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Erneuerbarer Wasserstoff: EU-Kommission genehmigt dänische Förderregelung und legt neue Kriterien fest

Berichterstattung weltweit

Die Europäische Kommission hat eine mit 170 Millionen EUR ausgestattete dänische Förderregelung für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Maßnahme soll im Einklang mit den Zielen der EU-Wasserstoffstrategie und des europäischen Grünen Deals einen Beitrag zur Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff leisten und zur verringerten Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland beitragen.

Die Beihilfe wird in Form einer Ausschreibung und eines Direktzuschusses für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt und steht allen Unternehmen offen, die beabsichtigen, in Dänemark Power-to-X-Technologien (PtX-Technologien) aufzubauen. PtX steht für eine Gruppe von Technologien, mit denen Strom für die Herstellung CO2-neutraler synthetischer Kraftstoffe genutzt wird. Die wichtigste PtX-Technologie ist die Elektrolyse, bei der Wasser mithilfe von Strom in Sauerstoff und Wasserstoffgas zerlegt wird, das als Brennstoff oder in chemischen Prozessen genutzt werden kann. Durch die neue Regelung soll eine Senkung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen Industrie, Mobilität und Energie um etwa 70,000 Tonnen CO2 jährlich erreicht werden und somit die Bemühungen Dänemarks unterstützen, dessen Treibhausgasemissionen bis 2030 um 70 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu senken und bis 2050 CO2-Neutralität zu erreichen.

Neue EU-Kriterien für erneuerbaren Wasserstoff

Wasserstoff kann in Elektrolyseuren sowohl mit fossilem Erdgas als auch mit Strom hergestellt werden. Handelt es sich bei dem eingesetzten Strom ausschließlich um erneuerbaren Strom, gilt dieser Wasserstoff als "grün". Die Europäische Kommission hat nun mit zwei delegierten Rechtsakten die Kriterien für erneuerbaren Wasserstoff genauer definiert.

Im ersten delegierten Rechtsakt wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Wasserstoff als erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs (renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs) angesehen werden kann. Damit wird der in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie dargelegte Grundsatz der "Zusätzlichkeit" präzisiert. Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff müssen demnach an neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen angeschlossen werden. Des Weiteren werden mit dem Rechtsakt Kriterien eingeführt, die gewährleisten sollen, dass erneuerbarer Wasserstoff nur zu Zeiten und an Orten erzeugt wird, zu bzw. an denen ausreichend erneuerbare Energie zur Verfügung steht (sogenannte zeitliche und geografische Korrelation).

Der zweite delegierte Rechtsakt enthält eine Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen von RFNBOs. Berücksichtigt werden dabei die Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Kraftstoffe. Darüber hinaus werden die Kriterien für die Verwendung von CO2 festgeschrieben, welches für die Produktion von RFNBOs verwendet werden darf.

Die delegierten Rechtsakte beruhen auf der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU (RED II), deren Überarbeitung sich derzeit noch in Brüssel in Verhandlung befindet. Die Kriterien gelten daher vorerst formal nur für die Anrechnung auf das Erneuerbare-Energien-Verkehrsziel. Nach Abschluss der Verhandlungen sollen die Rechtsakte das zentrale regulatorische Instrument für den Markthochlauf von grünem Wasserstoff für alle Sektoren werden.

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Quelle: Europäische Kommission Redaktion: von Friederike Mang, VDI TZ GmbH Länder / Organisationen: Dänemark EU Themen: Energie Förderung Strategie und Rahmenbedingungen Umwelt u. Nachhaltigkeit

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