StartseiteLänderAsienIndienBekanntmachung des BMBF zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Diagnostik und Therapie chronischer Krankheiten zwischen Europa und Indien im Rahmen des Netzwerks INNO INDIGO

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Diagnostik und Therapie chronischer Krankheiten zwischen Europa und Indien im Rahmen des Netzwerks INNO INDIGO

Stichtag: 22.06.2015 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesmininsteriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinien zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Diagnostik und Therapie chronischer Krankheiten zwischen Europa und Indien im Rahmen des europäisch-indischen Netzwerks INNO INDIGO vom 8. April 2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Indien ist eine wichtige Aufgabe in der internationalen Wissenschaftspolitik der meisten europäischen Länder und der Europäischen Union (EU). Vor diesem Hintergrund wurde das europäisch-indische Konsortium INNO INDIGO (Innovation-driven Initiative for the Development and Integration of Indian and European Research) gebildet, das Forschungskooperationen zwischen europäischen Staaten und Indien intensivieren soll. INNO INDIGO bündelt – dort wo sinnvoll – die innerhalb Europas existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit und trägt damit zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums ("European Research Area", ERA) und seiner international ausgerichteten Dimension bei. Partner aus den folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen von INNO INDIGO von den genannten Förderorganisationen gefördert werden:

  • Belgien – Fonds de la Recherche Scientifique (FNRS)
  • Deutschland – Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Estland – Estonian Research Council (ETAG)
  • Frankreich – Bpifrance
  • Indien – Department of Science and Technology (DST)
  • Norwegen – Research Council of Norway (RCN)
  • Portugal – Fundação para a Ciência e a Tecnologia (FCT)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden multilaterale Vorhaben im Bereich der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel der Etablierung einer langfristigen Zusammenarbeit der jeweiligen beteiligten Projektpartner. Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer Forschungsprojekte gefördert, von denen ein wichtiger Beitrag zu den genannten Forschungsfeldern erwartet werden kann und die die Bedeutung eines transnationalen Ansatzes berücksichtigen.

Der thematische Schwerpunkt der Fördermaßnahme ist "Diagnostik und Therapie chronischer Krankheiten" mit den folgenden Unterthemen

  1. Entwicklung von Instrumenten und Technologien zur Diagnose und Verlaufskontrolle chronischer Krankheiten,
  2. Innovative Therapieansätze für die Behandlung chronischer Krankheiten (einschließlich der Behandlung sekundärer Komplikationen) und
  3. Grundlagen der Entstehung und Manifestierung chronischer Krankheiten.

Eine detaillierte Beschreibung der Unterthemen finden Sie auch unter http://indigoprojects.eu/funding/indigo-calls/call-2015

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie in Deutschland tätige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)* – und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sein. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele der Bekanntmachung.

Alle Partner müssen durch einschlägige wissenschaftliche/forschende Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen.

Nur transnationale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jeder Projektantrag muss mindestens von drei förderfähigen Institutionen aus drei verschiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern gestellt werden. Mindestens einer dieser Partner muss aus Indien kommen.

Auf europäischer und auf indischer Seite ist je ein Koordinator zu benennen. Die beiden Koordinatoren repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Managementprozesse verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling und das Management von geistigem Eigentum.

Die elektronische Einreichung des Projektantrags ist Aufgabe eines der beiden Koordinatoren, genannt "Principal Coordinator". Unabhängig davon bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für den Projektträger im DLR.

Forschergruppen aus Ländern, die nicht an diesem Programm teilnehmen, können an den Projekten als Partner teilnehmen, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Forscherinnen und Forschern schriftlich in Form einer Verpflichtungserklärung ("Letter of Commitment") zu belegen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Nur bei Verbundprojekten:

Die Partner eines "Verbundprojekts" haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6 – unter Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte) entnommen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 150 000 Euro (inklusive 20 % Projektpauschale für Hochschulen) pro Projekt für die Dauer von 36 Monaten gefördert werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die maximal zulässige Förderungshöhe richtet sich dabei projektspezifisch nach den Bestimmungen des EU-Beihilferechts und insbesondere der AGVO. Gefördert werden in diesem Zusammenhang ausschließlich Beihilfetypen gemäß dem Artikel 25 AGVO. Die jeweiligen in der AGVO vorgegebenen Förderquoten und Schwellenwerte dürfen dabei nicht überschritten werden.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern
    Die Reisekosten vom Abreiseort bis zum Ort des Projektpartners werden grundsätzlich vom entsendenden Land übernommen. Deutsche Projektwissenschaftler, die ins Ausland reisen, erhalten Reisekosten (Economy Class/Bahnfahrt zweiter Klasse) erstattet. Anfallende Gebühren für Visa nach Indien werden ebenfalls übernommen. Das Tagegeld wird für den Austausch innerhalb Europas grundsätzlich vom entsendenden Land übernommen. Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern in Indien bzw. von indischen Wissenschaftlern in Deutschland werden vom gastgebenden Land übernommen. Deutsche Wissenschaftler erhalten für Aufenthalte in euro­päischen Partnerländern die für das jeweilige Zielland vorgesehenen Tagegelder. Weitere Informationen erhalten Sie über die angegebenen Kontaktpersonen des Projektträgers im DLR.
     
  2. Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler gilt:
    Von deutscher Seite erhalten indische Wissenschaftler die folgenden Tagegelder:
    Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
    Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.
     
  3. Projektpauschale
    Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) können für Forschungsvorhaben ergänzend zur Zuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20 % der Zuwendung pauschal beantragen, wenn im Gesamtfinanzierungsplan Bundesmittel für Personal, Vergabe von Aufträgen, Mieten und Rechnerkosten und/oder Investitionen gewährt werden.
     
  4. Personalkosten
    Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für studentisches, administratives und/oder wissenschaftliches Personal können bezuschusst werden. Eine Finanzierung von aus öffentlichen Mitteln grundfinanzierten Stellen ist nicht möglich.
     
  5. Sachmittel
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
     
  6. Workshops Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von projektbezogenen Workshops in Deutschland werden Sachkosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe b) gezahlt. Ausländische Projektpartner müssen gemäß der Regelung für Reisekosten diese selber tragen.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung, wie:

  • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
  • Labor- und EDV-Ausstattung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Herr Hans Westphal
Telefon: +49 2 28/38 21-14 73
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: hans.westphal(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Frau Claudia Gruner
Telefon: +49 2 28/38 21-14 06
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: claudia.gruner(at)dlr.de

Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines antragstellenden Projektkonsortiums vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien Kontakt aufnehmen. Eine Liste der Ansprechpartner bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Projektwebseite http://indigoprojects.eu/funding/indigo-calls/call-2015 verfügbar.

Das zentrale Joint Call Sekretariat von INNO INDIGO wird betreut durch:

Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS)
Frau Lucie Durocher
E-Mail: lucie.durocher(at)cnrs-dir.fr
Telefon: +33 1 44 96 47 55
Telefax: +33 1 44 96 48 56

Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Herrn Thorsten Krämer/Herrn Horst Leiser
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 2 28/38 21-19 84
E-Mail: PT-Outline_IB(at)dlr.de

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Verfahren ist zweistufig.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Stufe werden von den antragstellenden Konsortien Projektskizzen gemeinschaftlich eingereicht. Im Hinblick auf die internationale Begutachtung ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen.

Die Projektskizzen sind beim "Joint Call"-Sekretariat von INNO INDIGO bis spätestens

22. Juni 2015, 12.00 Uhr (MEZ)

in elektronischer Form über das elektronische Skizzentool PT-Outline https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/ipp2 einzureichen. Für die elektronische Einreichung sollte jedes antragstellende Konsortium einen "Principal project coordinator" bestimmen, der für die Einreichung verantwortlich ist.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Eine Einreichung in Papier- oder elektronischer Form jenseits des Skizzentools PT-Outline ist ausgeschlossen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Die für die Projektskizze benötigten Informationen können dem "Guide for Applicants" entnommen werden (erhältlich auf der Website http://indigoprojects.eu/funding/indigo-calls/call-2015).

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

Part A
Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.

A.I - Angaben für administrative Zwecke
A.II - Finanzplanung der Projektpartner

Part B
Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:

B.I - Ziele (maximal eine Seite)
B.II - Exzellenz und Originalität des Vorhabens, Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten ­(maximal 3 bis 4 Seiten)
B.III - Transnationalität und Zusammenarbeit im Projekt (maximal 3 bis 4 Seiten)
B.IV - Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse (maximal 3 bis 4 Seiten)
B.V - Arbeitsplan inkl. Meilensteine (maximal eine Seite)
B.VI - Anlagen

  • Finanzplan pro Partner und Kalenderjahr mit Begründung für beantragte Mittel (hier wird eine Formatvorlage zur Verfügung gestellt)
  • Lebenslauf und Publikationen
  • Gegebenenfalls Letter of Commitment für Partner aus Ländern, die nicht an der Bekanntmachung beteiligt sind

Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-Outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektskizze sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektskizze) bewertbare Aussagen enthalten. Die Projektbeschreibung (Part B) sollte 14 Seiten nicht überschreiten.

Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-Outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich an nachfolgende Adresse zuzusenden:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Herrn Hans Westphal
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Die eingegangenen Projektskizzen werden von einem international besetzten Gutachtergremium anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • wissenschaftliche Qualität, Originalität und Innovationsgehalt des Projekts
  • Transnationalität und Zusammenarbeit
  • potenzielle Wirkung und erwartete Ergebnisse des Projekts.

Weitere Informationen zur Begutachtung finden sich unter: http://indigoprojects.eu/funding/indigo-calls/call-2015

Als Bestätigung für die erfolgreiche Einreichung der Projektskizze wird eine automatisch generierte E-Mail von PT-Outline verschickt. Falls der "Principal Coordinator" diese nicht erhält, soll er sich umgehend an das Call Sekretariat wenden, um die erfolgreiche und fristgerechte Einreichung der Projektskizze zu gewährleisten.

Das Joint Call-Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten ­Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben in englisch). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den Richtlinien für Bewerber auf der INNO INDIGO Webseite (http://indigoprojects.eu/funding/indigo-calls/call-2015 unter "call documents") zu finden.

Projektskizzen, die den formalen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Gutachtergremium weitergeleitet.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" (Link wird bei positiver Begutachtung mitgeteilt) zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis" bzw. "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis" beizufügen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 8. April 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christian Jörgens

 

* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unter­nehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren ­Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe ­Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe ­Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23).
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: EU Indien Themen: Förderung Lebenswissenschaften

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