StartseiteAktuellesBekanntmachungenBekanntmachung des BMBF zur Förderung von „Nanoskalige Carbon-Werkstoffe – Von der Grundlagenforschung in die industrielle Anwendung (NanoC)“

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von „Nanoskalige Carbon-Werkstoffe – Von der Grundlagenforschung in die industrielle Anwendung (NanoC)“

Stichtag: 30.06.2017 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Förderung von „Nanoskalige Carbon-Werkstoffe – Von der Grundlagenforschung in die industrielle Anwendung (NanoC)“ vom 10. Februar 2017 (Bundesanzeiger vom 07.03.2017). Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gebildet werden.

Innovationen aus der Materialforschung sind ein Schlüssel bei der Lösung unserer Zukunftsaufgaben. Neue Werkstoffe helfen, die Material- und Energieeffizienz zu steigern und die Lebensqualität zu verbessern. Das BMBF-Förder­programm „Vom Material zur Innovation“ verfolgt daher mit seiner langfristig angelegten Förderung die Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit durch werkstoffbasierte Produkt- und Verfahrensinnovationen unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Bedarfs an Werkstoffentwicklungen sowie den Ausbau einer umfassenden industriellen und institutionellen Material- und Fertigungskompetenz.

Die „Nanoskaligen Carbon-Werkstoffe“, wie beispielsweise Kohlenstoff-Nanoröhren (Carbon Nanotubes) und Graphen, gehören aufgrund ihrer herausragenden Materialeigenschaften zu den vielversprechendsten Werkstoffen des 21. Jahrhunderts. Sie können sowohl über eine extrem hohe spezifische Festigkeit, als auch über eine hohe elektrische und thermische Leitfähigkeit verfügen und sind chemisch und thermisch sehr beständig. Nanoskalige Carbon-Werkstoffe können daher die Basis für eine Vielzahl neuer Werkstoffe und Produkte bilden. Allerdings besteht nach wie vor die große Herausforderung, die exzellenten Materialeigenschaften für Bauteile wirtschaftlich zugänglich zu machen. Die Realisierung hängt dabei maßgeblich von der Qualität des Rohmaterials und der nachfolgenden Verarbeitungsprozesse ab.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt auf der Grundlage des Rahmenprogramms „Vom Material zur Innovation“ Forschungs- und Entwicklungsprojekte zum Thema „Nanoskalige Carbon-Werkstoffe – Von der Grundlagenforschung in die industrielle Anwendung (NanoC)“ zu fördern.

Mit der Fördermaßnahme NanoC verfolgt das BMBF das Ziel, ausgehend von Demonstratoranwendungen bedarfsorientiert Herstell- und Verarbeitungsprozesse für nanoskalige Carbon-Werkstoffe zu erarbeiten. Dies soll unter enger Einbindung der Industrie entlang der Wertschöpfungsketten erfolgen.

Diese Fördermaßnahme ist Bestandteil der neuen High-Tech-Strategie 2020 der Bundesregierung mit dem Ziel, Innovation und Wachstum der Industrie in Deutschland voranzubringen. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere die Einbindung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) sowie die Verwertung der Projektergebnisse durch diese werden angestrebt.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen industriegeführter vorwettbewerblicher Verbundprojekte, die anwendungsorientierte Materialentwicklungen mit nanoskaligen Carbon-Werk­stoffen adressieren. Die angestrebten Vorhaben sollen dabei die gesamte Wertschöpfungskette von der Materialherstellung über die Verarbeitung bis zur Anwendung abdecken, um wirkungsvolle Impulse für innovative Produkte zu geben.

Entsprechend dem in Nummer 1.1 genannten Ziel der Förderung werden anwendungsbezogene Materialentwicklungen mit bzw. basierend auf nanoskaligen Carbon-Werkstoffen gefördert. Hieraus resultieren die nachfolgende Eingrenzung der adressierten Werkstoffe sowie die Realisierung von Demonstratoranwendungen.

2.1 Eingrenzung der nanoskaligen Carbon-Werkstoffe

Nanoskalige Carbon-Werkstoffe sind Kohlenstoffverbindungen, deren Abmessung sich in mindestens einer Dimension auf die Nanoskala beschränkt. Motiviert durch die weltweiten, grundlagenorientierten Forschungsaktivitäten auf diesem Themengebiet, entstehen kontinuierlich neue Verbindungsklassen und Modifikationen. Gegenstand dieser Fördermaßnahme sind ausschließlich nanoskalige Carbon-Werkstoffe, die mittelfristig für industrielle Anwendungen einsetzbar sind. Auf dieser Basis adressiert die Fördermaßnahme NanoC folgende Schwerpunkt-Themen:

  1. Carbon-Nanotubes (Multiwall-Carbon-Nanotubes, Singlewall-Carbon-Nanotubes, funktionalisierte/beschichtete Carbon-Nanotubes).
  2. Graphen mit maximal zehn Lagen (Graphenoxidflakes, Graphenflakes, höherwertige und definierte Graphenflächen).
  3. Industriegetriebene Entwicklungen, wie z. B. Carbon-Nanomembranen und Carbon-Nanohorns.
  4. Diamanten, diamantartige Strukturen.

Graphenähnliche 2D-Materialien und Entwicklungen, die dem Bereich der reinen Grundlagenforschung zuzuordnen sind, werden ausgeschlossen.

2.2 Demonstratoranwendungen entlang der Wertschöpfungskette

Nanoskalige Carbon-Werkstoffe können ihr wirtschaftliches Potenzial erst entfalten, wenn die Nutzung ihrer herausragenden Materialeigenschaften in innovativen Produkten für die Gesellschaft möglich wird. Um dies mittelfristig zu erreichen, sollen anhand von konkreten Anwendungsszenarien drängende Fragestellungen bearbeitet werden. Bei der Realisierung von Demonstratoranwendungen entlang der Wertschöpfungskette sind jeweils die folgenden Aspekte bedarfsorientiert zu bearbeiten:

  • Herstellung des Rohmaterials: Herstellungsprozesse mit dem Fokus auf die Skalierbarkeit sind bei definierter, gleichbleibender Qualität der nanoskaligen Carbon-Werkstoffe zu entwickeln. Hierzu ist vor allem ein Prozessverständnis an Pilotanlagen zu generieren und die entsprechende Messanalytik zu entwickeln.
  • Verarbeitungsprozesse: Zum einen soll der Umgang mit und die Weiterverarbeitung der nanoskaligen Carbon-Werkstoffe adressiert werden, zum anderen die Entwicklung funktionaler Materialien auf der Basis von nanoskaligen Carbon-Werkstoffen. Offene Fragen wie Kontaktierung, Grenzflächen, Reproduzierbarkeit, Stabilität aber auch Qualitätsstandards und Qualitätssicherungssysteme sind entsprechend zu betrachten.
  • Entlang der Prozesskette vom Rohmaterial bis hin zum Demonstrator soll die Materialcharakterisierung erfolgen. Hierzu sind gegebenenfalls neue Methoden zu erarbeiten.
  • Basierend auf dem Demonstrator sind Aspekte der Arbeits- und Umweltsicherheit zu beleuchten und gegebenenfalls mit im Projekt zu adressieren.

Konkrete Anwendungsszenarien können unter folgenden Blickwinkeln motiviert werden:

  • Mit der Zugabe nanoskaliger Carbon-Werkstoffe können eine bzw. mehrere Funktionen eines Materials entweder deutlich verbessert und/oder neue Funktionen zu einem Material hinzugefügt werden. Beispiele hierfür sind: Leitfähige Beschichtungen, diffusionsdichte Folien, Materialien mit Wärmesenken.
  • Der nanoskalige Carbon-Werkstoff ist die Kernkomponente eines neuen Materials bzw. Produkts. Beispiele hierfür sind Sensoren, Membranen, Filter, Halbleiter.

Grundlagenorientierte Arbeiten ohne konkreten Bezug zur Umsetzung in Anwendungen werden nicht gefördert. Das Aufzeigen von Möglichkeiten zur mittelfristigen Umsetzung der Forschungsergebnisse in Anwendungen wird erwartet. Im Rahmen der vorzulegenden Verwertungspläne sollen die Antragsteller ihre Konzepte für die Markterschließung darlegen.

2.3 Begleitprojekt

Die Fördermaßnahme NanoC soll durch ein Vernetzungs- und Transferprojekt begleitet werden, das organisatorische und inhaltliche Aufgaben wahrnimmt. Ein wesentliches Ziel dabei ist die Vernetzung der Verbundprojekte. Zu den Aufgaben des Begleitprojekts gehören die Vorbereitung und Durchführung übergeordneter Veranstaltungen, Erarbeitung und Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Fördermaßnahme (PR-Materialien, Internetauftritt etc.), Identifizierung von und Kontaktpflege zu Schnittstellen vergleichbarer (europäischer) Forschungsaktivitäten sowie die Aufbereitung der Projektergebnisse, auch in Form einer Roadmap, für unterschiedliche Zielgruppen.

Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger und umfasst im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung, Durchführung und wissenschaftliche Auswertung von Statusseminaren sowie Arbeitstreffen, Diskussionsforen zu übergreifenden Fragestellungen,
  • Erarbeitung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien zur Fördermaßnahme und zu den Verbundvorhaben,
  • Vernetzung der Fördermaßnahme mit thematisch ähnlichen nationalen sowie inner- und außereuropäischen Forschungsaktivitäten (beispielsweise FET-Flagship Graphene),
  • Etablierung eines professionellen Wissensmanagements zur Unterstützung der Verwertung der in der Fördermaßnahme erzielten Ergebnisse,
  • Analyse und Synthese der Erkenntnisse aus den verschiedenen Verbundvorhaben und inhaltliche Abstimmungen innerhalb der Fördermaßnahme,
  • Erstellung einer Roadmap zu den Perspektiven für nanoskalige Carbon-Werkstoffe in Deutschland.

Projektskizzen zum Begleitprojekt können zum Stichtag eingereicht werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt), Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung. Weitere Informationen siehe BMBF-Merkblatt 0119 unter https://foerder­portal.bund.de in der Rubrik Formularschrank.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung zielt auf industriegeführte Verbundprojekte der Forschung und Entwicklung zu Produkten und/oder Verfahren ab. Verbünde ausschließlich zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind nicht zugelassen. Einzelvorhaben sind nur im Rahmen der Begleitmaßnahme (Nummer 2.3) zulässig.

Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinien sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.

Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt. Die Konsortialführerschaft sollte ein Industrieunternehmen übernehmen. Bevorzugt ausgewählt werden Konsortien, die entlang der Wertschöpfungskette agieren und deren Fokus auf besonders innovativen, interdisziplinären und ganzheitlichen Lösungsansätzen liegt.

Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, das übergreifende Begleitprojekt (Nummer 2.3) der Fördermaßnahme zu unterstützen, um so zu einer effektiven Zusammenarbeit der Verbundprojekte beizutragen.

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Projektkonsortien sollten alle zentralen Glieder der Wertschöpfungskette einbeziehen. Verbünde mit signifikanter Mitwirkung von KMU werden bevorzugt behandelt. Letzteres gilt insbesondere, wenn die Mitwirkung der beteiligten KMU zum Zwecke des Aufbaus eines geeigneten Schutzrechtsportfolios, des Auf- oder Ausbaus produktiver Kapazitäten oder zur Schaffung oder Konsolidierung eines eigenständigen Marktzugangs erfolgt.

Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass für die Sicherstellung der Verwertung der Projektergebnisse praxisnahe Lösungen gefunden bzw. Wege für die Umsetzung der Forschungsergebnisse in die industrielle Anwendung aufgezeigt werden. Mit den vorzulegenden Verwertungsplänen sind Konzepte für die Markterschließung darzu­legen.

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. In diesem Kontext ist auch darzulegen, inwiefern Verknüpfungen zum FET-Flagship Graphene in Form laufender und/oder geplanter Projekte ­sowie Partnerschaften bestehen.

Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gebildet werden.

Eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger wird dringend empfohlen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 40 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Dazu ist gegebenenfalls eine Kompensation zwischen den Partnern erforderlich, sodass eine Verbundförderquote von maximal 60 % (zuzüglich gegebenenfalls zu gewährender Boni für KMU sowie gegebenenfalls in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltener Projektpauschalen) erreicht wird. Falls im Einzelfall die Arbeiten nur mit einer geringeren Industriebeteiligung durchgeführt werden können oder es sich um besonders risikoreiche Vor­haben handelt, ist die daraus resultierende höhere Verbundförderquote gesondert zu begründen.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Bonusregelungen zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Es kommt hierbei die KMU-Definition der EU-Kommission zur Anwendung: (https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit, nach Nummer 5.6 NKBF 98 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 120 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen, wenn das Unternehmen bisher in geförderten Projekten auch pauschaliert abgerechnet hat.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Fachbereich Werkstoffe für Energie und Mobilität (NMT1)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
beauftragt (weitere Informationen unter www.werkstoffinnovationen.de).

Ansprechpartnerin ist

Dr. Cora Helmbrecht
Telefon: 0 24 61/61-9 67 90
E-Mail: c.helmbrecht(at)fz-juelich.de

Ansprechpartner im Bundesministerium für Bildung und Forschung ist

Dr.-Ing. Joachim Kloock
Referat „Neue Materialien; Batterie; KIT, HZG“
E-Mail: JoachimP.Kloock(at)bmbf.bund.de

Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist die internetbasierte Plattform easy-Online zu benutzen. Die Plattform ist unter folgendem Link zu erreichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Alle Unter­lagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger durch den Verbundkoordinator der Projektantrag in elektronischer Form bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen. Zusätzlich muss der Projektkoordinator dem beauftragten Projektträger eine begutachtungsfähige Projektskizze bis spätestens zum 30. Juni 2017 vorlegen. Es gilt das Datum des Poststempels.

Die Projektskizze (bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung) ist durch den vorgesehenen Projektkoordinator über das Internetportal easy-Online zu erstellen und einzureichen. Das Internetportal easy-Online ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline/ erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung der Projektskizze im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie hierzu der Menüauswahl:

Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung

Fördermaßnahme: Nanoskalige Carbon-Werkstoffe – Von der Grundlagenforschung in die industrielle Anwendung (NanoC)

Förderbereich: NanoC 2017

Damit die Online-Version der Projektskizze rechtsverbindlich wird, muss diese zusätzlich fristgerecht zu oben genannter Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Zudem werden zur unterschriebenen Projektskizze vier Kopien benötigt.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal 20 DIN A4-Seiten umfassen:

  1. Titel des Vorhabens und Kennwort;
  2. Namen und Anschriften der beteiligten Partner inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektkoordinator;
  3. Ziele
    • Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags
    • Bezug des Vorhabens zu dieser Fördermaßnahme (Nummer 2)
    • industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas
    • wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen
    • Darstellung des Projektkonsortiums: Verteilung der Rollen, Abbildung der Wertschöpfungskette, Ort der Forschungstätigkeit;
  4. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
    • Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter))
    • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
    • bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojektes; Qualifikation der Verbundpartner
    • Darlegung der Verknüpfung zu EU-Aktivitäten rund um das FET-Flagship Graphene (vorhandene und/oder geplante Projekte und Synergien sowie Partnerschaften);
  5. Arbeitsplan
    • Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inklusive Unterauftragnehmer), Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
    • partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm)
    • Meilensteine und Abbruchkriterien
    • Arbeitsteilung der Projektpartner (Darstellung der Teilaktivitäten); Vernetzung der Partner untereinander (Funktion im Verbund), gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten;
  6. Verwertungsplan
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (insbesondere in Deutschland)
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont insbesondere in Deutschland)
    • Öffentlichkeitsarbeit und Unterstützung des Begleitprojekts (Nummer 2.4);
  7. Finanzierungsplan
    • grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln)
    • Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die EU.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme,
  • Beitrag zu einer nachhaltigen Wasserwirtschaft durch Materialinnovationen,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
  • Innovationshöhe, Risiken und Anwendungsbreite des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
  • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Markt- und Arbeitsplatzpotenzial,
  • Qualität des Projektkonsortiums, Abdeckung der Wertschöpfungskette,
  • Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der Unternehmen und
  • Einbeziehung von KMU.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, jeweils einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen (bei Verbundprojekten hat dies in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator zu erfolgen). Zur Erstellung der jeweiligen förmlichen Förderanträge (auf AZA- oder AZK-Basis) ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Bei Verbundprojekten hat jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, einen eigenen Antrag vorzulegen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

7.3 Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis 31. Dezember 2023 gültig.

Bonn, den 10. Februar 2017

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Peter Schroth

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: Global Themen: Physik. u. chem. Techn. Förderung

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