StartseiteThemenMeeres-, Küsten- und PolargebieteBekanntmachung zur Förderung zum Themenfeld "BioDiscovery – Bioaktive Moleküle aus dem Meer" im Rahmen der ERA-Net-Aktivität "Marine Biotechnologie"

Bekanntmachung zur Förderung zum Themenfeld "BioDiscovery – Bioaktive Moleküle aus dem Meer" im Rahmen der ERA-Net-Aktivität "Marine Biotechnologie"

Stichtag: 16.03.2016 Programmausschreibungen

Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld "BioDiscovery – Bioaktive Moleküle aus dem Meer" im Rahmen der ERA-Net-Aktivität "Marine Biotechnologie" vom 15. Februar 2016 (Bundesanzeiger vom 23.02.2016)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Der Lebensraum "Meer" zeichnet sich durch zum Teil extreme Lebensbedingungen aus, unter denen sich in großen Zeiträumen vielfältige Organismen entwickelt haben. Diese Organismen weisen oftmals außergewöhnliche Stoffwechselwege auf. Deshalb bietet insbesondere die Nutzung der biologischen Ressourcen im Meer für die Gewinnung von Wertstoffen ein hohes wirtschaftliches Potenzial.

Den Prozess zur Nutzung der Diversität an Meeresorganismen, um neue Materialien und/oder biotechnologische ­Prozesse zu identifizieren, bezeichnet man als "BioDiscovery". Typischerweise umfasst dieser Prozess eine Reihe von Schritten, von der Sammlung des biologischen Materials bis zur Veredlung von Materialien mit bioaktiven oder anderen nützlichen Eigenschaften. Es gibt viele bekannte Anwendungen von bioaktiven Materialien marinen Ursprungs, einschließlich der Anwendung als Bestandteil von Pharmazeutika und Nutrazeutika (medizinisch wirksame Lebens­mittel), als "Functional Food" und Nahrungsergänzungsmittel, in Kosmetik- und Pflegeprodukten, in Tierfutter, ­Gewächsstimulantien und Biomaterialien, als Zusatzstoffe und als Quelle für Enzyme mit Anwendungspotenzial in der Bioremediation (biologischen Sanierung) und Bioprozessierung. Durch die Untersuchung der Bioaktivität in Meeresorgansimen, einschließlich jener aus Fischerei- und mariner Aquakulturaktivitäten oder aus Materialien, die aus der Prozessierung von marinen Organismen resultieren, ergibt sich ein Potenzial für weitergehende Untersuchungen von möglichen relevanten Inhaltsstoffen, die chemische Vielfalt und biologische Wirkkraft besitzen.

An dieser Stelle setzt die Fördermaßnahme "BioDiscovery – Bioaktive Moleküle aus dem Meer" an, die im Rahmen der ERA-Net-Initiative Marine Biotechnologie (ERA-MBT) umgesetzt wird. Mit dieser Initiative soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen EU- und assoziierten Staaten auf dem Gebiet der sogenannten Blauen Biotechnologie gestärkt werden. Hierunter versteht man den Zweig der Biotechnologie, der die Anwendung biotechnologischer ­Methoden auf Meereslebewesen zum Gegenstand hat. Durch Förderung von transnationalen FuE-Kooperations­projekten im Rahmen dieser Initiative möchte das BMBF nun das noch relativ junge Forschungsgebiet in Abstimmung mit europäischen Partnern vorantreiben, wobei innereuropäische Mehrfachförderungen vermieden und sich ergebende Synergien z. B. durch die gemeinsame Nutzung von teurer Infrastruktur genutzt werden können. Da das Meer eine grenzüberschreitende Ressource ist, stehen die nachhaltige Nutzung und der Schutz selbiger im gemeinsamen ­Interesse der Anrainerstaaten und sollten deshalb von diesen koordiniert erschlossen werden. Deutschland besitzt bereits ein hervorragendes Know-how und Infrastruktur aus anderen Feldern der Biotechnologie (rot, weiß, grünen, grau), sodass hier gute Voraussetzungen für die Entwicklung von neuen Produkten aus marinen Ressourcen in den obengenannten Bereichen gegeben sind. Die Fördermaßnahme passt in die "Blue Growth"-Strategie der EU-Kommission, die als Langzeitstrategie das nachhaltige Wirtschaftswachstum im marinen und maritimen Sektor als Ganzes unterstützen und Arbeitsplätze innerhalb der EU schaffen soll. Die Marine Biotechnologie ist einer von fünf Fokusbereichen in denen die EU-Kommission Wertschöpfungsketten mit einem besonders hohen wirtschaftlichen Potenzial sieht. Sie leistet mit den oben genannten Anwendungen einen wichtigen Beitrag zu den Handlungsfeldern der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" und zum "Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundes­regierung".

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder – der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechts­anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" (https://www.bmbf.de/pub/biooekonimie.pdf) und den dort verknüpften Dokumenten.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte, wissenschaftlich und wirtschaftlich risikoreiche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die dem Themengebiet "BioDiscovery" zuzuordnen sind und sich auf die Identifizierung von bioaktiven Komponenten und anderer nützlicher Eigenschaften aus mariner Biomasse beschränken. Die Suche nach diesen Komponenten ist dabei auf die folgenden Quellen begrenzt:

  • Kultursammlungen, Biobanken und vergleichbare Sammlungen in Institutionen/Unternehmen
  • Biologisches Material aus Fischerei- und Aquakulturaktivitäten
  • Neben- und Abfallprodukte aus der Prozessierung von mariner Biomasse
  • Biologisches Material, das im Küstenvorland in der Zone zwischen Hoch- und Niedrigwasser gesammelt wurde

Die Art der marinen Biomasse ist dabei nicht beschränkt. Wo erforderlich, muss nachgewiesen werden, dass die Anwendung des obengenannten biologischen Materials im Einklang mit den nationalen und den EU-Regularien, insbesondere in Bezug auf das Nagoya-Protokoll (engl.: Nagoya Protocol on Access to Genetic Resources and the Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising from Their Utilization), steht.

Die Forschungsvorhaben müssen einen eindeutigen Biotechnologie-Bezug aufweisen. Die Aussicht einer mittelfristigen (≤ fünf Jahre) wirtschaftlichen Verwertung der Projektergebnisse muss dabei eindeutig erkennbar sein.

Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben, die einen Technologie-Reifegrad (Technology Readiness Level; kurz TRL), gemäß der Definition der EU-Kommission (Annex G European Commission Decision C (2014)4995 of 22 July 2014: https://ec.europa.eu/research/participants/portal/doc/call/h2020/common/1617621-part_19_general_annexes_v.2.0_en.pdf, Seite 29) von fünf nicht überschreiten.

Folgende Themen sind von der Förderung ausgeschlossen:

  • Das Sammeln von Material auf hoher See oder dem Meeresgrund, im Sediment des Meeresbodens oder darunter liegenden geologischen Schichten.
  • Das Sammeln oder der Zugang zu anderem biologischen Material, das grundsätzlich frei verfügbar ist, jedoch mit der Ausnahme von Proben, die von Biobanken oder Kultursammlungen erworben wurden.
  • Klinische oder humane Interventionsstudien.
  • Bio-Banking und damit verbundene Aktivitäten (Artenvielfalts-Sammlungen, Aufbau von Datenbanken, taxo­nomische Untersuchungen usw.) als Hauptschwerpunkt eines Vorhabens.
  • Bioraffinerie-Prozesse im großen Maßstab und Prozesse, die Biomasse im großen Maßstab zur Produktion von Gütern erfordern.
  • Projekte, die hauptsächlich synthetische Biologie oder Systembiologie zum Gegenstand haben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außer-hochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die zu­mindest eine Betriebsstätte in Deutschland haben. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist unter http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/ einzusehen.

Internationale Projektpartner beantragen eine Förderung bei den beteiligten Zuwendungsgebern ihres Landes oder weisen eine eigene Finanzierung ihres Vorhabenteils nach.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von ­Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Es können nur Vorhaben gefördert werden in denen alle Projektpartner den Regularien der internationalen ERA-MBT-Förderbekanntmachung http://www.marinebiotech.eu/second-transnational-call gerecht werden. Es wird daher allen (auch internationalen) Antragstellern empfohlen im Vorfeld der Antragstellung den Kontakt zu ihren nationalen Kontaktpersonen aufzunehmen. Es ist zu beachten, dass die Förderung von anderen Zuwendungsgebern des ERA-MBT-Konsortiums einzelne Unterthemen oder Zuwendungsgruppen dieser Förderbekanntmachung ausschließen. Nach den Regularien der internationalen ERA-MBT-Förderbekanntmachung müssen Konsortien von eingereichten Vorhaben, die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Jedes Konsortium
  • darf maximal acht Projektpartner umfassen,
  • darf maximal drei Partner pro Land umfassen und
  • muss minimal drei Partner aufweisen, die aus Ländern kommen, die sich an dieser Förderinitiative des ERA-MBT beteiligen und dort im Sinne dieser Ausschreibung teilnahmeberechtigt sind und auch Fördermittel beantragen.
  • Die Mehrheit (2/3) an Partnern und an beantragtem Fördervolumen muss aus Ländern kommen, die sich an dieser ERA-MBT-Förderinitiative beteiligen.
  • Der Koordinator eines Vorhabens muss aus einem Land kommen, das sich an dieser ERA-MBT-Förderinitiative beteiligt.
  • Das Konsortium muss bezüglich seiner transnationalen Zusammensetzung ausgeglichen sein. Deshalb dürfen nicht mehr als zwei Drittel der gesamten Fördermittelsumme des Verbundes von Partnern nur eines Landes beantragt werden.
  • Weitere Projektpartner aus Ländern innerhalb und außerhalb Europas, die sich nicht an dieser ERA-MBT-Förderinitiative beteiligen, können Teil des Verbundes sein, wenn sie eine eigene Finanzierung ihres Vorhabenteils ein­bringen können und einen relevanten Beitrag zum Erreichen der Gesamtvorhabenziele leisten.
  • Industrielle Partner können Teil eines Verbundes sein. Dieses ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Industrielle Partner, die nicht gefördert werden, können dennoch mit einer eigenen Finanzierung Teil eines Konsortiums werden, wenn ihre Beteiligung ein Mehrwert für das Vorhaben darstellt und dieses schriftlich plausibel gemacht werden kann.
  • Die Vergabe von Unteraufträgen im Konsortium ist zulässig und unterliegt den jeweiligen nationalen Regularien.
  • Die Projektdauer beträgt maximal 36 Monate.
  • Die Einbindung eines oder mehrerer nicht teilnahmeberechtigter Verbundpartner gemäß den Regularien der inter­nationalen ERA-MBT-Förderbekanntmachungen führt zur Ablehnung des gesamten Verbundes.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Für KMU können zusätzliche Aufschläge gewährt werden. Gemäß Artikel 28 AGVO können beihilfefähige Kosten für die Erlangung, die Validierung und Ver­teidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU mit maximal 50 % gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuEuI-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner ist

Dr. Jens Schiffers
Telefon: 0 24 61/61-39 72
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: j.schiffers(at)fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Beim Projektträger sind weitere Informationen erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Erste Verfahrensstufe

In der ersten Verfahrensstufe sind dem ERA-MBT

bis spätestens 16. März 2016, 15.00 Uhr

Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem des ERA-MBT https://www.submission-marinebiotech.eu/ zu nutzen und die dort hinterlegten Fördermaßnahmen-spezifischen Dokumente des ERA-MBT zu beachten.

Die eingegangenen Projektskizzen werden formal auf ihre Berechtigung zur Teilnahme am Wettbewerb im Rahmen dieser Ausschreibung geprüft. Berechtigte Vorhaben werden von einem internationalen Gutachtergremium nach ­folgenden Kriterien bewertet:

  • Wissenschaftliche und technologische Exzellenz
  • Bedeutung im Sinn der Ausschreibung
  • Umsetzung und Management

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung am besten geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Zweite Verfahrensstufe

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten und von den beteiligten ERA-MBT-Partnern gemeinsam ausgewählten Projektskizzen aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen einen förmlichen Förderantrag ("easy"-Antrag) und eine gemäß den nationalen Regularien überarbeiteten Vorhabenbeschreibung vorzulegen. Hierbei sind gegebenenfalls die Empfehlungen des Gutachtergremiums zu berücksichtigen.

Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) zu nutzen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Die Förderanträge werden von einem Gutachtergremium nach folgenden Kriterien abschließend bewertet:

  • Aussagefähigkeit des Verwertungskonzeptes und Anwendungspotenzial der erwarteten Ergebnisse,
  • Notwendigkeit der Zuwendung sowie Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung (unter Berücksichtigung der Risikoteilung zwischen gegebenenfalls beantragenden Unternehmen, Projektpartnern und öffentlicher Hand).

Entsprechend der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 15. Februar 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: EU Themen: Förderung Lebenswissenschaften

Weitere Informationen

Projektträger