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Bekanntmachung des BMBF von Richtlinien zur bilateralen Förderung der Wissenschaftlich-Technischen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea

Stichtag: 31.05.2012 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung von Richtlinien zur bilateralen Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea vom 21. März 2012

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Der wirtschaftliche Aufstieg der Republik Korea und die damit einhergehende rasche Entwicklung der koreanischen FuE-Landschaft haben in den letzten Jahren die Bedeutung dieses Landes für die wissenschaftlich-technologische Kooperation deutlich erhöht. In der Bildung und Forschung nimmt das Land mit Ausgaben von mittlerweile knapp 3,5 % des BIP im internationalen Vergleich eine Spitzenposition ein und liegt damit deutlich über dem OECD-Durchschnitt.

Als Maßnahme zur Förderung der bilateralen Kooperation beider Länder sollen durch das Deutsch-Koreanische Mobilitätsprogramm sowohl neue Gemeinschaftsprojekte initiiert als auch bestehende Kooperationen ausgebaut werden. Ziel der Mobilitätsmaßnahmen für die deutschen Antragsteller sollte eine sich zukünftig selbst tragende Zusammenarbeit oder die Vorbereitung von Projekten der angewandten Forschung und Entwicklung im Rahmen der aktuellen Förderprogramme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sein. Dabei kommt auf deutscher Seite den spezifischen Innovationsfeldern der "Hightech-Strategie für Deutschland" eine besondere Bedeutung zu. In bestimmten Fällen kann das Ziel der Mobilitätsmaßnahmen auch die mögliche Einbeziehung eines koreanischen Partners in Anträge zum 7. Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Union (EU) oder ggf. eines anderen Drittmittelgebers sein. Auf koreanischer Seite ergeben sich die Schwerpunktthemen insbesondere aus der "577 Initiative".

Grundlage für die bilaterale Zusammenarbeit ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit vom 11. April 1986 (BGBl. 1986 II 928).

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung richten sich nach den Schlüsseltechnologien der "Hightech-Strategie 2020" des BMBF: Klima/Energie, Gesundheit/Ernährung, Mobilität, Sicherheit und Kommunikation. Auf koreanischer Seite ergeben sich die Schwerpunktthemen insbesondere aus der "577 Initiative" der koreanischen Regierung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland. Zeichnen sich im Rahmen bestehender Kooperationen kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten ab, können auch kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (* zur KMU-Definition siehe Fußnote unten) mit Sitz in Deutschland gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Für die Institute im Partnerland gibt es keine Einschränkungen. Diese Institute können öffentliche oder private/multilaterale Hochschulen sein, aber auch Forschungszentren oder multilaterale Einrichtungen.

Es ist nicht vorgesehen, dass Mittel aus dieser Fördermaßnahme den koreanischen Partner finanzieren. Der koreanische Partner muss einen Komplementärantrag bei der National Research Foundation of Korea stellen (vgl. Nummer 7).

4 Zuwendungsvoraussetzungen/Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht zurückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. 

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Für die Mobilitätsmaßnahme können Fördergelder als nicht rückzahlbare Zuschüsse in einer Höhe von bis zu 15000 € pro Projekt über eine Laufzeit von zwei Jahren (bei Hochschulen inklusive der Projektpauschale von 20 %) vom BMBF zur Verfügung gestellt werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden: 

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
    Deutsche Projektwissenschaftler, die nach Korea reisen, erhalten: 
       
    • Flugtickets: Hin- und Rückflug Economy-Class (vom Abreiseort bis zum Ort des Partners) bis zu einer Höhe von maximal 1 300 €;
    •  
    • Tagegelder: Der Aufenthalt wird mit feststehenden Pauschalen bezuschusst. Aufenthalte bis zu 22 Tagen werden mit 107 € pro Tag bezuschusst. Aufenthalte von 23 bis 30 Tagen werden mit einer Pauschale von 2 392 € bezuschusst, Aufenthalte ab dem 31. Tag mit 80 € pro Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten. Der Aufenthalt wird für eine Dauer von maximal drei Monaten unterstützt.
    •  
  2. Ausgaben für Veranstaltungen:
    Für die Durchführung von projektbezogenen Workshops in Deutschland werden die Ausgaben des Transfers in Deutschland, der Einladung von Experten, der inhaltlichen Vorbereitung, der Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten mit maximal 6 000 € pro Workshop und Antragsteller bezuschusst. Für projektbezogene Workshops in Korea werden die Reisekosten inkl. Tagegelder erstattet.
  3.  
  4. Sachmittel:
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in Höhe von maximal 10 % der Gesamtprojektfördersumme möglich. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung, wie Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation oder Labor- und EDV-Ausstattung.
  5.  
  6. Personalkosten:
    Die Gewährung von Personalkosten ist nicht möglich.
    Die genannten Maßnahmen können kombiniert werden. Die Projekte können in der Regel bis zu einer Laufzeit von zwei Jahren unterstützt werden. 

5 Verfahren

5.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro beauftragt.

Internationales Büro des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum
für Luft- und Raumfahrt e. V.
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de 

Fachliche Ansprechpartnerin beim IB:
Frau Dr. Sabine Puch
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-14 23
E-Mail: sabine.puch(at)dlr.de 

Administrative Ansprechpartnerin beim IB:
Frau Birgit Ehrenberg
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-14 71
E-Mail: birgit.ehrenberg(at)dlr.de

5.2 Vorlage von Anträgen und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig. 

5.2.1 Projektskizzen

In der ersten Stufe des Verfahrens wird darum gebeten, eine Projektskizze bis spätestens 31. Mai 2012 über das elektronische webbasierte Antragssystem PT-Outline unter der Internetadresse https://www.pt-it.de/ptoutline/application/kormob12 einzureichen. Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze ist dem Internationalen Büro unverzüglich zuzusenden.

Mit der Skizze soll eine Vorhabenbeschreibung von maximal 10 Seiten DIN A4 ("Arial", 11 Pkt, 1,5-zeilig) hochgeladen werden (weitere Angaben wie Willenserklärung der beteiligten Partner, Lebensläufe, Listen der aktuellen und relevanten Publikationen können im Anhang aufgeführt werden). 

Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern:

  1. Titel und Gegenstand der Förderung (maximal eine Seite)
  2.  
  3. Allgemeine Angaben zum Antragsteller und zu beteiligten Partnern (fachliche Qualifikation) (maximal eine Seite)
  4.  
  5. Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit Korea/dem Partner (maximal eine Seite)
  6.  
  7. Begründung der inhaltlichen Schwerpunkte (Stand der Forschung, wissenschaftliche Ziele, Situation in Korea, geplante Pilotmaßnahmen, Bezug zur Hightech-Strategie 2020 der Bundesregierung/forschungsrelevanten Programmen des BMBF) (maximal zwei Seiten)
  8.  
  9. Mittel- und langfristige Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Ziele der Bekanntmachung (Verwertung, Beitrag zur bilateralen Zusammenarbeit, Weiterführung der Maßnahme nach Förderung) (maximal zwei Seiten)
  10.  
  11. Detaillierter Finanzierungsplan, gegliedert entsprechend den zulässigen Ausgabenarten (vgl. Nummer 4) mit Angaben zur geplanten Eigenfinanzierung (maximal eine Seite)
  12.  
  13. Detaillierter Zeit- und Arbeitsplan (maximal zwei Seiten).

Die Anträge können auf Deutsch oder Englisch erstellt werden. Im Falle der englischen Antragstellung ist eine deutsche Zusammenfassung erforderlich. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:
Internationales Büro des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum
für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Frau Dr. Sabine Puch
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Bei technischen Fragen zur webbasierten Antragstellung (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) wenden Sie sich bitte an: 

Internationales Büro des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum
für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Herrn Maik Brattan
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: maik.brattan(at)dlr.de
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-16 51. 

Die vorgenannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter/Gutachterinnen anhand der folgenden Kriterien bewertet: 

  • Übereinstimmung mit den unter Kapitel 1 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  •  
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  •  
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  •  
  • Anbahnung neuer Partnerschaften und Einbeziehung von Nachwuchswissenschaftlern
  •  
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  •  
  • Erfolgsaussichten einer geplanten Kooperation
  •  
  • Wissenschaftlicher Nutzen der Kooperation und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  •  
  • Plausibilität des Finanzierungsplans. 

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens und ggf. die Aufforderung zur Einreichung eines Formantrags wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

5.2.2 Förmlicher Förderantrag

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" des BMBF zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsvertrages auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungsverträgen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98). 

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Kündigung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der BHO.

Die Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln, in der auch die Rechte am geistigen Eigentum zu vereinbaren sind 

7 Verfahren im Partnerland

Vom südkoreanischen Partner sind jeweils komplementäre Anträge bei der National Research Foundation of Korea (NRF), Center for International Affairs zu stellen. Wird beispielsweise die Durchführung eines Workshops in Deutschland beantragt, sollte der koreanische Partner einen Antrag auf Förderung der Reise- und Aufenthaltskosten bei der NRF einreichen. Wird ein Workshop in Korea durchgeführt, sollte der deutsche Partner einen Antrag auf Förderung der Reise- und Aufenthaltskosten beim Internationalen Büro einreichen. Seitens NRF wurde hierfür eine vergleichbare koreanische Ausschreibung mit identischer Einreichungsfrist veröffentlicht.

Ansprechpartner in Korea ist:
Mr. Choi Won Keun
International Cooperation Team, Center for International AffairsNational Research Foundation of Korea (NRF)
25, Heolleungno, Seocho-gu
Seoul 137-748
Telefon: +82-2-34 60-57 22
Telefax: +82-2-34 60-53 09
E-Mail: onekeun(at)nrf.go.kr
Internet: http://www.nrf.go.kr/ 

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 21. März 2010
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Christian Jörgens 

*) Gemäß der EU-Definition zu KMU:

Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EURO erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EURO beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. EURO beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. EURO beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)

Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm

Quelle: BMBF - Aktuelle Bekanntmachungen von Förderprogrammen und Förderrichtlinien Redaktion: Länder / Organisationen: Republik Korea (Südkorea) Themen: Energie Engineering und Produktion Förderung Information u. Kommunikation Infrastruktur Umwelt u. Nachhaltigkeit

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