StartseiteAktuellesBekanntmachungenBekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Neuseeland

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Neuseeland

Stichtag: 20.04.2017 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Neuseeland im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung vom 19. Januar 2017 (Bundesanzeiger vom 07.02.2017)

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Auf der Basis des WTZ-Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland vom 2. Dezember 1977 hat sich die Kooperation in Wissenschaft und Technologie zwischen beiden Ländern erfolgreich entwickelt.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) "Internationale Kooperation" und soll dazu dienen, die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit mit Neuseeland weiter zu intensivieren und insbesondere gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern.

Ziel und Zweck von Vorhaben der "Projektbezogenen Mobilität" ist die Verknüpfung laufender Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von internationalen Projektpartnern. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.

Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Das Programm unterstützt die bilaterale Kooperation zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Neuseeland und Deutschland durch gemeinsame Forschungsprojekte. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen beim BMBF, der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) oder der Europäischen Union (EU) dienen.

Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der neuseeländischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie die Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßem Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Bei­hilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungs­verordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 ("Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Neuseeland durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten. Kontakte zum neuseeländischen Partner sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehen; die Fördermaßnahme dient nicht der Kontaktanbahnung.

Thematische Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung sind:

  • Umweltwissenschaften mit besonderem Schwerpunkt auf dem Klimawandel
  • Geo-, Meeres- und Polarforschung
  • nachhaltige Städte inklusive erneuerbare Energien
  • Gesundheitsforschung
  • fortschrittliche Produktionstechnologien und Dienstleistungen
  • zusätzliche Gebiete von herausragender Bedeutung für beide Länder1

Für diese Themenfelder sollen durch projektbezogene Mobilität sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben – insbesondere KMU – (die ­Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen) die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Für die Institute im Partnerland gibt es keine Einschränkungen. Diese Institute können öffentliche oder private/multilaterale Hochschulen sein, aber auch Forschungszentren oder multilaterale Einrichtungen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, müssen zusammen mit Partnern aus Neuseeland durchgeführt werden.

Neuseeländische Partner können keine Mittel aus dieser Fördermaßnahme beantragen. Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn der neuseeländische Partner einen Komplementärantrag bei der Royal Society of New Zealand gestellt hat (vgl. Nummer 7.1).

Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Neuseeland dokumentieren.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Projektpartner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare ­Zuschüsse gewährt werden.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu ent­richten.
    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen/Projekt­wissenschaftler sowie Expertinnen/Experten erfolgt durch das entsendende Land.
  2. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung.
  3. Sachmittel; Vergabe von Aufträgen
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf und Literatur) sowie die Vergabe von Aufträgen sollten in begründeten Ausnahmefällen die Höhe von maximal 10 % der Gesamtprojektfördersumme nicht überschreiten.
  4. Personal zur Koordinierung oder für unterstützende Tätigkeiten bezüglich der internationalen Vernetzung (z. B. Workshoporganisation).
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal können in geringem Umfang bezuschusst werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten zur Durchführung der eigentlichen Projektdurchführung (z. B. Forschungsarbeiten) und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden ­Einrichtungen.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % mit maximal 15 000 Euro sowie für die in der Regel maximale Dauer von 24 Monaten gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der "De-minimis"-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Unternehmen können mit maximal 15 000 Euro für die in der Regel maximale Dauer von 24 Monaten gefördert werden.

Da es sich um projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann Universitäten und Universitätskliniken keine Projektpauschale gewährt werden.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" bzw. Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HZ sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)".

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderrichtlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation erforderlichen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachlicher Ansprechpartner:

Dr. Hans-Jörg Stähle
Telefon: +49 2 28/38 21-14 03
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: hans.staehle(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Nicole Schmitz
Telefon: +49 2 28/38 21-15 02
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: n.schmitz(at)dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abge­rufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und ­Erläuterungen sind dort erhältlich.

Die Royal Society of New Zealand hat eine vergleichbare Bekanntmachung veröffentlicht. Vom neuseeländischen Partner muss jeweils ein komplementärer Antrag bei der Royal Society of New Zealand innerhalb der dortigen Antragsfrist vorgelegt werden.

Ansprechpartner in Neuseeland ist:

Dr. Troels Petersen
The Royal Society of New Zealand
4 Halswell Street
Thorndon
Wellington

Telefon: +64 4 470-5764
E-Mail: Troels.Petersen(at)royalsociety.org.nz

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Royal Society: http://royalsociety.org.nz/programmes/funds/international/catalyst-fund/catalyst-seeding/funding-opportunities/

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 20. April 2017 zunächst Projektskizzen in elektronischer und schriftlicher Form über das Skizzentool PT-Outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/users/login/NZL2017) vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller ­Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahmne sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Erstellung der Projektskizze ist die vorgegebene Vorlage (Template) bei PT-Outline ("Upload project description") zu nutzen. Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen)
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
  • Beteiligung Dritter
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten ­Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • Verwertungsplan
  • z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Neuseeland
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Neuseeland
  • Verstetigung bilateraler Partnerschaften
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragstellers in der internationalen Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 20. April 2021 gültig.

Bonn, den 19. Januar 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. L. Mennicken

 


1 In den Fachthemen Biotechnologie; Genetische Ressourcen der Land-, Forst-, Fischerei- und Ernährungswirtschaft; Klimaveränderungen (Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft, Möglichkeiten zur Anpassung), Nachwachsende Rohstoffe, Produkt-/Lebensmittelsicherheit erfolgt eine deutsch-neuseeländische Förderbekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Kontakt: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 521, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Internet: www.ble.de; E-Mail: biko(at)ble.de

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Neuseeland Themen: Energie Engineering und Produktion Förderung Geowissenschaften Lebenswissenschaften Physik. u. chem. Techn. Umwelt u. Nachhaltigkeit

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