junger russischer und deutscher Wissenschaftler erwünscht. Es können wissenschaftliche Gastaufenthalte bis zu sechs Monaten gefördert werden, die vorbereitende wissenschaftliche Arbeiten (z. B. Vorstudien, Literaturrecherchen zur Russischen Polar- und Permafrostforschung, Vorversuche zur gezielten Modellmodulen und Beobachtungswerkzeugen u. a.) erlauben, den Ausbau der strategischen Partnerschaften in Russland und Deutschland ermöglichen und zur Erhöhung der Mobilität des Nachwuchses geeignet sind.

Weitere Informationen zur „WTZ mit Russland“ und zur „Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung“ sind im Internet erhältlich unter www.bmbf.de/pub/Internationalisierungsstrategie.pdf.

Gefördert werden die deutschen Partner ausschließlich in bilateralen deutsch-russischen Konsortien. Alle beteiligten Partner müssen ihren Finanzbedarf inklusive möglicher Eigenleistungen verbindlich belegen.

Das MON hat in Russland eine parallele Ausschreibung vorgesehen. Meeres- und Polarforschung in der Russischen Föderation wird im Rahmen des Föderalen Programms „Forschungs- und Planungsarbeiten zur Entwicklung wichtiger Schwerpunkte der wissenschaftlich-technologischen Infrastruktur Russlands 2014 – 2020“ gefördert, das ein Bestandteil des staatlichen Programms „Entwicklung der Wissenschaft und der Technologien 2013 – 2020“ ist.

Den deutschen und russischen Antragstellern wird nahegelegt, identische Antragsunterlagen in Deutschland und Russland einzureichen. Dazu wurde vereinbart, dass die Anträge sowohl in Deutschland als auch in Russland auf Englisch eingereicht werden müssen. Die russischen Antragsunterlagen sind postalisch an das Ministry of Education and ­Science of the Russian Federation, Tverskaya 11, Moscow, 125993 zu senden. Nur wenn parallel eingereichte Anträge sowohl in Deutschland als auch Russland vorliegen, können diese beim Auswahlprozess berücksichtigt werden.

Das Auswahlverfahren erfolgt gemeinsam mit dem Ministry of Education and Science of the Russian Federation (MON).

Es werden nur Vorhaben gefördert, die thematisch der Polar- und Meeresforschung zuzuordnen sind. Mit der gemeinsamen deutsch-russischen Initiative sollen durch Förderung von Forschung und Entwicklung die Grundlagen für ein Verständnis natürlicher und anthropogen induzierter Prozesse im Nordpolarmeer erweitert werden.

Projektvorschläge können zu folgenden Themenfeldern eingereicht werden:

a. Permafrost im Klimasystem

  • Terrestrischer und mariner Permafrost.
  • Emissionen von Treibhausgasen in Permafrostgebieten.
  • Freisetzung von organischem Kohlenstoff aus tauendem Permafrost.
  • Zentren tauenden Permafrosts.
  • Einfluss von Seen, Flüssen und Küsten auf tauenden Permafrost.

b. Rückgang des Arktischen Meereises und Einfluss auf marine Systeme

  • Abschätzung des Meereis-Rückgangs.
  • Einfluss auf Ozean-Zirkulationen und Süsswasser-Transport.
  • Abschätzung von Veränderungen an den Luft-Eis-Wasser-Schnittstellen.
  • Einfluss von meteorologischen Situationen.

c. Arktischer Klimawandel in Zeit und Raum

  • Verständnis des vergangenen Klimawandels in der Arktis.
  • Unterstützung relevanter Klima-Beobachtungsstationen.
  • Entwicklung spezifischer Module zum Monitoring von Permafrost und Meereis-Prozessen und ihre Einbindung in Klimamodelle.
  • Das Arktische Transpolare System im Wandel: Klimaauswirkungen auf Europa.

d. Arktische Biodiversität in einer sich wandelnden Welt

  • Arktische mikrobielle Vergesellschaftungen und deren Anwendung in der Biotechnologie und im Umweltschutz.
  • Räumliche und zeitliche Phyto- und Zooplankton-Dynamik in der Arktis vor dem Hintergrund des globalen Klimawandels.
  • Ozean-Versauerung und ihr Einfluss auf die Biodiversität und Physiologie.
  • Kalkschalen-bildende Organismen und/oder Veränderungen der marinen Hydrosphäre.
  • Umwelt-Stress in marinen Habitaten infolge des globalen Klimawandels und durch anthropogenen Einfluss.
  • Biologisches Monitoring von Umweltbedingungen in arktischen Regionen.
  • Marine Arktische Aquakultur – Implementierung neuer mariner Organismen in arktischen Regionen, die Entwicklung neuer Technologien für ihre Verarbeitung, einschließlich der Biotechnologie.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt auf deutscher Seite sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie relevante Verbände mit Sitz in Deutschland. Eine Zusammenarbeit mit russischen Partnern wird vorausgesetzt. Für Unternehmen im ausländischen Mehrheitsbesitz gelten Einschränkungen. Die Antragstellung und gegebenenfalls Verbundkoordination durch KMU wird ausdrücklich begrüßt. Zur KMU-Definition der Europäischen Kommission siehe: http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Vorhaben müssen jeweils einen Projektkoordinator aus jedem Land haben.
  • Eine gemeinsame deutsch-russische Zusammenarbeit ist verpflichtend. Das beantragte Projekt ist von den russischen und deutschen Projektpartnern gemeinsam vorzubereiten und durchzuführen.
  • Der Projektkoordinator jeder Seite muss einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Forschungsinstitut angehören.
  • Die Projektkoordinatoren übernehmen die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit.
  • Der Nutzen für deutsche Projektpartner im Hinblick auf deren wirtschaftliche bzw. wissenschaftliche Ziele sollte angemessen sein.

4.2 Voraussetzungen für russische Antragsteller

Für die Förderung russischer Antragsteller gelten die nationalen Standardvorgaben. Zuwendungen werden durch die Abteilung für Internationale Zusammenarbeit des MON im Rahmen der deutsch-russischen Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Polarforschung vergeben.

4.3 Voraussetzungen für deutsche Antragsteller

Für die Förderung deutscher Antragsteller gelten die BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis.

Die Verbundvorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten. Es ist ein gemeinsamer Laufzeitbeginn zum 1. März 2017 geplant. Vorhaben der russischen Partner enden aus administrativen Gründen am 31. Dezember 2019. Das geplante Gesamtfördervolumen des BMBF für diese Bekanntmachung beträgt 5 Mio. Euro.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte ­Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten bilateralen Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, an koordinierenden Prozessen mitzuwirken, die im Rahmen der WTZ mit Russland stattfinden, um so zu einer effektiven Vernetzung der Verbundprojekte beizutragen und die übergreifende Öffentlichkeitsarbeit für die Fördermaßnahme zu unterstützen.

Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die in- und ausländischen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Koopera­tionsvereinbarung (siehe oben). Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungen können für Personal- und Sachaufwand sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HGF – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden ­können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bei Zuwendungen an Kommunen bzw. Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich
Meeresforschung, Geowissenschaften, Schiffs- und Meerestechnik (MGS)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Schweriner Straße 44
18069 Rostock

Ansprechpartner ist:

Herr Dr. Norbert Blum
Fachbereich System Erde (PtJ-MGS 1)
Telefon: 03 81/20 35 62 93
Telefax: 03 81/20 35 64 99
E-Mail: n.blum@fz-juelich.de

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Für Forschungs- und Entwicklungs-Verbundvorhaben ist ein zweistufiges Auswahl- und Entscheidungsverfahren vorgesehen.

7.2.1 Projektskizze

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst aussagefähige Projektskizzen in elektronischer und schriftlicher Form vorzulegen bis zum

15. August 2016.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen durch die vorgesehenen Koordinatoren nach Abstimmung mit den ­vorgesehenen Verbundpartnern auf Englisch einzureichen über das Internet-Portal https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?reflink=neuesFormular&massnahme=MEER_POLAR&bereich=WTZ_RUSSLAND_S&typ=SKI.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich unterschrieben beim zuständigen Projektträger eingereicht werden. Eine Einreichung der Projektskizze oder Teilen der Projektskizze per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die Projektskizzen müssen eine Projektbeschreibung und eine nachvollziehbare Finanzplanung beinhalten, die selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Struktur aufweist (Umfang auf Englisch: maximal jeweils 20 Seiten, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig):

  • Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts, Zuordnung zu einem der genannten Themenbereiche, Angaben zu Gesamtkosten und Projektdauer, Anzahl und Art der Partner sowie Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Skizzeneinreichers.
  • Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse).
  • Projektbeschreibung.
  • Ziele (Gesamtziele des Vorhabens; wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele).
  • Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme.
  • Stand der Wissenschaft und Technik inklusive Originalität des Forschungsansatzes.
  • Bisherige Arbeiten der Antragsteller.
  • Organisationsstruktur des Verbunds, Kooperation und Darstellung der Zusammenarbeit zwischen Vorhaben.
  • Arbeitsplan inklusive aussagekräftige Beschreibung der Arbeiten der Verbundpartner.
  • Ergebnisverwertung sowie Datenmanagement.
  • Tabellarischer Finanzierungsplan der geschätzten Ausgaben/Kosten getrennt nach Einzelpositionen (geplanter Personaleinsatz, Sachmittel, Reisen, Investitionen).

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Überprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und Formalkriterien unter Beteiligung externer Fachgutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug zu den förderpolitischen Zielsetzungen des BMBF im Rahmen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation auf dem Gebiet der Polar- und Meeresforschung,
  • Mehrwert für Deutschland durch die angestrebte internationale Zusammenarbeit,
  • Relevanz des Forschungsansatzes, Qualität und Originalität der Lösungsstrategie,
  • Qualität des Arbeitsplans, des Projektmanagements, des Datenmanagements,
  • Erfolgsaussichten und Verwertbarkeit der Projektergebnisse (wissenschaftlich und wirtschaftlich),
  • Exzellenz und Expertise des Antragstellers und der beteiligten Partner (deutsche und internationale); einschlägige Vorarbeiten aller Partner,
  • Angemessenheit von Größe und Struktur des Vorhabens, Qualität und Stringenz der Zeit-, Arbeits- und Budget­planung und Ausgewogenheit der arbeitsteiligen Vernetzung der Partner.

Entsprechend der Qualität der eingereichten Skizzen werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt und zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die deutschen Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen und der formalen Kriterien durch den Projektträger schriftlich aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Dafür stellt jeder deutsche Teilnehmer des Verbundkonsortiums über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) einen separaten Antrag (auf AZA- oder AZK-Basis).

Die Anträge sollen insbesondere die folgenden Informationen beinhalten: detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung, detaillierter Finanzplan des Vorhabens, ausführlicher Ver­wertungsplan, Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung. Gegebenenfalls sind dabei Auflagen aus der ersten Stufe zu berücksichtigen.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Für die zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sollten die formgebundenen Anträge dem Projektträger spätestens zwei Wochen nach der Aufforderung vorgelegt werden.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) sowie in Nummer 7.2.1 und 7.2.2 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 21. Juni 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Rudolf Leisen

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: Russland Themen: Förderung Geowissenschaften Umwelt u. Nachhaltigkeit

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