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Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen zur Erforschung des globalen Wandels „Nachwuchsgruppen Globaler Wandel - 4 + 1"

Stichtag: 20.12.2015 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministerium für Bildung und Forschung der Richtlinie zur Förderung von wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen zur Erforschung des globalen Wandels „Nachwuchsgruppen Globaler Wandel – 4 + 1“ vom 27. August 2015.

Die Möglichkeit zur Gründung von und zur Beteiligung an internationalen Netzwerken ist im Rahmen dieser Fördermaßnahme gegeben. Ausländische Gastforscherinnen und -forscher (Fellows) können in die Nachwuchsgruppen eingebunden werden. Umgekehrt sind auch Auslandsaufenthalte, die zur Qualifikation der jungen Forscherinnen und Forscher der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe beitragen, förderfähig.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Gesellschaftliche, ökonomische und technische Entwicklungen führen weltweit zu Veränderungen in Klima und Umwelt. Damit verändern sich die Lebensbedingungen auf der Erde, die zu weitreichenden Problemen führen können – z. B. die Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen wie Luft, Wasser und Nahrung. Es verändern sich aber auch die sozialen und ökonomischen Lebensgrundlagen. Diese Veränderungen werden mit dem Begriff „Globaler Wandel“ umschrieben. Deutschland ist hier als Betroffener, Mitverursacher und Problemlöser gleichermaßen gefordert. Daraus leiten sich zahlreiche Fragen und Aufgaben für Forschung, Bildung und Innovation ab. Zum Verständnis und zur Gestaltung des Umgangs mit dem globalen Wandel sind neue, kreative und insbesondere exzellente Ideen gefragt. Deshalb setzt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen seines Programms „Forschung für Nachhaltige Entwicklungen“ (FONA3) mit dieser Bekanntmachung einen neuen Schwerpunkt zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

Die Forschung zum globalen Wandel soll Beiträge leisten, die Prozesse des Globalen Wandels zu verstehen und zukünftige Entwicklungen gestaltbar zu machen. Für viele der Herausforderungen, die mit Trends wie dem Verlust von Biodiversität, der Degradation von Böden, dem Klimawandel, der zunehmenden Knappheit von Rohstoffen und Wasser, dem demographischen Wandel oder der Globalisierung von Handel und Produktion verbunden sind, gibt es noch nicht genügend Antworten oder Lösungen. Hierzu möchte das BMBF besonders jungen Wissenschaftlern die Möglichkeit geben, mit außergewöhnlichen, neuen und innovativen Forschungsideen den Fragestellungen zum Globalen Wandel zu begegnen und umsetzbare Lösungsansätze zu finden.

Das BMBF setzt in diesem sehr breiten Forschungsspektrum bewusst förderpolitische Schwerpunkte, die gleicher­maßen bedarfs- wie zukunftsorientiert sind.

Systemforschung

Systemforschung sorgt für belastbarere Trendaussagen und Bewertungen sowie fundiertes Grundlagenwissen, um Systeme zu verstehen. Sie beantwortet ungelöste Forschungsfragen im Sinne von handlungsorientiertem System­wissen.

Anpassungsforschung

Anpassungsforschung sagt Folgen des globalen Wandels voraus, bewertet diese und stellt anwendbare und ziel­gerichtete Anpassungsoptionen zur Verfügung. Lösungsstrategien und Anpassungsmaßnahmen sollen nachhaltig und innovativ sein.

Forschung zur Mitigation

Die Reduzierung von Treibhausgasemissionen steht im Fokus dieser Forschung. Sie lässt effektive Minderungs­technologien und -verfahren entwickeln, die große Effizienzgewinne versprechen oder ohne Emissionen auskommen.

Forschung zur Entscheidungsfindung

Forschung zur Entscheidungsfindung stellt fundiertes Fachwissen für Entscheidungsträger und Stakeholder bereit und erarbeitet Instrumente und Methoden zur Entscheidungsfindung.

Die einzureichenden Vorschläge für „Nachwuchsgruppen Globaler Wandel – 4 + 1“ sollen disziplinäre oder fachübergreifende Beiträge zu diesem thematischen Spektrum darstellen und dabei:

  • der Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlern dienen,
  • wissenschaftlich exzellent, originell und international konkurrenzfähig sein,
  • Beiträge zur Lösung praktischer Probleme leisten, die sich aus dem globalen Wandel ergeben,
  • zeitlich im Rahmen einer Projektlaufzeit von maximal 4 + 1 Jahren sinnvoll abzuschließen sein,
  • inhaltlich an laufende Forschungsaktivitäten der Forschungseinrichtung anschlussfähig sein, welche die wissenschaftliche Nachwuchsgruppe beherbergt.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechts­anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (Amtsblatt L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AGVO freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Fördermaßnahme möchte einer begrenzten Anzahl junger, besonders befähigter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit eröffnen, sich wissenschaftlich weiter zu qualifizieren, um sich damit persönlich für Aufgaben im Forschungs- und Wissenschaftsbereich und für Spitzenstellungen in Wissenschaft und Wirtschaft zu empfehlen.

Die erfolgreichen Antragstellerinnen und Antragsteller haben schon Erfahrungen in der Forschung und gegebenenfalls auch in der Lehre gesammelt und erhalten die Möglichkeit, eine eigenständige wissenschaftliche Nachwuchsgruppe einzurichten, die an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung angebunden ist. Diese Einrichtungen übernehmen die Arbeitgeberfunktion und stellen die notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die fachliche Leitung übernimmt eigenverantwortlich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller, nicht die aufnehmende Institution oder ihre Vertreter. Dies gilt für die Ausarbeitung des Forschungsplanes, die Aufstellung des Finanzierungsplanes, die Durchführung des Forschungsvorhabens und der Ergebnisverwertung.

Bei der Bearbeitung der selbst gewählten Forschungsaufgabe soll über die Themenstellung ein Bezug zur Anwendung hergestellt werden, der es den am Projekt beteiligten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlaubt, mit ihrem Forschungsvorhaben zur Lösung praktischer Probleme beizutragen.

Insgesamt werden mehrere wissenschaftlich arbeitende Gruppen mit je bis zu 3,5 Stellen für Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler gefördert.

Die Möglichkeit zur Gründung von und zur Beteiligung an nationalen und internationalen Netzwerken ist im Rahmen dieser Fördermaßnahme gegeben. So können ausländische Gastforscherinnen und -forscher (Fellows) in die Nachwuchsgruppen eingebunden werden. Umgekehrt sind auch Auslandsaufenthalte, die zur Qualifikation der jungen Forscherinnen und Forscher der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe beitragen, förderfähig. Dazu wird gegebenenfalls eine klare Darstellung erwartet, wie und in welchem Umfang der Austausch mit Einrichtungen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland in die Erforschung des Themas einbezogen werden soll und die Arbeit der Gruppe unterstützen kann. In diesem Zusammenhang soll auch erläutert werden, wie die Einbindung der Forscherinnen und Forscher der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe in das Geschehen und die Strukturen einer Partner-/Gastuniversität gewährleistet wird.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Institute der Max-Planck-Gesellschaft, Einrichtungen der Helmholtz-Gemeinschaft und Leibniz-Institute. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen. Daneben besteht die Möglichkeit für die Antragsteller, in Verbundstrukturen Kooperationen, beispielsweise mit Praxispartnern, einzugehen.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – und andere Institutionen bzw. juristische Personen, können im Rahmen von Forschungsarbeiten als Verbundpartner gefördert werden, wenn ihr Beitrag integraler Bestandteil des Forschungskonzepts der Nachwuchsforschungsgruppe ist. Informationen zur EU-verbindlichen KMU-Definition sind nachzulesen unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerinstitutionen ist möglich, diese können jedoch keine eigene Zuwendung erhalten. Gastaufenthalte ausländischer Forschungspartner am Forschungsstandort können allerdings über Aufenthaltspauschalen/Tagegelder unterstützt werden.

Förderanträge sind von der Leiterin/dem Leiter einer Nachwuchsgruppe vorzubereiten und durch die Verwaltung einer Hochschule oder eines außeruniversitären Forschungsinstituts vorzulegen. Die Hochschule/das Forschungsinstitut verpflichtet sich, den bei ihr/ihm angestellten Mitgliedern einer Nachwuchsgruppe die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die durch Projektmittel geförderten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sollen bei der Skizzeneinreichung nicht älter als 35 Jahre sein (Stichtag ist der 31. Dezember 2015), Überschreitungen der Altersgrenze sind aber in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. Kinderbetreuung, zweiter Bildungsweg, Zivil- oder Wehrdienstzeiten, ein freiwilliges soziales Jahr, mehrere Studienabschlüsse, Berufstätigkeit außerhalb des Forschungssektors). Die Leiterin/der Leiter der Nachwuchsgruppe muss promoviert sein. Der Abschluss der Promotion soll in der Regel nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Kindererziehungszeiten sind von der 6-Jahresfrist ausgenommen. Pro Kind verlängert sich das Alterslimit der Antragstellerin/des Antragstellers um weitere zwei Jahre.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Bewerbung im Rahmen der Nachwuchsförderung ist die Präsentation eines eigenen Forschungskonzepts. Die Antragstellerinnen und Antragsteller weisen sich durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten aus. Ein Interesse der Fachbereiche/Hochschulinstitute an dem von der Nachwuchsgruppe zu bearbeitenden Thema wird dabei vorausgesetzt und ist zu dokumentieren. Die jeweiligen Qualifikationsarbeiten der Nachwuchsgruppe sind an diese Fachbereiche/Hochschulinstitute angebunden. Im Rahmen der Beantragung soll ein/e an einer Hochschule tätige/r Mentorin/Mentor benannt werden, die/der sich verpflichtet, die Leiterin/den Leiter bei der Konzeption des Forschungsvorhabens und der Auswahl von Doktorandinnen und Doktoranden zu unterstützen. Die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung muss zudem darstellen, dass sie über ein geeignetes wissenschaftliches Profil verfügt und bei Ausfall der Nachwuchsgruppenleitung die Betreuung der Qualifikationsarbeiten sicherstellt. Sie muss sich überdies verpflichten, die notwendigen Räume und Basisausstattung einschließlich der nötigen apparativen Grundausstattung bereit zu stellen. Dazu ist schriftlich Stellung zu nehmen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit z. B. eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden.

Informationen zur EU-Förderung im Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ sind unter der Internetadresse: (http://www.horizont2020.de) abrufbar oder können bei der Nationalen Kontaktstelle PT-DLR (02 28/38 21-2020) angefordert werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen zur Förderung von wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen können auf dem Wege der Projekt­förderung für einen Zeitraum von vier bis maximal fünf Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Das fünfte Jahr der Forschungsförderung wird nur im Falle einer positiven Zwischenbegutachtung gewährt. Die Zwischenbegutachtung erfolgt nach ca. zweieinhalb Jahren der Projektlaufzeit.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Partnerunternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Projekts – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

Mittel für wissenschaftliches und administratives Personal:
eine Nachwuchsgruppenleitung vergütet nach TVöD/TV-L 14,
bis zu zwei Stellen (teilbar) für Doktorandinnen/Doktoranden (bei Einbindung internationaler Fellows bis zu 2,5 Stellen) vergütet nach TVöD/TV-L 13,
eine halbe Stelle administrative Mitarbeit zur Unterstützung der Projektleitung vergütet nach TVöD/TV-L 9/10,
Mittel für studentische Hilfskräfte (19 Stunden/Woche) mit den bei der Antrag stellenden Einrichtung üblicherweise gezahlten Stundensätzen.

Sächliche Verwaltungsausgaben:

Ausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Post- und Fernmeldegebühren.

Reisekosten:

Es können Reisemittel für Dienstreisen im In- und Ausland sowie für längere Auslandsaufenthalte deutscher Wissenschaftler sowie im Falle der Einbindung internationaler Gastforscherinnen und -forscher auch entsprechende Reisemittel für Fellows aus dem Ausland beantragt werden.

Weitere vorhabensspezifische Ausgaben:

Mittel für z. B. Tagungen, Konferenzen, Workshops, Summer Schools sowie Druckarbeiten oder Übersetzungen.
Gegenstände der Grundausstattung sind in der Regel nicht zuwendungsfähig. Ausnahmen können nur in gut be­gründeten Fällen gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Organisationseinheit Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartner sind:

Dr. P. Dostal
Telefon: +49 2 28/38 21-15 44
paul.dostal(at)dlr.de

S. Janssen
Telefon: +49 2 28/38 21-15 71
stephanie.janssen(at)dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens zum 20. Dezember 2015

zunächst formlose, begutachtungsfähige Projektskizzen in englischer Sprache vorzulegen.

Die Projektskizze (bestehend aus den über easy-Online generierten Formblättern und der Vorhabenbeschreibung) ist über das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu erstellen und einzureichen. „Easy-online“ ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline/ erreichbar.

Damit die Online-Version der Projektskizze rechtsverbindlich wird, muss diese zusätzlich fristgerecht zu oben genannter Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim Projektträger eingereicht werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Projektskizze ist ein Deckblatt voranzustellen, aus dem das Thema, die antragstellenden Personen mit Institutionen, Name der/des Leiterin/Leiters der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe, die geplante Laufzeit und die geplanten Fördermittel hervorgehen.

Die Vorhabenbeschreibung soll maximal 20 Seiten einschließlich gegebenenfalls eingebundener Grafiken umfassen (DIN-A4-Format, 1,5-zeilig, Schriftform Arial, Schriftgröße 12, mindestens 2 cm Rand). Eingereicht werden sollen zwei ungebundene Exemplare (2-seitig bedruckt).

Als Anhang dürfen der Vorhabenbeschreibung lediglich Literaturlisten und Lebensläufe sowie gegebenenfalls Unterstützungsschreiben oder Willensbekundungen für eine zukünftige Kooperation (z. B. einer ausländischen Forschungseinrichtung) und entsprechende Stellungnahmen der aufnehmenden Forschungsinstitution beigefügt werden.

Die Vorhabenbeschreibung soll sich an folgender Gliederung orientieren:

  • Zusammenfassung (deutsch und englisch),
  • Forschungsfragestellung und -konzept,
  • Stand der Forschung,
  • eigene Vorarbeiten der Antragstellenden,
  • erwartetes Ergebnis und praktische Relevanz,
  • geplantes Vorgehen zum Aufbau der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe einschließlich der Anbindung an eine Forschungseinrichtung und die Einbindung in nationale und internationale wissenschaftliche Partnerstrukturen,
  • Qualifizierungskonzept für die beteiligten Forscherinnen und Forscher,
  • Publikationskonzept und angestrebte Ergebnisverwertung (einschließlich internationaler Sichtbarkeit, auch außerhalb der Wissenschaft),
  • Arbeits- und Zeitplan für vier Jahre und ein optionales fünftes Jahr,
  • Finanzierungsplan.

Es steht den Bewerbern frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung der Projektskizze von Bedeutung sind. Als Anlagen sind aber in jedem Fall nur die oben genannten Unterlagen zugelassen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Überprüfung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen unter Beteiligung externer Fachgutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • wissenschaftliche Qualität und Relevanz, Originalität und internationale Konkurrenzfähigkeit des Forschungsvor­habens,
  • Expertise der Leiterin/des Leiters der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe und Schlüssigkeit und angemessene disziplinäre Zusammensetzung der Nachwuchsgruppe,
  • Qualifizierungskonzept für die beteiligten Forscherinnen und Forscher,
  • praktische Relevanz der Ergebnisse und Verwertungsperspektiven,
  • nationale und internationale Zusammenarbeit,
  • Plausibilität des Projektmanagementplans sowie Machbarkeit des Vorhabens innerhalb der Projektlaufzeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Aus der Vorlage einer Projektskizze können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen.

Die eingereichten Formanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • wissenschaftliche Qualität und Originalität, wissenschaftliche Relevanz und internationale Konkurrenzfähigkeit des Forschungsvorhabens,
  • Expertise der Leiterin/des Leiters und angemessene disziplinäre Zusammensetzung der Nachwuchsgruppe,
  • Strukturen und Qualität der interdisziplinären Zusammenarbeit,
  • Qualität des Qualifizierungskonzeptes für die beteiligten Forscherinnen und Forscher,
  • praktische Relevanz der Ergebnisse,
  • Konzept für die Sicherstellung der Verwertung der Forschungsergebnisse,
  • Qualität der nationalen und internationalen Zusammenarbeit,
  • Qualität und Plausibilität des Projektmanagements sowie Machbarkeit des Vorhabens innerhalb der Projektlaufzeit,
  • Qualität und Angemessenheit der personellen und finanziellen Ressourcenplanung.

Das BMBF behält sich dabei vor, den Antrag ein weiteres Mal zur Begutachtung unabhängigen nationalen und internationalen Experten vorzulegen. Gegebenenfalls werden die Antragstellerinnen und Antragsteller zur mündlichen Präsentation ihrer Anträge vor einem Auswahlgremium eingeladen.

Über die Förderung dieser Anträge wird anhand der vollständigen Antragsunterlagen und gegebenenfalls durch Prioritätensetzung im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach abschließender Prüfung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 27. August 2015

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Gisela Helbig

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Deutschland Themen: Umwelt u. Nachhaltigkeit Fachkräfte Förderung

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